Abschnitt 41 RiStBV - Fahndung nach dem Beschuldigten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Liegt ein Haftbefehl, ein Unterbringungsbefehl oder ein Steckbrief vor, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme und die Niederlegung einer Steckbriefnachricht im Bundeszentralregister. Die Ausschreibung ist grundsätzlich auch dann bei der für die Dateneingabe in das Informationssystem der Polizei (INPOL) zuständigen Polizeidienststelle zu veranlassen, wenn der Haftbefehl (Unterbringungsbefehl, Steckbrief) zur Auslösung einer gezielten Fahndung der für den mutmaßlichen Wohnsitz des Gesuchten zuständigen Polizeidienststelle übersandt wird. Der für die Dateneingabe zuständigen Polizeidienststelle ist eine beglaubigte Abschrift der Haftunterlagen zu übersenden. Wenn die überörtliche Ausschreibung aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht in Frage kommt, ist dies gegenüber der zur örtlichen Fahndung aufgeforderten Polizeidienststelle zum Ausdruck zu bringen.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vor, kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden, so kann der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme bereits vor dem Erlass der gerichtlichen Entscheidung veranlassen. In diesem Falle wirkt er unverzüglich auf eine gerichtliche Entscheidung hin. Nach Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist die Ausschreibung, gestützt auf die gerichtliche Entscheidung, neu vorzunehmen und die Löschung der bisherigen Ausschreibung zu veranlassen.
(3) Ist der Beschuldigte Ausländer und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Ausland befindet, so setzt sich der Staatsanwalt, bevor er um Ausschreibung zur Festnahme ersucht, in der Regel mit der Ausländerbehörde in Verbindung. Besteht ein Aufenthaltsverbot oder sind bei einer späteren Abschiebung Schwierigkeiten zu erwarten, so prüft der Staatsanwalt bei Straftaten von geringerer Bedeutung, ob die Ausschreibung unterbleiben kann.
(4) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder eines Steckbriefes nicht vor, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Niederlegung eines Suchvermerkes im Bundeszentralregister.
(5) Ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Haftverschonung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO angewiesen worden, den Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht zu verlassen, so veranlasst der Staatsanwalt die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme im geschützten Grenzfahndungsbestand.