Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.10.2009, Az.: 4 B 185/09
Einstweiliger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles; Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 02.10.2009
- Aktenzeichen
- 4 B 185/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 24417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2009:1002.4B185.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO
- § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG
- § 6 BImSchG
- § 19 BImSchG
- Nr. 6.1 TA Lärm
- Nr. 3.1 GIRL
- Nr. 3.3 GIRL
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
hier: Antrag nach § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
Eine Hähnchenmastanlage ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Vorschrift ist nachbarschützend. Im Hinblick auf Geruchsbelästigungen muss die Anlage den Vorgaben der TA Luft genügen.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
am 2. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands beträgt 25.000 EUR.
Gründe
I .
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "E." in G. (Flurstück XXX/X der Flur XX der Gemarkung G.). Nach dem Bebauungsplan Nr. X der Stadt G. liegt das Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet.
Der Beigeladene beantragte am 9.4.2008 bei dem Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles mit 39.900 Tierplätzen auf dem Flurstück XXX der Flur XX in der Gemarkung G.. Das Flurstück befindet sich auf einer rund 700 m westlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Anhöhe. Der Höhenunterschied zu dem Grundstück der Antragsteller beträgt ca. 40 m.
Mit Bescheid vom 26.9.2008 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die mit Nebenbestimmungen versehene Genehmigung. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde den Antragstellern, die in dem Genehmigungsverfahren bereits beteiligt worden waren, zugestellt. Nachdem sie gegen die Genehmigung Widerspruch erhoben hatten, modifizierte der Antragsgegner die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung mit Bescheiden vom 4.12.2008 und vom 31.3.2009 hinsichtlich der Anordnung von Lärm- und Geruchsimmissionshöchstwerten und einer geänderten Abluftführung. In Bezug auf die mit den Änderungsbescheiden angeordneten geruchs- und lärmmindernden Maßnahmen half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 3.4.2009 ab und wies diesen im Übrigen zurück. Über die hiergegen am 13.5.2009 fristgerecht erhobene Klage (4 A 119/09) ist noch nicht entschieden worden.
Zugleich mit dem Änderungsbescheid vom 31.3.2009 ordnete der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
Am 22.7.2009 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie halten die verfügten Maßnahmen zur Geruchs- und Lärmminderung für unzureichend und sehen das Erfordernis von Lärm- und Geruchsimmissionsgutachten vor Inbetriebnahme der Anlage.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 A 119/09) gegen die dem Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 26.9.2008, geändert durch Bescheide vom 4.12.2008 und vom 31.3.2009, wiederherzustellen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 A 119/09) gegen die im Hauptantrag genannten Bescheide insoweit wiederherzustellen, als die genehmigte Hähnchenmastanlage erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn der Beigeladene durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Emissionen und Immissionen, das nach den Vorgaben der GIRL erstellt wird und die vorhandenen Kaltluftabflüsse berücksichtigt, nachgewiesen hat, dass von dem Bauvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Antragsteller ausgehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen und verweist auf die angegriffenen Bescheide.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die angeordneten Maßnahmen für ausreichend, um einen Schutz der Antragsteller vor unzumutbaren Gerüchen und Geräuschen zu gewährleisten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II .
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage ist in der Regel nur dann geboten, wenn die Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs die Interessen des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegen. Maßgeblich für die vom Gericht zu treffende Entscheidung sind dabei in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage, wobei das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens lediglich eine summarische Prüfung der Sachlage vornehmen kann. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt hier das Interesse des Beigeladenen an der Vollziehung der Genehmigung.
Rechtsgrundlage der erteilten Genehmigung sind die §§ 6, 19 BImSchG i.V.m. Nr. 7.1 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Genehmigung ist u.a. dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Zu den Pflichten gehört gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Eine Verletzung dieser potentiell auch die Antragsteller schützenden Vorschrift ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Auf dem Grundstück der Antragsteller wahrnehmbare erhebliche Geruchsbelästigungen werden voraussichtlich nicht entstehen.
Zutreffend hat der Antragsgegner den Schutz vor und die Vorsorge gegen Luftverunreinigungen anhand der Ersten Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - (TA Luft) vom 24.7.2002 (GmBl S. 511) geprüft, die gem. Nr. 1 Abs. 2a) im Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu beachten ist.
