Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.10.2000, Az.: 5 A 261/99
Abschiebungshindernis; Ausreisepflicht; Beistandsgemeinschaft; Bleiberechtsregelung; Duldung; Identitätsfeststellung; Krankenversicherungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 10.10.2000
- Aktenzeichen
- 5 A 261/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 32 AuslG
- § 30 AuslG
- § 8 EMRK
- § 14 SGB 11
- § 15 Abs 2 AsylVfG
- § 7 Abs 2 AuslG
- § 64 GefAbwG ND
- § 3 Abs 1 GefAbwG ND
- § 70 VwVG ND
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger und begehrt eine Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Am 26. Oktober 1990 reiste der Kläger mit dem Nationalpass der Volksrepublik China, der auf seinen eigenen Namen ausgestellt war, auf dem Luftwege über den Flughafen Hannover ins Bundesgebiet ein. Er war damals im Besitz eines vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai unter dem 04. Oktober 1990 erteilten Besuchervisums, das für die Zeit vom 20. Oktober 1990 bis zum 19. Dezember 1990 Gültigkeit hatte.
Am 17. Januar 1991 suchte er bei der Stadt Braunschweig um Asyl nach. Im Rahmen der Niederschrift seines Asylbegehrens (Bl. 27 ff. Beiakte A) gab er als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland die Adresse: "X" an.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02. November 1994 wurde der Kläger zunächst als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die dagegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hatte jedoch Erfolg und mit Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. November 1996 - 6 A 61011/95 - wurde der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Dieses Urteil erlangte Rechtskraft. In seinen Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Asylantrages in erheblicher Weise widersprüchlich, teilweise gesteigert und deshalb unglaubhaft gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 1997 wurde betreffend den Kläger festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wurde er zur Ausreise aufgefordert und ihm im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung angedroht. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 14. Juli 1997 - 6 A 61076/97 - ab. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, dem Kläger drohten auch dann nicht die in § 53 AuslG genannten Gefahren, wenn die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG, § 51 AuslG in die Prüfung einbezogen werde. Es sei dem Kläger auch nicht mit Blick auf die in Deutschland lebenden Verwandten ein Schutz vor einer Abschiebung nach China zu gewähren. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Bestehen einer familiären Beistandsgemeinschaft sei ebenfalls nicht gegeben. Abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheine, ob der in Helmstedt untergebrachte Kläger zu seiner in wohnenden Mutter hinreichend enge familiäre Beziehungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK unterhalte, sei ein etwaiger Eingriff jedenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Eine Abschiebung des Klägers wäre allenfalls dann unverhältnismäßig gegenüber dem mit ihr verfolgten Ziel, wenn die Lebensverhältnisse des Klägers einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft zu seinen Familienangehörigen hinausgehenden familienrechtlichen Schutz erforderten. Solche weitergehenden Schutzwirkungen ergäben sich zum Beispiel dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe anderer Familienmitglieder angewiesen sei und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lasse. Eine derartige Sachlage sei jedoch nicht gegeben.
Nachdem er am 25. Juli 1997 die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde dem Kläger durch den Beklagten das Original des Reisepasses ausgehändigt. Ferner erhielt er eine Erlaubnis, den räumlichen Bereich seines Aufenthaltstitels vorübergehend zu verlassen und sich am 28. Juli 1997 nach Hamburg zur "Botschaft der Volksrepublik China" zu begeben. Bereits am 29. Juli 1997 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, er habe die chinesische Auslandsvertretung aufgesucht und versucht, dort seinen Pass verlängern zu lassen. Mit der Begründung, dass er nicht der Mann sei, dessen Foto im Pass zu sehen sei, habe man den Pass jedoch eingezogen und ihm nicht zurückgegeben. Nach einer Notiz über ein Telefongespräch eines Mitarbeiters des Beklagten vom 26. September 1997 mit einem Mitarbeiter des chinesischen Konsulats wurde dort allerdings bestritten, dass man den Pass einbehalten habe.
