Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 3 B 3898/15

BAföG-Leistungen; Fachrichtungswechsel; Immatrikulation; Masterstudium; Schwerpunktverlagerung; Zweitstudium

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.10.2015
Aktenzeichen
3 B 3898/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a BAföG kann grundsätzlich nur für ein einziges und zwar für das zuerst begonnene Masterstudium beansprucht werden. Wer sich in einem Masterstudiengang immatrikuliert aber, ohne beurlaubt zu sein, in dem Studiengang tatsächlich keine Studienleistungen erbringt, kann grundsätzlich nicht geltend machen, er habe das Studium tatsächlich nicht betrieben, weshalb es förderungsrechtlich unbeachtlich sei. Die zusätzliche Immatrikulation in einem weiteren Masterstudiengang an einer anderen Universität (im Ausland) kann als förderungsrechtlich unschädlicher Wechsel des Hauptstudiums in Form einer bloßen Schwerpunktverlagerung in Abgrenzung zu einem Fachrichtungswechsel nur dann angesehen werden, wenn Studienleistungen aus dem bisher betriebenen Masterstudiengang voll angerechnet werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für sein im September 2015 aufgenommenes Masterstudium am Imperial College in London, GB, vorläufig BAföG-Leistungen zu bewilligen.

Ab dem Sommersemester 2012 studierte der Antragsteller an der Ruhruniversität A-Stadt (im folgenden RUB) im Bachelor-Studiengang „Management an Economics“. Dieses Studium schloss er im Februar 2015 mit dem Erreichen des Bachelor of Science ab. Ab dem Wintersemester 2014/15 war der Antragsteller an der RUB zusätzlich im Bachelorstudiengang „Maschinenbau“ eingeschrieben.

Zum Sommersemester 2015 immatrikulierte sich der Antragsteller an der RUB im Masterstudiengang „MSc Management and Economics“ und meldete sich zudem im Bachelorstudiengang „Maschinenbau“ ebenfalls zurück. Nach Darstellung des Antragstellers hat er im Sommersemester 2015 im Masterstudiengang keine Studienleistungen erbracht. Eine Beurlaubung erfolgte nicht. Nach Auskunft der RUB gegenüber dem erkennenden Gericht vom 14.10.2015 ist der Antragsteller dort auch im WS 2015/16 im Masterstudiengang „MSc Management and Economics“ als ordentlicher Studierender immatrikuliert und nicht beurlaubt.

Parallel zur Einschreibung an der RUB bewarb sich der Antragsteller im Frühjahr 2015 um Studienplätze für ein Masterstudium in Großbritannien. Nachdem er zunächst eine Zusage zur Aufnahme in den Masterstudiengang „Finance“ an der University of Warwick ab September 2015 erhalten hatte, stellte der Antragsteller am 23.04.2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Bewilligung von BAföG-Leistungen für die Durchführung eines solchen Studiums im Zeitraum 09/15 - 09/16. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller, bei dem geplanten Studium in Großbritannien handele es sich um ein separates Studium, das keine Verbindung zu seinem im Sommersemester 2015 aufgenommenen Masterstudium an der RUB aufweise. Er werde das Studium an der RUB nicht abbrechen, sondern ziehe in Erwägung, dieses nach Abschluss des Masterstudiums in Großbritannien zusätzlich abzuschließen. Mit Bescheid vom 15.06.2015 lehnte die Antragsgegnerin den BAföG-Antrag daraufhin mit der Begründung ab, der (beabsichtigte) Wechsel an die University of Warwick sei als Fachrichtungswechsel zu werten, denn es würden dem Antragsteller für das Studium keine Leistungen aus seinem zum Sommersemester 2015 aufgenommenen Masterstudium an der RUB angerechnet werden. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG komme eine Förderung bei Masterstudiengängen in diesen Fällen nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Grund für den Wechsel vorliege. Das sei nicht der Fall.

