Landgericht Stade
Urt. v. 20.01.2011, Az.: 8 O 43/10

Selbstständiger Handelsvertreter für die Vermittlung von Finanzverträgen und Versicherungsverträgen ist zur Rückzahlung vorschussweiser Provisionen verpflichtet; Grenzen der Nachbearbeitungspflicht bei Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen den Versicherungsnehmer bestimmen sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten; Versicherungsvermittler bzw. Prinzipal trifft nur eine begrenzte Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen zur Abwendung einer Stornogefahr; Unternehmensbezogene Software für die Tätigkeit eines Handelsvertreters unterfällt dem Schutzbereich des § 86a HGB

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
20.01.2011
Aktenzeichen
8 O 43/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGSTADE:2011:0120.8O43.10.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat die 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ganzemüller sowie
die Handelsrichter Winhard und dr. Schröder
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2010
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 171,81. EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seitdem 01.04.2009 zu zahlen.

    Der Beklagte wird weiter verurteilt; an die Klägerin das am 26.10.2006 erstellte Konzept mit Lösungsvorschlägen für den Kunden ... herauszugeben.

    Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin über die Art und Weise der Verwendung und den Verbleib der am 26.10.2006 für die Vermittlung des Vertrages für ein verwaltetes Strategiedepot des Finanzkonzeptes CONVEST 21 der AIQ Privat Bank AG mit der Depotnummer ... des Kunden ... benutzten Unterlagen Auskunft zu geben.

    Im Übrigen werden die weitergehende Klage auf Rückzahlung vorschussweise gezahlter Provisionen, Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 10,00 EUR sowie auf Feststellung, dass den Beklagten keine Zahlungsansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mehr zustehen und das Stornoreservekonto einen Saldo von 0,00 EUR ausweist, und die Widerklage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  3. 3.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin (AWD) vermittelt bundesweit Finanz- und Versicherungsverträge durch selbstständige Handelsvertreter. Der Beklagte war auf Grundlage des Vertretervertrages vom 20.06./19.09.2005, Anlage K 1, als selbstständiger Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Das Handelsvertreterverhältnis wurde zum 31.01.2007 beendet. An den Beklagten sind in der Zeit vom 18.12.2005 bis zum 21.01.2007 Provisionen und Provisionsvorschüsse von 6.437,88 EUR gezahlt worden. Die Klägerin reklamiert für sich bei verdienten Provisionen von 4.983,17 EUR eine Überzahlung des Beklagten in Höhe von 1.454,71 EUR. Ferner begehrt sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 10,00 EUR. Neben den Anspruch auf Rückzahlung vorschussweiser gezahlter, jedoch nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen verlangt die Klägerin im Wege einer ersten Klagerweiterung die Feststellung, dass dem Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin aus dem Handelsvertretervertrag zustehen und dass das für den Beklagten eingereichte Stornoreservekonto einen Saldo von 0,00 EUR ausweist.

2

Der Beklagte verweist auf Hilfsmittel, die kostenlos zur Verfügung zu stellen wären und hat zunächst die (Hilfs-)Aufrechnung gem. Aufstellung im Schriftsatz vom 08.09.2009 in Höhe von 4.187,63 EUR erklärt. Die Beklagte hat sodann im Wege der Widerklage den Antrag auf Zahlung in Höhe von 4.187,63 EUR angekündigt. In diesem Betrag sind eine zunächst streitige Zahlung der Klägerin in Höhe von 2.744,83 EUR und Kosten für eine Finanzberaterprüfung (FB-Liz 06/02) und für die Teilnahme an einer Veranstaltung (ZAV 06/01) von insgesamt 90,00 EUR enthalten. Wegen dieser beiden Beträge hat der Beklagte die Widerklage zurückgenommen, so dass sich die Widerklageforderung auf 1.352,80 EUR ermäßigt.

3

Mit ihrer Hilfs-Wider-Wider-Stufenklage verbindet die Klägerin die erweiternden Anträge auf Herausgabe des Konzeptes vom 26.10.2006 für den Kunden Carsten Duetsch und im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Verbleib von Unterlagen betreffend die Vermittelung für ein Strategiedepot dieses Kunden.

4

Die Klägerin erhebt gegenüber dem Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.352,80 EUR die Einrede der Verjährung.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, unbeschadet der Widerklage bestehe ihr negatives Feststellungsinteresse fort. Sie verweist weiterhin darauf, dass die Grenze für die von der Rechtsprechung anerkannten Kleinstorni unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung auf 100,00 EUR angehoben worden sei.