Auch ein weiterer Besuch des Klägers beim chinesischen Generalkonsulat in Hamburg verlief erfolglos. Diesmal machte der Kläger geltend, es sei von ihm in unzumutbarer Weise verlangt worden, dass er eine Auflistung aller Verwandten einreiche, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten und entweder Asyl erhalten hätten oder schon eingebürgert seien, sowie jener Angehörigen, die noch in China lebten.
Nachdem der Beklagte im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren von dem Kläger verlangt hatte, einen Fragebogen für chinesische Staatsangehörige auszufüllen, machte dieser zur genauen Anschrift im Heimatland zunächst keine und dann wiederum unvollständige Angaben. Zuletzt erhielt der Beklagte von der Botschaft der Volksrepublik China - Außenstelle Bonn - unter dem 06. September 2000 eine Mitteilung, des Inhalts, dass der Kläger durch Überprüfung der zuständigen Stelle in China wegen der falsch bzw. ungenau angegebenen Anschrift nicht habe identifiziert werden können. Wenn man neue, richtige Personaldaten von ihm übermitteln könne, würden sie zur nochmaligen Überprüfung nach China weitergeleitet.
Bereits am 20. April 1999 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Zur Begründung dieses Antrags führte er aus, dass er im Besitz einer Duldung sei, von seiner Familie, die sich gänzlich im Bundesgebiet befinde, unterhalten werde und keine öffentliche Unterstützung beziehe. Er habe im Heimatland keinerlei Angehörige mehr, da seine Familie, Eltern, Eltern-Geschwister, Geschwister, Kinder, im Bundesgebiet lebe. Es sei davon auszugehen, dass er unter die ins Auge gefasste Altfallregelung fallen werde. Eine Aufenthaltsbefugnis könne er darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung beanspruchen. Ferner wäre es eine unzumutbare Beeinträchtigung für ihn, müsse er in sein Heimatland zurückkehren.
Durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Zur Begründung berief er sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und darauf, der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln. Außerdem stützte er seine Entscheidung auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, da der Kläger keinen gültigen Reisepass besitze. Die Anwendbarkeit des § 31 AuslG beschränke sich auf Ehegatten und minderjährige Kinder. Auch eine sogenannte "Altfallregelung" könne zu seinen Gunsten keine Anwendung finden, da sie lediglich für Personen vorgesehen sei, die vor dem 01. Januar 1990 erstmals ins Bundesgebiet eingereist seien.
Am 31. Mai 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Entscheidung. Es sei zwar richtig, dass er nicht unter die sogenannte Altfallregelung falle, weil er nicht vor dem 01. Januar 1990 in das Bundesgebiet eingereist sei. Da er sich jedoch seit Oktober 1990 durchgehend dort aufhalte, sei aus humanitären Gründen ein weiterer Aufenthalt berechtigt. Er sei alleinstehend und seine gesamten Familienangehörigen befänden sich bereits im Bundesgebiet oder aber in anderen Ländern, ohne dass noch ein Bezugspunkt zum Heimatland gegeben sei. Mit Sicherheit würden ihn auch Verfolgungsmaßnahmen in seinem Heimatland erwarten, zumal er über keinen gültigen Heimatpass verfüge und ihm die Wiedererteilung desselben verwehrt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch des Klägers zurück. Da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbewilligung erkennbar ausscheide, bleibe im Falle des Klägers, wie beantragt, lediglich die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Eine solche dürfe ihm jedoch gemäß § 30 Abs. 5 AuslG nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG erteilt werden. Nach dem negativen Ausgang des abgeschlossenen Asylverfahrens werde der Kläger auch weiterhin geduldet. Die Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG sei jedoch eine Ermessensentscheidung. Dabei seien einerseits die Interessen eines Ausländers an einer möglichen Legalisierung eines noch andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet, andererseits das öffentliche Interesse an einer gebotenen Aufenthaltsbeendigung gegeneinander abzuwägen. Eine Rückführung des Klägers nach China sei jedoch bislang daran gescheitert, dass ein gültiger Reisepass oder ein Passersatzpapier nicht vorlägen. Der Beklagte sei jedoch bestrebt, ein Passersatzpapier zu erlangen, um die Rückführung in die Wege leiten zu können. Die Aufenthaltsbeendigung bleibe für ihn vorrangiges Ziel, so dass demgegenüber die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis zurücktrete, um hierdurch nicht den Eindruck eines sich allmählich verfestigenden Aufenthaltsrechts zu erwecken. Der fehlende Pass stelle daneben gemäß § 8 AuslG auch einen Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung dar. Ein weiterer Versagungsgrund nach § 7 AuslG sei dadurch gegeben, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen oder eigenem Vermögen zu bestreiten in der Lage sei. Die von ihm vorgebrachten Zuwendungen seiner Verwandten vermöchten diesen Versagungsgrund nicht auszuräumen. Für eine Einbeziehung in eine eventuelle Altfallregelung sei kein Raum, da der Kläger erst nach dem Einreisestichtag ins Bundesgebiet gelangt sei. Da er volljährig und ledig sei, könne auch § 31 AuslG zu seinen Gunsten nicht zur Anwendung gelangen.
