§ 5 BauGO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
Wirken weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden (mitwirkende Stellen) im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung, einer Zustimmung nach § 82 NBauO oder eines Bauvorbescheides oder einer sonstigen Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist, mit, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um einen Zuschlag, der sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand bestimmt. Dies gilt nicht für
- 1.die Denkmalschutzbehörden und das Institut für Denkmalpflege,
- 2.mitwirkende Stellen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Mitwirkung Anspruch auf Gebühren oder Entgelte haben,
- 3.die Weiterleitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen nach § 73 Abs. 1 NBauO und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,
- 4.Stellungnahmen der für das städtebauliche Planungsrecht zuständigen Stellen.
Beträgt der Zeitaufwand der mitwirkenden Stelle weniger als 15 Minuten, so entfällt ein Zuschlag.