§ 5 DVO-NEBG - Ankündigung von Bildungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) 1Ankündigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NEBG müssen
- 1.
im gesamten oder in einem regionalen Arbeitsbereich der Einrichtung oder eines örtlichen Ausrichters durch Programmhefte, Presseveröffentlichungen, allgemein zugängliche Medien oder Aushänge erfolgen,
- 2.
an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein, es sein denn, dass eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises aus besonderen Gründen geboten ist (§ 3 Nr. 1) oder es sich um eine Maßnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 NEBG handelt, und
- 3.
den Namen der Einrichtung enthalten.
2Wird ein örtlicher Ausrichter für die Durchführung in Anspruch genommen, so muss die Ankündigung deutlich auf die pädagogische Verantwortung der Einrichtung hinweisen.
(2) Die Teilnehmenden sind in der Ankündigung über Thema und Inhalte der Bildungsmaßnahme zu informieren.