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§ 2 JagdAbgVO

Bibliographie

Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

Die Jagdbehörden führen die Einnahmen aus der Jagdabgabe für die Zeiträume Januar bis April, Mai, Juni, Juli bis September sowie Oktober bis Dezember jeweils bis zum 20. des Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, an das Land ab.