§ 18 GenAktVfg - Sicherung des Zusammenhangs zwischen den Akten alter und neuer Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Amtliche Abkürzung
- GenAktVfg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660000000009
(1) Wenn die Sachgebiete der Akten alter und neuer Ordnung sich nicht decken und auch nicht durch Aufteilung oder Zusammenlegung in Übereinstimmung gebracht werden können, sind die Akten alter Ordnung mit dem Inkrafttreten der Neuordnung zu schließen und Akten nach der neuen Ordnung anzulegen. Auf dem Aktendeckel des letzten Bandes der Akten alter Ordnung ist zu vermerken, in welchen Akten neuer Ordnung die Vorgänge des Sachgebietes in Zukunft behandelt werden, und auf dem Aktendeckel des ersten Bandes der Akten neuer Ordnung ist anzugeben, in welchen Akten alter Ordnung die Vorgänge des Sachgebiets bisher behandelt worden sind. Die Hinweise können, wenn ihre Anbringung auf der Vorderseite nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, auch auf der Innenseite oder auf besonderen Hinweisblättern erfolgen.
(2) In den Aktenverzeichnissen alter und neuer Ordnung ist gegenseitig auf die Akten zu verweisen, die ganz oder teilweise dasselbe Sachgebiet betreffen.