Abschnitt 7 DRBefMK/MSRdErl - Befugnisse nach dem NBesG
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DRBefMK/MSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
Die dem MK nach § 25 Abs. 2 Satz 7 NBesG zustehenden Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden wie folgt übertragen:
7.1 Übertragung auf die NLSchB
Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf die NLSchB übertragen für
- a)
Beamtinnen und Beamte der NLSchB,
- b)
Beamtinnen und Beamte der allgemein bildenden Schulen,
- c)
die verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und
- d)
Beamtinnen und Beamte der Studienseminare.
7.2 Übertragung auf das NLQ
Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf das NLQ übertragen für die Beamtinnen und Beamten des NLQ.
7.3 Übertragung auf die berufsbildenden Schulen
Die Befugnisse für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten werden auf die berufsbildenden Schulen übertragen für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an der jeweiligen Schule.