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Art. 17 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

Die Kostenbeiträge der Beteiligten werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.