Der Antragsteller hat am 15.07.2015 - zunächst bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Klage erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das VG Gelsenkirchen hat beide Verfahren mit Beschlüssen vom 15.07.2015 an das erkennende Gericht verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige inzwischen die Aufnahme eines Masterstudiums „Finance & Accounting“ am Imperial College London und begehre die beantragte Ausbildungsförderung nunmehr für diese Ausbildung. Eine entsprechende Aufnahmezusage des Imperial College habe er erhalten. Im Übrigen trägt der Antragsteller vor: Bei dem Wechsel an das Imperial College handele es sich im Verhältnis zu dem Masterstudium an der RUB nicht um einen Fachrichtungswechsel sondern lediglich um eine Verlagerung des Studienortes unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausbildungsziels und bei sehr weitgehend gleichen Ausbildungsinhalten. Hierzu legt der Antragsteller eine vergleichende Übersicht der Studieninhalte und Kurse in den Masterstudiengängen an der RUB und am Imperial College vor. Der Bewertung als bloße Studienortverlagerung stehe nicht entgegen, dass ihm am Imperial College keine Leistungen aus dem Masterstudium an der RUB angerechnet würden. Er habe im Hinblick auf seine Absicht, ein Masterstudium in Großbritannien zu absolvieren, in dem Masterstudiengang in A-Stadt keine Studienleistungen erbracht, die angerechnet werden könnten. Im Übrigen erfolge am Imperial College für das Masterstudium nach Auskunft der Ausbildungsstätte grundsätzlich keine Anrechnung von Leistungen aus einem früheren Studium. Der Annahme einer bloßen Studienort- bzw. Schwerpunktverlagerung stehe auch nicht entgegen, dass das Masterstudium in Großbritannien lediglich ein Jahr dauere. Das hänge allein mit der dortigen Studienorganisation zusammen, auf Grund derer die Ausbildung zeitlich wesentlich verdichteter sei. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Er finanziere sein inzwischen aufgenommenes Studium am Imperial College allein aus Kreditmitteln. Darin liege eine erhebliche finanzielle Belastung im Sinne eines schwerwiegenden Nachteils, so dass ihm ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Klageverfahren nicht zugemutet werden könne.

Der Antragsteller beantragt (zuletzt),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorläufig Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Masterstudium der Fachrichtung „Finance and Accounting“ am Imperial College in London, Großbritannien, in der sich aus seinem Antrag vom 23.04.2015 ergebenden Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, auch die inzwischen vollzogene Aufnahme des Masterstudiums am Imperial College in London sei - ebenso wie die ursprünglich vorgesehene Aufnahme eines Masterstudiums a2 der University of Warwick - als Fachrichtungswechsel zu werten. Das ergebe sich jedenfalls daraus, dass dem Antragsteller in diesem Studium keine Leistungen aus seinem bisherigen Masterstudium an der RUB angerechnet würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der in der Hauptsache verfolgte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ihm schwerwiegende Nachteile drohen, wenn die von ihm angegriffene Entscheidung des Antragsgegners bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unverändert bestehen bliebe (Anordnungsgrund).

a) Diese allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, in dem es um die vorläufige Gewährung von BAföG-Leistungen geht. Entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. z. B. VG Dresden, Beschl. vom 02.04.2015, 5 L 215/15, juris, Rn. 32 ff, m. w. N.; OVG NW, Beschl. vom 04.12.2014, 12 B 1309/14, juris, Rn. 3; VG München, Beschl. vom 27.05.2014, M 15 E 14. 2185, juris, Rn. 22) sind in einem derartigen Fall nicht mit Rücksicht auf ein für Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich bestehendes „Verbot zur Vorwegnahme der Hauptsache“ strengere Maßstäbe anzulegen. Unabhängig von der Frage, ob sich ein derartiges grundsätzliches Verbot dogmatisch überhaupt überzeugend begründen lässt, läge in der Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO keine „Vorwegnahme der Hauptsache“.

aa) In rechtlicher Hinsicht würde die Hauptsache - damit kann nur das mit einem Verpflichtungsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren im Klageverfahren gemeint sein - schon deshalb nicht „vorweggenommen“, weil der Verpflichtungsantrag im Klageverfahren darauf zielt, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erstreiten, der den Rechtsgrund für eine rechtlich endgültige Vermögensverschiebung darstellt. Der im Klageverfahren erstrebte Verwaltungsakt würde - abgesehen von den Ausnahmen gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG und der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Förderung mittels Darlehns - verbindlich festlegen, dass und in welcher Höhe der Antragsteller/Kläger die an ihn auszukehrenden BAföG-Leistungen endgültig behalten darf. Demgegenüber kommt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nur in Betracht, die Behörde zur vorläufigen Auskehrung von BAföG-Leistungen - nämlich gerade unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Klageverfahren zu Lasten des Antragstellers ausgeht, - zu verpflichten. Dass damit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsteller erreichbare Zustand in rechtlicher Hinsicht hinter dem im Klageverfahren verfolgten Rechtsschutzbegehren zurückbleibt, jenes also gerade nicht - mangels rechtlicher Teilbarkeit auch nicht „in einem hohen Grad“ (so aber VG Dresden, a.a.O.) - „vorwegnimmt“, liegt auf der Hand. Auch nach einem Erfolg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Antragsteller gerade nicht darauf vertrauen, die an ihn danach ausgekehrten BAföG-Leistungen bzw. den daraus zugeflossenen Vermögenszuwachs endgültig behalten zu dürfen.

