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§ 101 Nds. PersVG - Beteiligung der Schulpersonalvertretungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, daß dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, vorzulegen oder zugänglich zu machen sind.

(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:

  1. 1.

    Verzicht auf Ausschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Einstellungen in den Schuldienst,

  2. 2.

    Erteilung von Unterrichtsaufträgen auf Grund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen,

  3. 3.

    Umsetzung innerhalb der Schule,

  4. 4.

    Entscheidungen über

    1. a)

      den flexiblen Unterrichtseinsatz,

    2. b)

      die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen und sonstige außerunterrichtliche inner- oder außerschulische Aufgaben und

    3. c)

      die Übertragung von Aufgaben, für die Anrechnungsstunden nach Buchstabe b gewährt werden, soweit außerschulische Aufgaben betroffen sind und dafür weniger als vier Anrechnungsstunden gewährt werden,

  5. 5.

    Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen an der Schule unterliegen,

  6. 6.

    Entscheidungen der Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und 4 NSchG.

(3) § 75 gilt auch

  1. 1.
    bei der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Bewerberkreises zur Einstellung in den Schuldienst, wenn nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf eine Ausschreibung verzichtet wird,
  2. 2.
    für die Genehmigung der Schulbehörde nach § 106 Abs. 6 NSchG; ausgenommen hiervon ist die Errichtung von Schulen,
  3. 3.
    bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung mit der Maßgabe, daß für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet.

(4) § 65 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für die Mitglieder einer kollegialen Schulleitung an Schulen, die Dienststellen sind.