JagdAbgVO,NI - JagdabgabenV

Jagdabgabenverordnung

Bibliographie

Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

Vom 27. März 2001 (Nds. GVBl. S. 120 - VORIS 79200 02 02 00 000 -)

Aufgrund des § 22 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) wird verordnet:

§ 1 JagdAbgVO

Bibliographie

Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

Die Höhe der Jagdabgabe beträgt bei Erteilung oder Verlängerung

1.eines Tagesjagdscheins10,00 Euro
2.eines Jahresjagdscheins
2.1für ein Jagdjahr30,00 Euro
2.2für drei Jagdjahre90,00 Euro
3.eines Jahresjugendjagdscheins15,00 Euro
4.eines Jahresjagdscheins für
a)Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst,
b)Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
c)Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
d)Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden,
e)Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung in dem Beruf tätig sind,
f)Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
g)hauptberufliche bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
h)die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden,
i)die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehörenden Personen
4.1für ein Jagdjahr7,50 Euro
4.2für drei Jagdjahre22,50 Euro
5.eines Jahresfalknerjagdscheins
5.1für ein Jagdjahr15,00 Euro
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt wird7,50 Euro
5.2für drei Jagdjahre45,00 Euro
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird22,50 Euro.

§ 2 JagdAbgVO

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Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

Die Jagdbehörden führen die Einnahmen aus der Jagdabgabe für die Zeiträume Januar bis April, Mai, Juni, Juli bis September sowie Oktober bis Dezember jeweils bis zum 20. des Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, an das Land ab.

§ 3 JagdAbgVO

Bibliographie

Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 treten in § 1 an die Stelle der Beträge in Euro jeweils mit dem Faktor 2 vervielfachte Beträge in Deutsche Mark.

Hannover, den 27. März 2001

Die Niedersächsische Landesregierung

G a b r i e l

B a r t e l s