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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 11 NKWO - Tätigkeit des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde, in einer Samtgemeinde von der Samtgemeinde, oder in deren Auftrag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher schriftlich einberufen. 2Der Wahlvorstand tritt am Wahltag so frühzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen, dass die vorbereitenden Arbeiten nicht die Wahlhandlung zu Beginn der Wahlzeit behindern.

(2) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(3) Der Wahlvorstand verhandelt, berät und beschließt in öffentlicher Sitzung.

(4) 1Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. 3Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. 4Sie sind zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit nach § 12 Abs. 3 NKWG und die Mindestbesetzung nach Satz 1 erforderlich ist.

(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.