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Abschnitt 7 MPFErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Messepräsentationen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger Freier Berufe
Redaktionelle Abkürzung
MPFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - eingehalten werden (insbesondere Anwendungsbereich, Höchstgrenze, Kumulierung, Überwachung) und prüft hierzu insbesondere eine von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung (Artikel 6 der De-minimis-Verordnung).

7.4 Der Antrag ist vor Maßnahmebeginn (verbindliche Anmeldung zur Messe/Flächenbuchung) bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de). Sofern Antragsstichtage festgelegt werden, gilt ein Förderantrag dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er der Bewilligungsstelle zum Ablauf des Stichtages formgerecht (d. h. insbesondere eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P).

7.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen des LRH zuzulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 20. November 2020 (Nds. MBl. S. 1364)