6

Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, notleidend gewordene Verträge nachzuarbeiten. Wenn der Versicherungsnehmer wie hier durch eine einseitige Willenserklärung sich vom Vertrag löse und nicht nur die Beitragszahlung einstelle, hätten weder sie noch die jeweilige Partnergesellschaft eine Nachbearbeitung zu veranlassen, weil der jeweilige Kunde einen Anspruch darauf habe, nicht behelligt zu werden. Der Beklagte hätte keine weitergehenden Nachbearbeitungstätigkeiten bei den einzelnen notleidend gewordenen Verträgen unternommen als die Partnergesellschaften der Klägerin oder sie selbst.

7

Das Konzept mit den Lösungsvorschlägen für den Zeugen ... sowie die für den Vertragsabschluss für ein verwaltetes Strategiedepot des Finanzkonzeptes CONVEST 21 der AIG Privatbank AG habe der Beklagte ihr bis heute nicht herausgegeben.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.454,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr 10,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass dem Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin aus dem Handelsvertretervertrag vom 20.06./19.09.2005 zustehen;

  4. 4.

    festzustellen, dass das von der Klägerin für den Beklagten geführte Stornoreservekonto einen Saldo von 0,00 EUR ausweist;

  5. 5.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr das am 26.10.2006 erstellte Konzept mit Lösungsvorschlägen für den Kunden «herauszugeben;

  6. 6.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Art und Weise der Verwendung und den Verbleib der am 26.10.2006 für die Vermittlung des Vertrages für ein verwaltetes Strategiedepot des Finanzkonzeptes CONVEST 21 der AlG Privat Bank AG mit der Depotnummer ... des Kunden ... benutzten Unterlagen Auskunft zu geben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, ihm 1.352,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

11

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei ihm auch hinsichtlich geringer Storni nachbearbeitungspflichtig gewesen. Im Hinblick auf das im Dezember 2006 ausgesprochene Hausverbot habe er auch keine Nachbearbeitungen mehr durchführen können. Er bestreite, dass einzelne Kunden vom Storno nicht abzubringen gewesen wären.

12

Die Materialien des AWD habe er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin eingesetzt.

13

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

14

Wegen des Weiteren wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage auf Rückzahlung von Provisionen ist in Höhe von 171,81 EUR begründet. Ferner hat der Beklagte das für den Kunden ____ erstellte Konzept mit Lösungsvorschlägen herauszugeben und der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art und Weise der Verwendung und den Verbleib der am 26.10.2006 für die Vermittlung des Vertrages für ein verwaltetes Strategiedepot des Finanzkonzeptes CONVEST 21 der AIG Privat Bank AG mit der Depotnummer ... benutzten Unterlagen hinsichtlich dieses Kunden. Über die weiteren angekündigten, aber im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 noch nicht gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.11.2010 kann noch nicht befunden werden, so dass die Kammer durch Teil-Urteil zu entscheiden hat. Im Übrigen unterliegen die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 gestellten Anträge zur Klage und Widerklage der Abweisung.

16

I.

Der Forderung der Klägerin in Höhe von 1.454,71 EUR stehen Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 1.282,90 EUR gegenüber, so dass sich aus der Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche ein Saldo in Höhe von 171,81 EUR zugunsten der Klägerin errechnet. Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien sind ins Kontokorrent gestellt worden. Das Ergebnis aus diesem Kontokorrent bestimmt, welcher Partei noch einen Anspruch gegen die andere Seite in welcher Höhe konkret zusteht. Daneben besteht kein gesondertes berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin dahin, dass dem Beklagten kein weiterer Anspruch zusteht. Der der Klägerin zuerkannte Zahlungsanspruch schließt vielmehr die begehrte Feststellung ein. Dies gilt auch für das Stornoreservekonto, das als unselbständiges Instrument für die Erfassung in die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Beendigung des Handelsvertretervertrages einbezogen ist. Nicht auszuschließen ist, dass sich noch weitere Ansprüche zugunsten der Klägerin ergeben. Dies vermag allerdings ein berechtigtes Feststellungsinteresse zugunsten der Klägerin nicht zu begründen.

17

1.

Unabhängig von der Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer schuldet die Klägerin dem Beklagten Provision, wenn sie oder die Versicherung ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung bei Verzug oder Vertragsunwilligkeit des Versicherungsnehmers nicht nachkommen. Die Rechtslage ist derjenigen vergleichbar, die im Recht des Warenvertreters gem. § 87 a Abs. 3 S. 1 HGB dann eintritt, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht nachkommt. Die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht bestimmen sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Für eine Nachbearbeitungspflicht ist nur Raum, soweit Provisionsforderungen des Klägers von mehr als 100,00 EUR betroffen sind. Die Klägerin kann Provisionen, die darunter liegen, ohne weiteren Vortrag verlangen. Ansonsten dürfen die Versicherung und die Klägerin grundsätzlich nicht untätig bleiben, wenn der Versicherungsnehmer Prämien nicht zahlt. Vielmehr muss der säumige Versicherungsnehmer zur Vertragserfüllung angehalten werden; die Versicherung bzw. die Klägerin sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, im Klagewege vorzugehen. Will der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig beenden, muss die Klägerin bzw. die Versicherung dem durch eigene Bemühungen entgegenwirken. Dies gilt freilich nicht bei Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen den Versicherungsnehmer. Wenn der Kunde etwa von seinem Widderrufsrecht Gebrauch macht, hat er einen Anspruch darauf, nicht vom Unternehmen behelligt zu werden, Urteil des OLG Celle vom 28. Juni 2Q01 -11 U 221/00 -. Zudem ist die Klägerin nicht gehalten gewesen, den Beklagten auch noch nach seinem Ausscheiden von der Stornierungsgefahr für notleidend gewordene Versicherungsverträge zu unterrichten. Denn eine solche Unterrichtung war für die Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin musste vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Beklagte nach seinem Ausscheiden wieder für ein anderes Unternehmen im Versicherungsvermittlungsgeschäft tätig sein würde. Unter diesen Umständen bestand für die Klägerin die Gefahr, dass der Beklagte bei ihr aufgrund von Stornogefahrmitteilungen die in Verzug geratenen Versicherungskunden für seinen neuen Prinzipal abwerben würde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte ohnehin noch Namen und Anschriften der von ihm geworbenen Kunden besessen haben dürfte. Denn die Gefahr einer Abwerbung steigerte sich, wenn dem Beklagten notleidend gewordene Versicherungsvertragsverhältnisse angezeigt wurden.

18

Die Klägerin hat für die stornierten Verträge dargelegt, welche Maßnahmen zur Abwendung der Stornogefahr ergriffen wurden und warum Maßnahmen nicht zu ergreifen waren. Bei Kleinstorni war die Klägerin nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet.

19

Hinsichtlich des Kunden ... und der Kundin ... erfolgten die Stornierungen am 15.06.2006 und 06.09.2006. Insoweit war der Beklagte aufgrund des im Dezember 2006 ausgesprochenen Hausverbotes nicht daran gehindert, selbst eine Nachbearbeitung vorzunehmen.

20

Zu dem Kunden ... hat die Klägerin die Schreiben der AIG Privat Bank vom 15.05.2007, 29.08.2007, 15.11.2007 und 16.01.2008 vorgelegt. Auch gesprächsweise, vgl. Buchauszug Anlage K 35, konnte der Kunde nicht bewegt werden, die Beitragszahlungen wieder aufzunehmen.

21

Hinsichtlich des Vertrages der Kunden ... GmbH, versicherte Person ... hat die Klägerin belegt, dass die versicherte Person der Abbuchung widersprochen hatte, weil dieser seit dem 21.07.2008 einen neuen Arbeitgeber hatte. Dieser hatte um einen Vorschlag zur Auszahlung der Abfindungssumme bzw. des Wertes der Versicherung gebeten. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Stornierung nicht zu vertreten.

22

Zu dem Kunden ... hat die Klägerin die Anlagen K 18 und 19 vorgelegt. Danach sollte die Einrichtungsgebühr in Raten gezahlt werden, hierzu ist es jedoch nicht gekommen, obwohl der Kunde auch auf die Folgen mit Schreiben der AIG Privat Bank vom 22.10.2007 hingewiesen wurde. Die entsprechende Provisionsrückbelastung ist von der Klägerin nicht zu vertreten.