Am 09. Juli 1999 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Ausweislich ärztlicher Bescheinigungen vom 21. August 2000 (Bl. 44 und 45 der Gerichtsakte) bestehe bei seiner Mutter ein Zustand nach Herzoperation mit einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Herzerkrankung. Seine Mutter trage ein Herzschrittmacher und sei als Schwerbehinderte anerkannt. Sie leide außerdem unter zunehmender Vergesslichkeit bei Durchblutungsstörungen des Gehirns und einer fortgeschrittenen Kniegelenksarthrose beidseitig, links mit verstärkten Beschwerden. Somit sei sie nicht in der Lage viele Treppenstufen zu bewältigen. Nach alldem sei deutlich, dass seine Mutter einer ständigen Betreuung bedürfe. Er als Sohn erbringe diese Betreuungsleistungen, und komme insoweit auch als Einziger in Betracht, da die Geschwister nicht in der Nähe der Mutter lebten. Er jedoch könne die kurze Entfernung nach ... stets zurücklegen, um der Mutter seine Pflege zukommen zu lassen. Es würde eine unzumutbare Härte für ihn darstellen, würde er gezwungen, seine Mutter allein und krank in der Bundesrepublik zurückzulassen. Er sei derzeit insbesondere darum besorgt, seine kranke Mutter im Interesse der Familie zu pflegen. Zu keinem Zeitpunkt habe er Sozialhilfeleistungen beantragt oder gar erhalten. Gleichermaßen verhalte es sich mit der Krankenversorgung. Auch der Krankenversicherungsschutz werde derzeit von der Familie getragen. In eine Krankenkasse könne er jedoch nicht ohne Weiteres aufgenommen werden, solange sein Status im Bundesgebiet nicht geklärt sei. Im Jahre 1996 und 1997 sei er erwerbstätig gewesen, da er damals im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Im Hinblick auf die ihm lediglich erteilte Duldung sei dann aber ab 1998 eine Arbeitserlaubnis nicht mehr erteilt worden. Seit diesem Zeitpunkt werde er von seiner Familie unterhalten. Soweit die Beibringung einer Verpflichtungserklärung der Angehörigen erforderlich sei, könne dies erfolgen. Insgesamt dreimal sei er beim dem Konsulat in Hamburg gewesen. Die Erteilung eines Heimatpasses sei ihm verweigert worden, weil man dort die Identität bestreite. Es sei nicht von ihm zu vertreten, wenn ihm derzeit vom Konsulat ein Heimatpass nicht ausgestellt werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. Juni 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung der ergangenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass die Wohnadresse des Klägers identisch mit derjenigen des Chinarestaurants sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger dort zumindest gegen Kost, Logie und Taschengeld tätig sei. Eine Arbeitserlaubnis für diesen Betrieb oder eine Verpflichtungserklärung des Inhabers, dass dieser den Lebensunterhalt sicherstelle, lägen nicht vor. Hinsichtlich des nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zudem erforderlichen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sei festzuhalten, dass dieser zur Zeit ebenfalls nicht vorliege. Familienangehörige würden daher auch nur bereit sein, kleinere krankheitsbedingte Aufwendungen zu tragen. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Reisepasses oder Passersatzes bisher nur sehr unwillig nachgekommen. Von ihm auszufüllenden Anträge seien nur unvollständig ausgefüllt worden, so dass eine abschließende Bearbeitung durch die chinesische Vertretung abgelehnt worden sei. Diese Umstände habe er selbst zu vertreten. Er habe keine eigenen Anstrengungen zur Ausstellung eines Reisepasses oder ähnlichem unternommen und die Bemühungen der Verwaltungsbehörde zur Beschaffung eines Passersatzes nur schleppend und unzureichend unterstützt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger weder beanspruchen kann, dass ihm der Beklagte eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, noch dass er insoweit erneut beschieden wird.
