Amtsgericht Syke
Beschl. v. 28.05.2010, Az.: 20 M 865/10

Bibliographie

Gericht
AG Syke
Datum
28.05.2010
Aktenzeichen
20 M 865/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSYKE:2010:0528.20M865.10.0A

Tenor:

  1. wird die Erinnerung des Gläubigers vom 12.05.2010 mit dem Begehren, den Gerichtsvollzieher Holger Dannenbring zur Durchführung der Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 06.04.2010 anzuweisen, als unbegründet zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; etwaige darüber hinausgehende Kosten werden dem Gläubiger auferlegt.

Gründe

1

Der minderjährige Gläubiger, vertreten durch seine Mutter, diese wiederum anwaltlich vertreten, vollstreckt rückständige Unterhaltsansprüche aus dem Urteil des Amtsgerichts Sulingen - Familiengericht - vom 27.08.2009 (1 F 29/09 UK). Insoweit hat der Schuldner, nachdem Vollstreckungsversuche erfolglos waren, am 06.04.2010 gegenüber Gerichtsvollzieher Dannenbring die eidesstattliche Versicherung gemäß § 900 ZPO abgegeben.

2

Der Gläubiger begehrt nunmehr über seinen anwaltlichen Vertreter, den Schuldner zu einer Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten. Er beruft sich hierbei im Kern darauf, dass der Schuldner lediglich ein Einkommen von  400 € angegeben hat. Nach Ansicht des Gläubigers ist dieser Anhaltspunkt genug dafür, dass Einkünfte verschwiegen wurden, zumal der Schuldner angegeben hat, daneben keine Sozialleistungen zu beziehen.

3

Gerichtsvollzieher Dannenbring hat die Durchführung der Nachbesserung mit Schreiben vom 11.05.2010 abgelehnt und auf §§ 807 i.V.m. 900 ZPO i.V.m. § 1850 GVG A hingewiesen. Nach seiner Ansicht sind die Angaben des Schuldners in sich nachvollziehbar, vollständig und ohne Widerspruch. Der Gläubiger begehrt nunmehr im Wege der Erinnerung nach § 766 II ZPO, den Gerichtsvollzieher Holger Dannenbring zur Durchführung der Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 06.04.2010 anzuweisen.

4

Die Erinnerung war zurückzuweisen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

5

Zwar ist dem Gläubigervertreter zuzugeben, dass ein Bestreiten des gesamten Lebensunterhalt aus monatlichen Einkünften von  400 € nur schwer möglich ist. Das Gericht weist aber darauf hin, dass sogar der staatliche Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unterhalb dieser Grenze liegt. Insoweit scheint es zumindest möglich - und ist dem Gericht nicht zuletzt auch in Einzelfällen aus seiner strafrechtlichen Praxis bekannt -, dass Personen mit einem derart geringen Einkommen auskommen. Dies wird nicht zuletzt möglich, wenn der Schuldner in sehr beengten räumlichen Verhältnissen wohnen sollte oder gar eine kostenfreie Unterkunft genießen sollte.

6

Mithin bestand kein Anlass, den Gerichtsvollzieher ohne konkrete weitere Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Angaben anlässlich der eidesstattlichen Versicherung vom 06.04.2010 zu einer Ergänzung derselben beim Schuldner anzuhalten (vgl. Zöller, § 903 ZPO, Rn. 14 a.E.). Es bleibt dem Gläubiger unbenommen, bei Vorliegen konkreter neuer Anhaltspunkte nach § 903 ZPO zu verfahren oder gar Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu erstatten.

7

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Hauschildt