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§ 71 ZRHO - Ersuchen um behördliche Auskunft

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Bei Ersuchen um eine behördliche Auskunft sind die Punkte, über die Auskunft erbeten wird, einzeln zu bezeichnen. Ferner ist regelmäßig anzugeben, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird.

(2) An ausländische Konsularbehörden im Inland können Ersuchen um Auskunft unmittelbar gerichtet werden, soweit sie nicht Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung betreffen und sich im Rahmen der den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder auf Grund von Staatsverträgen eingeräumten Befugnisse halten. Hiernach werden insbesondere Anfragen in Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zulässig sein.

(3) Absatz 2 gilt auch für den Verkehr in Konsularangelegenheiten mit einer ausländischen diplomatischen Vertretung im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnimmt.

(4) Im Übrigen sind Anfragen an ausländische Vertretungen im Inland grundsätzlich unzulässig. Soweit sie ausnahmsweise nötig werden, beispielsweise weil sie sich auf den Geschäftsverkehr dieser Behörden oder auf bei ihnen beschäftigte Personen beziehen, sind die Ersuchen in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung einzureichen.