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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 37 AV AJSD - Gerichtshilfebericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

(1) 1Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter berichten der Auftrag gebenden Stelle. 2Hat ein Gericht den Auftrag erteilt, so erhält die am Verfahren beteiligte Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Berichts. 3Weitere Abschriften erhalten gegebenenfalls die Führungsaufsichtsstelle und die Justizvollzugsanstalt oder die Maßregelvollzugsanstalt.

(2) Der Inhalt des Berichts richtet sich in erster Linie nach dem Berichtsauftrag und soll, soweit dies erforderlich ist, eine sozialarbeiterische Anamnese, Diagnose und Prognose enthalten.

(3) 1Im Bericht sind alle den mitgeteilten Tatsachen zugrundeliegenden Quellen anzugeben. 2Sein Inhalt muss für eine Erörterung in der Hauptverhandlung geeignet sein. 3Wertungen ohne Tatsachengrundlage sind zu vermeiden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)