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§ 36 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) In den Verfahren nach § 111 Abs. 1 BNotO und in den Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 4 BNotO wird die Justizverwaltung von der Behörde vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Vertritt das Landgericht die Justizverwaltung, so sind das Oberlandesgericht und die Notarkammer über jeden Antrag auf gerichtliche Entscheidung, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Vertritt das Oberlandesgericht die Justizverwaltung, so ist die Notarkammer gemäß Satz 1 zu unterrichten und dem Landgericht der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.

(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist dem Justizministerium über die Gerichtsentscheidungen zu berichten. Die Rechtsanwaltskammer ist von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten, wenn sie von der Entscheidung des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts unterrichtet worden ist.