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§ 5 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

Wirken weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden (mitwirkende Stellen) im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung, einer Zustimmung nach § 20 oder § 74 NBauO oder eines Bauvorbescheides oder einer sonstigen Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde mit, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um einen Zuschlag, der sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand bestimmt. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege,

  2. 2.

    mitwirkende Stellen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Mitwirkung Anspruch auf Gebühren oder Entgelte haben,

  3. 3.

    die Weiterleitung von Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 NBauO und die Weiterleitung von Bauvoranfragen nach § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,

  4. 4.

    Stellungnahmen der für das städtebauliche Planungsrecht zuständigen Stellen.

Beträgt der Zeitaufwand der mitwirkenden Stelle weniger als 15 Minuten, so entfällt ein Zuschlag.