Landgericht Aurich
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: 13 Qs 5/14

Kostenentscheidung der notwendigen Auslagen i.R.e. Verkehrsordnungswidrigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
26.03.2014
Aktenzeichen
13 Qs 5/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 16386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2014:0326.13QS5.14.0A

Fundstelle

  • StraFo 2014, 219

In der Strafsache gegen pp.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Verteidiger: Hilko Janssen, Neuer Weg 91, 26506 Norden
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Landgericht Aurich durch die unterzeichnenden Richter am 26.03.2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dem Verfahren bei dem Amtsgericht Aurich zum Aktenzeichen 5a OWi 210 Js 20492/13 (7/13) werden der ,Staatskasse auferlegt.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Staatskasse.

Gründe

Die von dem Angeklagten durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.01.2014 eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 04.11.2013 ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 306 f., 311 StPO statthaft (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 79 OWiG, Rn. 135 und § 70 OWiG, Rn. 38 am Ende).

Die sofortige Beschwerde wäre eigentlich verfristet, weil sie nach Ablauf der gemäß § 311 Abs. 2 StPO einzuhaltenden Beschwerdefrist eingelegt worden ist. Denn auch eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung hindert den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 35 a StPO Rn. 13). Dem Angeklagten war indes hinsichtlich des Laufes der Beschwerdefrist von Amts wegen gemäß § 44 S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Rechtsmittelschrift legt einen Zusammenhang zwischen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung und Fristversäumung hinreichend dar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 44 StPO, Rn, 22). Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde gegeben. Insbesondere ist der gemäß § 304 Abs. 3 StPO erforderliche Beschwerdewert von mindestens 200,00 E überschritten, wie der Kostenrechnung des Verteidigers des Angeklagten zu entnehmen ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Akteninhalt ist kein hinreichender Grund dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen abweichend von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO selbst tragen sollte. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmeentscheidung, etwa im Hinblick auf § 467 Abs. 3 StPO oder § 109 a Abs. 2 OWIG, sind der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts vom 04.11.2013 nicht zu entnehmen. Dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 109 a OWiG, Rn. 2). Auf die sofortige Beschwerde waren daher auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

In entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO schließt dies auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dabei entstandenen notwendigen Auslagen ein.