§ 36 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Ist in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache die Klage gegen das Landgericht gerichtet, unterrichtet das Landgericht das Oberlandesgericht und die Notarkammer über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Ist die Klage gegen das Oberlandesgericht gerichtet, unterrichtet das Oberlandesgericht die Notarkammer gemäß Satz 1 und teilt dem Landgericht den Ausgang des Verfahrens mit.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist dem Justizministerium über die Gerichtsentscheidungen zu berichten. Die Rechtsanwaltskammer ist von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten, wenn sie von der Entscheidung des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts unterrichtet worden ist.