Gemäß Nummer 5.4.7.1 TA Luft müssen Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Nutztieren einen bestimmten Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen. Dabei konkretisiert Nummer 5.4.7.1 TA Luft zwar - wie sich aus Nummer 5.1.1 TA Luft ergibt - lediglich die als solche nicht nachbarschützende Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nicht aber die im Nachbarstreitverfahren maßgebliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Gleichwohl stellt aber die Erfüllung der Vorsorgepflicht, die nicht der Abwehr konkreter Gefahren dient, sondern bereits im Vorfeld Wirkungen entfaltet, ein starkes Indiz dafür dar, dass auch der Schutzpflicht Genüge getan ist (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2006 - 7 ME 159/04 -, NVwZ-RR 2006, 682).
Die Berechnung des nach der TA Luft erforderlichen Abstands erfolgt anhand einer Mindestabstandskurve, die mit zunehmender Zahl von Großvieheinheiten (1 GV = 500 kg Tierlebendmasse) in der Anlage einen größeren Abstand verlangt. Bei einem - für den Beigeladenen ungünstigsten - Besatz mit 39.900 Masthähnchen im Alter bis zu 49 Tagen ergibt sich ein Wert von 0,0024 GV x 39.900 Tiere = 95,76 GV (Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft). Die Mindestabstandskurve sieht für diesen Wert einen Mindestabstand von rund 250 m zur Wohnbebauung vor.
Diesen Abstand hält die von dem Beigeladenen beantragte Anlage ein. Von der westlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller ist die Anlage etwa 650 m, von dem Wohnhaus der Antragsteller ca. 720 m entfernt. Der Mindestabstand wird somit um mehr als das 2 ½- fache überschritten. Da die Mindestabstandsberechnung von der den Immissionspunkt belastenden Windrichtung - hier Westwind - ausgeht, kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen im Jahr diese Windrichtung vorherrscht.
Die übrigen Anforderungen der TA Luft werden von der Anlage bei summarischer Prüfung erfüllt. Die Kammer sieht - jedenfalls im Eilverfahren - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von Nr. 5.1.3 TA Luft geforderte Einhaltung des Stands der Technik den Einbau eines Biofilters oder einer Fußbodenheizung verlangt. Hinsichtlich der Bodenheizung hat der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass diese nur bei schlecht isolierten Altanlagen sinnvoll sei. Bei wärmegedämmten Ställen könne die Fußbodenheizung zu einer Überwärmung der Einstreuauflage und damit zu erhöhten Ammoniakausgasungen führen. Nach Nr. 5.2.8 TA Luft sollen zwar geruchsintensive Abgase in der Regel einer Abgasreinigungsanlage zugeführt und unter Einhaltung der Anforderungen der Nr. 5.5 abgeleitet werden. Nr. 5.4.7.1 Abs. 2 TA Luft sieht die Notwendigkeit primärseitiger Maßnahmen zur Emissionsminderung oder einer Abgasreinigungseinrichtung jedoch lediglich bei einer Unterschreitung des Mindestabstands. Regelungen unter Nr. 5.4 TA Luft gehen denjenigen der Nr. 5.2. und 5.3 vor (Nr. 5.1.1 Abs. 2 TA Luft). Aus diesem Grund ist auch die in Nr. 5.5 TA Luft für den Regelfall vorgesehene Schornsteinhöhe (10 m über Flur, 3 m über Dachfirst) nicht zwingend. Der Antragsgegner hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die um etwa 40 m gegenüber der Wohnbebauung erhöhte Lage des Stalles einen höheren als von dem Antragsgegner angeordneten Abluftschacht (rund 8 m über Flur; 1,5 m über First) nicht erfordert.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ein Gutachten nach der Geruchsimmissions- Richtlinie - GIRL - (Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der hier anwendbaren und bis zum 8.9.2009 gültigen Fassung des Erlasses vom 30.5.2006, Nds. MBl. S. 657) nicht Voraussetzung für die Genehmigung der von dem Beigeladenen geplanten Anlage. Die Verwaltungsvorschrift, mit der die GIRL in Niedersachsen für anwendbar erklärt wird, regelt in ihrem Absatz 5, dass im Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA Luft und die VDI-Richtlinien heranzuziehen sind. Nur für den Fall, dass sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen lassen, kommen weitere Verfahrensschritte nach der GIRL in Betracht. Gem. Nr. 1 Abs. 6 GIRL kann die Genehmigungsbehörde bei Tierhaltungen auf die Anwendung der GIRL verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen anhand des Abstandsdiagramms der TA Luft begründen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls (z.B. besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Diese Bestimmungen hat der Antragsgegner beachtet.