bb) Ein Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zudem auch in faktischer Hinsicht keine „Vorwegnahme der Hauptsache“ bewirken. Eine spätere Rückabwicklung der danach erfolgten Vermögensverschiebung wäre generell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht unmöglich noch auch nur mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. In rechtlicher Hinsicht wäre die BAföG-Behörde, wenn das Klageverfahren zu Lasten des im Eilverfahren noch erfolgreichen Antragstellers ausgehen sollte, unproblematisch berechtigt, einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen, wenn sie der Tenorierung im Eilverfahren folgend die Auskehrung der Leistungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gerade für diesen Fall gestellt hatte. In faktischer Hinsicht ergäbe sich aus diesem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid die Möglichkeit, die Umkehrung der zu Gunsten des Antragstellers zunächst erfolgten Vermögensverschiebung im Wege der Vollstreckung auch durchzusetzen. Dafür, dass das angesichts der Zeitdauer, innerhalb derer eine Vollstreckung aus einem derartigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft rechtlich möglich ist, regelmäßig nicht gelingen könnte, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Gegenteil lässt sich bei genereller Betrachtung erwarten, dass sich die Einkommenssituation eines BAföG-Empfängers infolge der Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung in der Zukunft verbessern wird und deshalb eine Realisierung der Rückforderung in aller Regel gelingen wird.

b) Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund schon daraus ableiten kann, dass er die Kosten für sein aufgenommenes Masterstudium am Imperial College und seinen notwendigen Lebensunterhalt für den Aufenthalt in Großbritannien nach seinem Vorbringen im Wesentlichen aus Kreditmitteln deckt. Denn er hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr steht ihm auf der Basis des derzeitigen Streitstandes ein Anspruch auf Bewilligung von BAföG-Leistungen aus Rechtsgründen nicht zu.

aa) Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. für einen vergleichbaren Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet, wenn er u. a. auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Bei dem Studiengang am Imperial College in London handelt es sich unstreitig um einen Studiengang, der einem Masterstudiengang im Sinne des § 19 HRG vergleichbar ist und der fachlich auf dem vom Antragsteller abgeschlossenen Bachelorstudium an der RUB aufbaut. Auch hat der Antragsteller bisher ausschließlich jenen Bachelorstudiengang abgeschlossen. Das zwischenzeitlich zusätzlich aufgenommene Bachelorstudium im Studiengang „Maschinenbau“ hat der Antragsteller mangels Rückmeldung zum WS 2015/16 ohne Abschluss abgebrochen.

bb) Jedoch wird die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen in § 7a Abs. 1 Satz 2 BAföG weitergehend eingeschränkt. Danach findet für nach Satz 1 der Norm förderfähige Ausbildungen Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Norm bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem März 2001 keine Anwendung. Damit schließt es das Gesetz im Rahmen von Masterstudiengängen grundsätzlich aus, dass ein Auszubildender ohne Verlust seines Förderanspruchs während einer solchen Ausbildung ein zunächst begonnenes Masterstudium abbricht und später ein anderes aufnimmt, oder dass er einen Fachrichtungswechsel vornimmt. Solches soll förderungsrechtlich bei einem Masterstudium vielmehr nur unschädlich sein, wenn für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Nach dem damit erkennbar verfolgten Regelungszweck soll mithin grundsätzlich nur ein einziges (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 20, 22) und zwar das zuerst aufgenommene Masterstudium förderfähig sein. Den Auszubildenden wird im Masterstudium - anders als im Rahmen einer Förderung eines (ersten) Bachelorstudiums - eine Phase der sog. „Studienorientierung“ vom Gesetz gerade nicht eingeräumt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand März 2010, § 7 Rn. 21).

(1) Ausgehend von dieser Rechtslage kommt eine Förderung des vom Antragsteller aufgenommenen Masterstudiums am Imperial College in London schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um die Fortsetzung des zunächst an der RUB begonnenen Masterstudiums sondern um ein zweites, von ihm zusätzlich aufgenommenes Masterstudium handelt. Der Antragsteller hat entgegen seiner Darstellung nicht etwa im Hinblick auf ein einziges Masterstudium lediglich seinen Studienort verlagert. Vielmehr ist in förderungsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er parallel zwei Masterstudiengänge betreibt. Denn er hat sich nach Auskunft der RUB vom 14.10.2015 zum WS 2015/16 dort als ordentlicher Studierender im Masterstudiengang „Management and Economics“ zurückgemeldet und nicht beurlauben lassen, obwohl er zugleich das Masterstudium am Imperial College betreibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist die hochschulrechtliche Einschreibung regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer förderfähigen Ausbildung (BVerwG, Urt. vom 03.06.1988, 5 C 59/85, juris, Rn. 21 f.). Zudem hat der Antragsteller im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Antragsgegnerin selbst darauf hingewiesen, bei seinem (geplanten) Studium in Großbritannien handele es sich um ein separat zu betrachtendes Studium, das mit dem im Sommersemester 2015 an der RUB aufgenommenen Masterstudium nicht in Verbindung stehe. Vielmehr nehme er in Aussicht, Letzteres nach Beendigung des Masterstudiums in Großbritannien ebenfalls noch abzuschließen.

(2) Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller trotz der parallelen Einschreibung in zwei Masterstudiengängen an zwei verschiedenen Ausbildungsstätten derzeit lediglich eine Ausbildung betreibt, weil er wegen seiner notwendigen Anwesenheit am Imperial College nicht zugleich am Studienbetrieb an der RUB teilnehmen kann (vgl. zur Widerlegung des durch Immatrikulation bewirkten Anscheins einer Studienaufnahme auf Grund nachgewiesener Abwesenheit vom Ausbildungsort: Sächs. OVG, Urt. vom 17.02.2014, 1 A 790/12, juris, Rn. 22 f.), stünde ihm ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Denn dann wäre förderungsrechtlich eine Situation gegeben, in der nach Aufnahme eines ersten förderfähigen (Master-)Studiums an der RUB ein später hinzugetretenes Studium - das am Imperial College - nunmehr als Hauptstudium betrieben wird. In einer solchen Situation kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, eine weitere Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG in Betracht, wenn sich der Austausch von Erst- und Zweitstudium nicht als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes darstellt. Dabei sei Letzteres anzunehmen, wenn die Studienzeiten der früheren Ausbildung in vollem Umfang als Fachsemester des (neuen) Hauptstudiums angerechnet werden (BVerwG, Urt. vom 30.04.1981, 5 C 63/79, juris, Rn. 19). Davon ausgehend liegt mit dem Wechsel an das Imperial College ungeachtet vorhandener Überschneidungen der Studieninhalte des dortigen Masterstudiums mit demjenigen an der RUB nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Mitteilung des Imperial College werden dort nämlich grundsätzlich Leistungen in einem früheren Studiengang an einer anderen Ausbildungsstätte auf den vom Antragsteller betriebenen Studiengang nicht angerechnet. Das bestätigt die vom Antragsteller selbst vorgerichtlich der Antragsgegnerin gegenüber gemachte Aussage, dass es sich bei dem Studium in Großbritannien um ein separates, von dem Masterstudium an der RUB getrennt zu betrachtendes Studium handelt.

Angesichts dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller das Masterstudium an der RUB im Sommersemester 2015 trotz entsprechender Einschreibung tatsächlich gar nicht betrieben hat. Nach der bereits benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 03.06.1988, 5 C 59/85, juris, Rn. 22) kann ein Auszubildender, der sich in einem Studiengang eingeschrieben hat, in förderungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht geltend machen, dieses Studium tatsächlich nicht betrieben zu haben, weil er sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen setzen und versuchen würde, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßem Studieren förderungsrechtlich Vorteile für sich abzuleiten, was gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstieße (ebenso auch Sächs. OVG, Urt. vom 17.02.2014, 1 A 790/12, juris, Rn. 21 f.). Der mit der Einschreibung im Sommersemester 2015 gesetzte Anschein, dass der Antragsteller das Masterstudium an der RUB zumindest in jenem Semester tatsächlich betrieben hat, ist nicht widerlegt. Der Antragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, dass es ihm - namentlich auf Grund von Ortsabwesenheit - faktisch unmöglich war, im Sommersemester 2015 am Studienbetrieb an der RUB teilzunehmen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO.