§ 46 WO-PersV - Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats (§ 95 NPersVG) gelten die §§ 1 bis 34 und 36 bis 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass Vorschriften, die auf der Bildung von Gruppen beruhen, auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden sind. 2Das gilt auch, wenn keine Fachgruppe zu bilden ist.
(2) Für Wahlvorstände der Schulstufenvertretungen gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben nach Ablauf von drei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 erlassen wird.