Die besondere Topografie (Hanglage mit der Folge von Kaltluftabflüssen) hat den Antragsgegner zur Modifizierung seiner Genehmigung veranlasst:
Mit Bescheid vom 31.3.2009 hat der Antragsgegner verfügt, dass die Abluft über Abluftschächte senkrecht mindestens 1,5 m oberhalb des höchsten Dachpunktes abzuleiten ist. Die Regelung beruht auf dem Gutachten der Dipl.-Meteorologin Barth vom 17.2.2009, nach dem die Mächtigkeit der Kaltluftschicht am Standort der Anlage mit 5,5 m über Grund abzuschätzen ist, Abluftquellen oberhalb dieser Schicht mithin nicht in die Kaltluftschicht emittieren werden.
Gegen das Gutachten bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Verwendung standortfremder Daten ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ersichtlich. Die Gutachterin hat die konkrete Hanglage bei ihrer Berechnung vom 17.2.2009 berücksichtigt. Ob bei der am 15.1.2009 erfolgten Berechnung der Ausbreitung von Kaltluftabflüssen die Wetterdaten der Station L. zugrunde gelegt werden durften, kann hier dahinstehen. Denn die Gutachterin ist zu dem - für die Antragsteller günstigen - Ergebnis gekommen, dass Kaltluftabflüsse das Grundstück der Antragsteller erreichen können. Gegen die Annahme einer vertikalen Mächtigkeit von 5% der zurückgelegten Höhendifferenz haben die Antragsteller keine substantiierten Einwände vorgetragen. Die von ihnen vorgelegte Ausarbeitung von P. W. (X., Y.) und R. Z. (AA. AB. & Z., Freiburg) führt insoweit lediglich aus: "Die vertikale Mächtigkeit der abfließenden Kaltluft und die Geschwindigkeit des Abflusses hängen im Wesentlichen von der Fläche des Einzugsgebietes, der Kaltluftproduktionsrate, dem Talgefälle und den Rauhigkeiten im Talbereich ab". Dies schließt nicht aus, dass der von der Gutachterin Barth angenommene Prozentwert eine grobe Abschätzung der vertikalen Mächtigkeit von Kaltluftschichten erlaubt. Zudem stellt der Gutachter Z. in einer weiteren Ausarbeitung (R. Z. /C.-J. AB., Freiburg, "Ausbreitung von Gerüchen in Kaltluftabflüssen", Seite 5, Ziffer 2.3. Quelle: www. AA. -AC..de, Ausbreitungsberechnungen/ Downloads) fest: "Die am Hang abfließende Kaltluft wächst durch Einmischung von Luft aus darüber liegenden Schichten an. Die vertikale Mächtigkeit dieser Strömung kann mit ca. 5% der zurückgelegten Höhendifferenz eines Luftpakets bis zum betrachteten Punkt abgeschätzt werden". Die Kammer geht deshalb im Eilverfahren davon aus, dass es sich um ein wissenschaftlich zumindest vertretbares Verfahren zur Berechnung der vertikalen Mächtigkeit von Kaltluftschichten handelt.
Mit Änderungsbescheid vom 4.12.2008 hat der Antragsgegner darüber hinaus verfügt, dass die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen am Wohnhaus der Antragsteller (gem. Nr. 3.1 GIRL) den Wert von 10% der Jahresstunden nicht überschreiten darf, wobei sich die Gesamtbelastung aus der bestehenden Vorbelastung und der durch die Anlage entstehenden Zusatzbelastung unter Berücksichtigung des Irrelevanzkriteriums der Nr. 3.3 GIRL ergibt. Die Vorgabe der Einhaltung eines bestimmten Immissionswertes genügt dem Bestimmtheitserfordernis (Nds. OVG, Beschluss vom 27.6.2007 - 12 LA 14/07). Hinsichtlich der Einhaltung der Werte hat sich der Antragsgegner die Anforderung eines Gutachtens vorbehalten.