Auf der Grundlage des § 32 AuslG i.V.m. der Altfallregelung des Ministers des Innern vom 10.12.1999 (Niedersächsisches Ministerialblatt 2000, S. 41 ff.) kann der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen, da er nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Er ist nämlich nicht, wie dies bei Alleinstehenden erforderlich ist, vor dem 01. Januar 1990 eingereist.
Auch auf § 31 Abs. 1 AuslG kann sich der Kläger nicht berufen, da er weder verheiratet noch ein minderjähriges lediges Kind ist.
Im Rahmen des § 30 AuslG kommt im Hinblick darauf, dass der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden ist, lediglich eine Anwendung der Absätze 3 und 4 der Vorschrift in Betracht (§ 30 Abs. 5 AuslG).
Gemäß § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Zwar ist der Kläger unanfechtbar ausreisepflichtig, es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung nicht deshalb vor, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die er nicht zu vertreten hätte. Auf die Verhältnisse im Heimatland und die angebliche Unzumutbarkeit einer dortigen Aufenthaltnahme beruft sich der Kläger gegenüber dem Beklagten schon deshalb ohne Erfolg, weil insoweit die Bindungswirkung der asylverfahrensrechtlichen Entscheidungen eingreift. Gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. November 1996 - 6 A 61011/95 - steht verbindlich fest, dass der Kläger weder als Asylberechtigter noch als sonstiger politisch Verfolgter Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann. § 53 AuslG hindert eine Abschiebung des Klägers ebenfalls nicht. Denn gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG sind die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 1997 und in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. Juli 1997 - 6 A 61076/97 - getroffenen abschlägigen Entscheidungen auch für die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich. Eine Berufung des Klägers auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kann daher im vorliegenden Verfahren von vornherein keinen Erfolg haben.
Entgegen seiner Auffassung steht einer Abschiebung des Klägers auch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -) entgegen. Zwar kann sich im Einzelfall aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unter dem Aspekt eines unzulässigen Eingriffs in das Familienleben ein rechtliches Abschiebungshindernis ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, Buchholz 402.240 Nr. 8 zu § 30 AuslG 1990).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt allerdings Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Person angemessen berücksichtigen. Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für die Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ... im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden" kann. Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" fordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen. Zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine gemeinsame Wohnung. Leben die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können etwa in der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen und andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Diese Grundsätze gelten auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG als einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - a.a.O.). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gebietet auch in diesem Zusammenhang, die Intensität der Beziehungen des Ausländers zu dem Familienangehörigen zu prüfen und zu würdigen.
Im vorliegenden Falle kann die Kammer bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Auszugehen ist davon, dass der Kläger nicht zusammen mit seiner Mutter wohnt, sondern diese in lebt, während er selbst seinen Wohnsitz im etwa 50 km entfernten hat. Unter dieser Voraussetzung kann von einer Lebensgemeinschaft nur ausgegangen werden, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, dass und in welcher Weise Beistandsleistungen erforderlich sind und erbracht werden. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, seine Mutter zu pflegen. Es ist aber für die Kammer weder erkennbar, dass die Mutter überhaupt pflegebedürftig wäre, noch ist von dem Kläger im Einzelnen dargelegt worden, was er zur Betreuung seiner Mutter tatsächlich unternimmt. Dass die Mutter an einer behandlungsbedürftigen Herzerkrankung leidet, Schwerbehinderte ist, zunehmend vergesslich wird und viele Treppen nicht steigen kann, macht sie noch nicht zum Pflegefall. Denn als pflegebedürftig kann nur angesehen werden, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürftig ist (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Hilfe im vorgenannten Sinne besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen (§ 14 Abs. 3 SGB XI). Was dabei als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung anzusehen ist, kann § 14 Abs. 4 SGB XI entnommen werden. Der Kläger hat aber substantiiert weder behauptet, seine Mutter im Bereich der Körperpflege, im Bereich der Ernährung, im Bereich der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung zu unterstützen. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie dies über eine Entfernung von 50 km in effektiver Weise geschehen sollte. Wäre die Mutter des Klägers tatsächlich einer dauerhaften Hilfe bedürftig, so hätte sich der Kläger längst bemüht, von dem Beklagten die Erlaubnis zu erhalten, nach umzuziehen oder seine Mutter gebeten, den Wohnsitz nach zu verlegen. Letzteres läge um so näher, als die Mutter dann nicht nur die Unterstützung des Klägers, sondern auch diejenige eines Onkels genießen könnte, der ja ebenfalls in H. lebt und das "Y." betreibt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Mutter nicht zu einem ihrer anderen Kinder ziehen könnte. Eine besondere Angewiesenheit auf die Anwesenheit gerade des Klägers im Bundesgebiet ist von daher nicht gegeben. Mit Blick auf die Erkrankung der Mutter lässt sich deshalb aus Art. 6 Abs. 1 GG keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung herleiten.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar hat nach dieser Vorschrift jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist jedoch statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass grundsätzlich die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Interesse des wirtschaftlichen Wohls des Landes und der öffentlichen Ordnung notwendig ist. Etwas Anderes kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Eingriff nach den Umständen des konkreten Falles als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Davon kann jedoch im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden, da - wie bereits ausgeführt - nicht erkennbar ist, dass die Mutter des Klägers tatsächlich pflegebedürftig ist und er in erheblichen Umfang eine erforderliche Pflege und Betreuung leistet.
Nach alldem ist festzuhalten, dass weder die Belange des Klägers noch seiner Familienangehörigen ein Hindernis für eine Abschiebung darstellen.
Der Aufenthaltsbeendigung steht zwar bislang entgegen, dass es dem Kläger an gültigen Reisepapieren fehlt. Dieses Hindernis der Abschiebung hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer jedoch zu vertreten. Dabei mag dahinstehen, ob er die Beendigung seines Aufenthalts nicht bereits dadurch bewusst erschwert hat, dass er dem Beklagten seinen Reisepass nicht wieder aushändigte, den er jedenfalls nach Auskunft des chinesischen Generalkonsulats zurückerhielt. An der Behauptung des Klägers, der Pass sei im Generalkonsulat einbehalten worden, sind bereits deshalb durchgreifende Zweifel angebracht, weil sich der Kläger durch seine Einlassungen im Asylverfahren unglaubwürdig gemacht hat. Es kann jedoch dahinstehen, was tatsächlich mit dem Reisepass geschehen ist, weil der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapieres (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) nicht hinreichend nachgekommen ist. Nicht nur, dass er nicht sogleich jeder Bitte um Vorsprache beim Beklagten nachgekommen ist, zwischenzeitlich die Übergabe von Fotos verweigerte und bei seinem letzten Besuch des chinesischen Generalkonsulats die Namen von Verwandten nicht nennen wollte, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre, da diese sich angeblich alle im sicheren Deutschland aufhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass er in dem von ihm auszufüllenden Fragebogen für chinesische Staatsangehörige erst keinerlei Angaben zur genauen Anschrift im Heimatland machte und dann noch immer eine Rubrik unausgefüllt ließ, was letztlich offenbar die Ursache dafür war, dass die Botschaft der Volksrepublik China unter dem 06. September 2000 mitteilte, es könne der Kläger wegen falscher bzw. ungenauer Angaben zur Anschrift nicht identifiziert werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, der Kläger habe es nicht zu vertreten, dass seine Abschiebung bislang am Fehlen eines Identitätspapieres scheiterte, und kommt daher die Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht in Betracht.
Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Indem er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07. Februar 2000 einen Fragebogen für chinesische Staatsangehörige vorlegte, bei dem die Rubrik "Genaue Anschrift im Heimatland" noch immer nicht vollständig und zutreffend ausgefüllt war, hat der Kläger - wie bereits dargelegt - zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllt. Denn es war ihm von dem Beklagten unter dem 18. Januar 2000 aufgegeben worden, den Antrag vollständig auszufüllen insbesondere die vollständige Anschrift anzugeben. Dies ist offenkundig nicht geschehen und die darin zum Ausdruck kommende Weigerung, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, wirkt auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort. Insbesondere kann es den Kläger nicht entlasten, dass der Beklagte einen Versuch unternommen hat, auch mit den unzureichenden Angaben ein Passersatzpapier zu beschaffen.
Selbst wenn man aber - im Gegensatz zur Auffassung des erkennenden Gerichts - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bejahen wollte, ist die Ermessensausübung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nachgewiesen. Deshalb ist ihm die Aufenthaltsbefugnis in der Regel zu versagen. Gründe, die eine abweichende Entscheidung im Einzelfall tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie liegen insbesondere nicht in dem langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, da dieser letztlich seine Ursache in einer - wegen des beabsichtigten Daueraufenthalts - unerlaubten Einreise und einem
Asylverfahren hatte, in dem widersprüchlich und unglaubhaft vorgetragen wurde. Zu Recht weist auch die Bezirksregierung darauf hin, dass der Beklagte weiterhin die Aufenthaltsbeendigung des Klägers vorrangig ins Auge zu fassen hat. Es kann sich nicht zu Gunsten des Klägers auswirken, dass das Verfahren zur Beschaffung gültiger Identitätspapiere nicht immer mit der notwendigen Konsequenz betrieben worden ist. Insbesondere hätte es dem Beklagten oblegen, die Angaben des Klägers in dem Fragebogen ins Deutsche übertragen zu lassen und ihrer Richtigkeit zunächst einmal anhand der Erkenntnisse zu prüfen, die sich aus der Ausländerakte und gegebenenfalls auch dem beizuziehenden Asylverfahrenvorgang gewinnen lassen. Insoweit weist das erkennende Gericht nicht nur darauf hin, dass der Ausländerakte bereits eine Angabe des Klägers über seine Anschrift im Heimatland zu entnehmen ist, sondern auch darauf, dass er, jedenfalls nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. Juli 1997 - 6 A 61076/97 -, in China zumindest damals (1997) noch über einen Bruder verfügte. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die Ausländerakten und Asylverfahrensvorgänge von Verwandten des Klägers beizuziehen, um aus diesen Anhaltspunkte und Tatsachen zu gewinnen, die eine Identifizierung des Klägers durch chinesische Behörden ermöglichen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Klägers an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken, vollstreckbar ist. Macht der Kläger bestimmte zur Beschaffung eines Identitätspapieres erforderliche Angaben nicht, so kann er hierzu gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 NGefAG (oder laut anderer Rechtsmeinung nach § 70 Abs. 1 NVwVG) i.V.m. den §§ 64 ff. NGefAG angehalten werden. Das erkennende Gericht hält in solchem Zusammenhang als Ultima Ratio auch eine wiederholte Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes einschließlich ersatzweiser Zwangshaft für zulässig und tunlich, sofern ansonsten eine für die Beschaffung des Identitätspapieres unverzichtbare Erklärung nicht erlangt werden kann. Da die Botschaft der Volksrepublik China - Außenstelle Bonn - in ihrem Schreiben vom 06. September 2000 die Bereitschaft bekundet hat, neue, richtige Personaldaten nochmals zur Überprüfung nach China weiterzuleiten, kann nicht davon ausgegangen werden, eine Ermessensausübung des Beklagten oder der Bezirksregierung habe sich künftig daran zu orientieren, dass ohnehin keine Chance mehr bestehe, ein Identitätspapier für den Kläger zu erlangen. Denn die Möglichkeiten, hinreichend viele Daten über den Kläger zu gewinnen, die in China seine zweifelsfreie Identifizierung ermöglichen, sind bislang nicht ausgeschöpft worden.
Nach alldem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.