23

Hinsichtlich des Kunden ... ergibt sich aus der Auskunft der ASPECTA Lebensversicherungs-AG, Anlage K 22, eine Kündigung nach § 39 WG. Aus den' Schreiben der Versicherung vom 19.01.2008 und 20.02.2008 und dem Schreiben des Kunden ... vom 21.02.2008, Anlage K 23, folgt, dass die Provisionsrückbelastung insoweit auch nicht von der Klägerin zu vertreten ist. Eine gesonderte Nachbearbeitung durch die Klägerin hatte keinen weiteren Erfolg versprochen, nachdem der Kunde ... eine Falschberatung eines "AWD-Mitarbeiters" gerügt und mit einer Meldung gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Finanzen "gedroht" hatte. Ferner hat er die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ggf. angekündigt. Demgemäß war das Vertrauensverhältnis zerstört. Eine weitere Nachbearbeitung machte auch aus Sicht der Klägerin keinen erfolgversprechenden Sinn mehr.

24

Die Kundin ... hatte unter dem 01.07.2008 ihre Versicherung ab dem 01.08.2008 beitragsfrei gesetzt.

25

Neben dem Schreiben der Versicherung vom 03.07.2008 mit Hinweis auf die Klägerin war Letztere nicht gehalten, von sich aus weiter tätig zu werden. Zum .... hat die Klägerin gleichfalls ausreichend dargetan, dass die Provisionsrückbelastung von ihr nicht zu vertreten ist.

26

2.

Die Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 1.352,80 EUR sind für sich genommen bis auf den Betrag von 69,90 EUR Startpaket Fachausbildung, Anlage K 37, gerechtfertigt, so dass sich ein Betrag von 1.282,90 EUR zugunsten des Beklagten errechnet.

27

Die Verjährungseinrede greift nicht durch, weil sich die Forderung der Klägerin und die Forderung des Beklagten jedenfalls in nicht verjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden hatten; Auch greift das Aufrechnungsverbot gem. Ziff. 12.4 des Vertrages nicht ein, weil, die wechselseitigen Forderungen in ein Kontokorrent gestellt wurden.

28

Mit Urteilen des Oberlandesgerichts Celle vom 10.12.2009 zu den Aktenzeichen 11 U 50/09 und 11 U 51/09 ist geklärt, dass § 86 a Abs.. 1 HGB, der weit auszulegen ist, unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist, § 86 a HGB unterfällt. Dem Beklagten sind daher einmal 32,00 und elfmal 80,00 EUR = 912,00 EUR zu Unrecht für die Software berechnet worden. Das Oberlandesgericht Celle hat weiterhin ausgeführt, es sei unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepaketes der Vermittlungstätigkeit dienen würden und insoweit der Regelung des § 86 a Abs. 1 HGB unterfallen. Vielmehr ist die Vergütungsvereinbarung für das Gesamtpaket gem.§ 86 a Abs. 3 HGB unwirksam, um eine Umgehung zu verhindern.

29

Eine Übernahme der Kosten für das Startpaket Fachausbildung, Anlage K 37, in Höhe von 69,90 EUR kann der Kläger dagegen nicht wirksam verlangen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Unterlage im Sinne dieser Vorschrift.

30

Hingegen hat der Kläger die Kosten für die Mandantenordner, Anlage K 41, die Big-Pen, Anlagen K 42 und K 49, den 5.000,00 EUR-Schein, Anlage K 33, und die Visitenkarten, Anlagen K 45 und 46, nicht selbst zu tragen. Es handelt sich insoweit vielmehr gem. der gebotenen weiten Auslegung um "erforderliche" Werbemittel im Sinne des Gesetzes, vgl. hierzu die beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle! Da diese Gegenstände jeweils mit dem Logo der Klägerin versehen sind, handelt es sich um Marketingmaßnahmen, deren Kosten die Klägerin zu übernehmen hat. Insoweit handelt es sich um "erforderliche" Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB.

31

II.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Beklagte als Handelsvertreter der Klägerin als Prinzipalin das Konzept mit Lösungsvorschlägen für den Kunden ... vom 26.10.2006 herauszugeben sowie im Wege der Stufenklage der Klägerin Auskünfte zu erteilen über die Art und Weise der Verwendung und den Verbleib der am 26.10.2010 für die Vermittlung des Vertrages für ein verwaltetes Strategiedepot des Finanzkonzeptes CONVEST 21 der AIG Privat Bank AG mit der Depotnummer 1 621 920 des Kunden ... . Irgendein Zurückbehaltungsrecht aus § 88 a HGB, das insoweit der Rechtsverfolgung der Klägerin entgegenstehen könnte, besteht nicht bzw. ist nicht ersichtlich. Die Auskunft ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, § 86 Abs. 3 HGB.

32

Da die Klagforderung bis auf einen geringen Rest nicht begründet ist, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 10 EUR zu.

33

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO entnommen.