Der Antragsgegner hat mit den Modifizierungen des Ausgangsbescheides die von der Mindestabstandsregelung der TA Luft abweichenden Besonderheiten des vorliegenden Falls hinreichend erfasst. Die Anordnung einer Überfirstlüftung lässt erwarten, dass die Antragsteller erhebliche Geruchsbelästigungen nicht zu befürchten haben. Die Beachtung des nach der GIRL für die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen maßgeblichen Wertes stellt sicher, dass unabhängig von der Wirksamkeit der verfügten Abluftführung die Antragsteller nicht unzumutbar belastet werden.
Daneben waren Vorbelastungen von dem Antragsgegner bei summarischer Prüfung nicht zu beachten. Emittierende landwirtschaftliche Betriebe befinden sich überwiegend im Ortskern. Da diese etwa auf gleicher Höhe wie das Grundstück der Antragsteller liegen, werden bei Westwind keine zusätzlichen Gerüche auf das Grundstück der Antragsteller einwirken. Bei Ost- oder Südwinden werden von der Anlage des Beigeladenen herrührende Immissionen nicht bis zum Grundstück der Antragsteller gelangen. Ein westlich der Anlage des Beigeladenen gelegener Schweinezuchtbetrieb ist ca. 1450 m von dem Wohnhaus der Antragsteller entfernt. Angesichts dieser Entfernung ist - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - nicht mehr mit erheblichen Einflüssen zu rechnen.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller darauf, die von dem Beigeladenen im Antrag als Zufahrtsweg angegebene Straße "R" sei in einem schlechten baulichen Zustand und für die erforderlichen Lkw-Fahrten nicht geeignet. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handelt. Die von den Antragstellern angeführte (offenbar einmalige) Nutzung der Verlängerung der "AD." für einen Betontransport zum Baugrundstück im November 2008 lässt nicht darauf schließen, dass der Beigeladene diese näher am Grundstück der Antragsteller gelegene Zufahrt entgegen der Antragstellung regelmäßig nutzen wird.
Eine Lärmprognose war nicht anzustellen. Nach Ziffer 7.4 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GmBl S. 503) sind durch An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen entstehende Geräusche lediglich im Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück bei der Prüfung lärmmindernder Maßnahmen zu berücksichtigen. Da die Wohnbebauung hier mehr als 500 m von dem geplanten Betriebsgrundstück entfernt ist, ist der durch Transporte zur Anlage entstehende Verkehrslärm unbeachtlich. Im Übrigen dürfte die Annahme des Antragsgegners bei summarischer Prüfung zutreffen, dass im Ortsbereich eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr (Ziffer 7.4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TA Lärm) erfolgt. Denn im Bereich der Zufahrtsstraße zum Betriebsgrundstück befinden sich Betriebe für Milchvieh und Schweinezucht sowie eine Pferdezucht mit entsprechendem landwirtschaftlichem Verkehr.
Hinsichtlich der von dem Anlagegrundstück ausgehenden Lärmimmissionen hat der Antragsgegner angeordnet, dass diese die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte (Nr. 6.1 TA Lärm) von 55 dB(A) tags und 40 db(A) nachts mit Ausnahme von kurzzeitigen Geräuschspitzen nicht überschreiten dürfen. Der Antragsgegner hat darüber hinaus dargelegt, dass eine Überschreitung des Nachtwertes angesichts des Abstands zum Grundstück der Antragsteller Lärmemissionen von 105 db(A) auf dem Anlagegrundstück erfordern würde. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Derartige Werte sind angesichts der Tatsache, dass erhöhter Lärm allenfalls bei Be- und Entladevorgängen entstehen kann, nicht zu erwarten.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass in Bezug auf Einzelpunkte verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich der möglicherweise auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Lärm- und Geruchsimmissionen im Rahmen einer Interessenabwägung hier nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage führen können. Denn sie bleiben, selbst wenn sich während des Betriebs der Anlage wider Erwarten unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sollten, nicht schutzlos. Die in § 5 BImSchG aufgeführten Betreiberpflichten gelten nämlich auch für den laufenden Betrieb der Anlage. Der Antragsgegner hätte in diesem Fall trotz der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Pflicht, gem. § 17 BImSchG nachträglich Maßnahmen anzuordnen, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Da die Antragsteller unterliegen, haben sie gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Letztere waren aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene mit der Folge eines eigenen Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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