§ 9 FuttMSachkVO - Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) 1Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. 2Darin gehen ein
- 1.
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,
- 2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
- 3.
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erreicht hat.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der Behörde ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind.