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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKWO - Briefwahlvorstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden; § 10 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bildet so viele Briefwahlvorstände, dass das Ergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann, und sorgt dafür, dass dem Briefwahlvorstand ein ausgestatteter Raum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. 2Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 zu erwartende Wahlbriefe entfallen. 3Die Wahlleitung macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt.