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§ 2 JagdAbgVO

Bibliographie

Titel
Jagdabgabenverordnung
Redaktionelle Abkürzung
JagdAbgVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020200000

Die Jagdbehörden führen die Einnahmen aus der Jagdabgabe der Monate Januar bis Juni bis zum 20. Juli des jeweiligen Jahres und die Einnahmen der Monate Juli bis Dezember bis zum 20. Januar des Folgejahres an das Land ab.