§ 188 NSchG - Kostenerstattung für Bedienstete Dritter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Bedienstete Dritter, die Behinderte außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder als Betreuungskräfte an einer Sonderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.