§ 1 JagdAbgVO
Bibliographie
- Titel
- Jagdabgabenverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- JagdAbgVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020200000
Die Höhe der Jagdabgabe beträgt bei Erteilung oder Verlängerung
1. | eines Tagesjagdscheins | 10,00 Euro | |
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2. | eines Jahresjagdscheins | ||
2.1 | für ein Jagdjahr | 30,00 Euro | |
2.2 | für drei Jagdjahre | 90,00 Euro | |
3. | eines Jahresjugendjagdscheins | 15,00 Euro | |
4. | eines Jahresjagdscheins für | ||
a) | Forstbeamtinnen und Forstbeamte im öffentlichen Dienst, | ||
b) | Angestellte im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten, | ||
c) | Angestellte im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat, | ||
d) | Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden, | ||
e) | Personen, die sich in der Ausbildung nach der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung in dem Beruf tätig sind, | ||
f) | Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter, | ||
g) | hauptberufliche bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, | ||
h) | die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden, | ||
i) | die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehörenden Personen | ||
4.1 | für ein Jagdjahr | 7,50 Euro | |
4.2 | für drei Jagdjahre | 22,50 Euro | |
5. | eines Jahresfalknerjagdscheins | ||
5.1 | für ein Jagdjahr | 15,00 Euro | |
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt wird | 7,50 Euro | ||
5.2 | für drei Jagdjahre | 45,00 Euro | |
sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird | 22,50 Euro. |