§ 61 NWG - Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
- 1.
die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
- 2.
die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
- 3.
die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
- 4.
die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
4§ 39 Abs. 1 WHG findet keine Anwendung.
(2) 1Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(3) Abweichend von § 39 Abs. 3 WHG gelten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer neben § 39 Abs. 2 WHG die vorstehenden Absätze 1 und 2, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 66 etwas anders bestimmt ist.