Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 25.11.2003, Az.: 2 A 2242/02
angesparte Sozialhilfeleistungen; angesparte Sozialhilfemittel; angespartes Arbeitsentgelt; angespartes Vermögen; Anrechnung; anrechnungsfreies Einkommen; anrechnungsfreies Vermögen; Anrechnungsfreiheit; Arbeitseinkommen; besondere Härte; Eingliederungshilfe; Einkommen; Fernseher; Heimunterbringung; kleiner Barbetrag; Kostenbeitrag; Luxusanschaffung; Luxusgegenstand; Schonvermögen; Sozialhilfe; stationäre Heimunterbringung; Vermögen; Videorekorder; Zumutbarkeit; zweckgebundene Schenkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 25.11.2003
- Aktenzeichen
- 2 A 2242/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs 1 S 2 BSHG
- § 88 Abs 2 BSHG
- § 88 Abs 3 BSHG
- § 88 Abs 3 S 1 BSHG
- § 88 Abs 3 S 2 BSHG
- § 88 Abs 3 S 3 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Einem im Rahmen der Eingliederungshilfe stationär untergebrachten Behinderten ist es nicht zuzumuten, Barvermögen zur Entrichtung eines Kostenbeitrages für die Heimunterbringung einzusetzen, wenn und soweit dieses Vermögen aus einer für die Anschaffung eines Fernsehgerätes zweckgebunden zugewendeten Geldschenkung oder aus angespartem Arbeitsentgelt sowie angesparten Sozialhilfemitteln stammt.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 1999 und der Widerspruchsbescheid des {Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben} vom 14. August 2002 werden aufgehoben, soweit von der Klägerin ein Betrag von mehr als 334,61 DM (entspricht 171,08 Euro) gefordert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die am 00.00.00 geborene Klägerin leidet unter einer neurotischen Persönlichkeitsentwicklung und ist geistig wesentlich behindert. Seit dem 2. September 1991 arbeitet sie in den W-Werkstätten GmbH und seit dem 15. Oktober 1997 ist sie im Wohnheim derselben Einrichtung stationär untergebracht.
Der Beklagte gewährte und gewährt der Klägerin Eingliederungshilfe (Wohnheimunterbringung einschließlich Barbetrag).
Unter dem 4. November 1998 erklärte der als Betreuer der Klägerin eingesetzte Vater, die Klägerin erhalte monatliches Einkommen von den W-Werkstätten} in Höhe von 335,00 DM verfüge über Vermögenswerte in Höhe von knapp 6.400,00 DM. Diese Vermögenswerte setzten sich aus einer Festanlage in Höhe von 5.000,00 DM, einem weiteren Sparvermögen von 834,61 DM und einem Guthaben auf dem vom Einrichtungsträger für die Klägerin geführten Konto in Höhe von 551,28 DM zusammen. Von dem Arbeitsentgelt behält der Beklagte einen Teil als Kostenbeitrag der Klägerin für ihre Heimunterbringung ein.
Mit Bescheid vom 25. März 1999 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.885,89 DM ein. Hierbei, so die Begründung, handele es sich um den die Vermögensfreigrenze von 4.500,00 DM übersteigenden Geldbetrag.
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, ein Teil des Guthabens ihres vom Einrichtungsträger geführten Taschengeldkontos sei bei der Vermögensanrechnung außer Acht zu lassen, da sich dieser Betrag aus dem laufenden Arbeitseinkommen der Klägerin in der Werkstatt für Behinderte ergeben habe. Weitere 1.000,00 DM dürften deshalb nicht als ihr Vermögen berücksichtigt werden, weil sie ihr von ihrem Patenonkel zweckgebunden für die Anschaffung eines Fernsehgerätes im Oktober 1997 geschenkt worden seien. Der Einsatz dieses Betrages stelle deshalb eine besondere Härte für sie dar.
Im April 1999 löste die Klägerin ihr Sparkonto auf. Von dem Guthaben in Höhe von 5.176,30 DM legte sie 4.000,00 DM weiterhin fest an. Den Restbetrag in Höhe von 1.176,30 DM hob sie für die Anschaffung eines Fernsehers und von Mobiliar ab. Im Dezember 1999 erwarb die Klägerin für 1.124,95 DM einen Farbfernseher und einen Videorekorder.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002, zugestellt am 15. August 2002, wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch der Klägerin zurück. Zutreffend fordere der Beklagte von der Klägerin 1.885,89 DM, da dies der Betrag sei, um den ihr Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteige. In dieser Höhe sei sie an den Eingliederungshilfekosten gem. § 43 Abs. 1 BSHG zu beteiligen. Das Einkommen, das sie im Oktober 1998 von der Werkstatt für Behinderte erhalten habe, sei ab November 1998 Vermögen. Das gelte auch für die ihr zweckgebunden zugewendeten 1.000,00 DM. Die Verwertung dieser Vermögensgegenstände stelle keine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dar, da eine angemessene Lebensführung der Klägerin durch die Verwertung nicht beeinträchtigt sei. Der Fernseher könne aus den der Klägerin verbleibenden 4.500,00 DM angeschafft werden. Im Übrigen sei dieser Betrag von 1.000,00 DM in den 5.000,00 DM enthalten, die die Klägerin für neun Monate festgelegt habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. September 2002 (Montag) Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 25. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14. August 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14. August 2002.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. März 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14. August 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ein höherer Betrag als 334,61 DM (entspricht 171,08 Euro) als Kostenbeitrag von ihr gefordert wird.
Der Beklagte beruft sich für seinen Anspruch im Wesentlichen zu Unrecht auf die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 28 Abs. 1, 88 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zu § 88 BSHG.
Erfordert, wie hier, die Behinderung Gewährung der Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten Personen, zu denen die Klägerin gehört, die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift haben diese behinderten Personen in Höhe des ihnen zuzumutenden Teils jedoch zu den Kosten beizutragen. Welcher Betrag in diesem Sinne zumutbar ist, bestimmt sich nach den Regelungen des 4. Abschnitts des BSHG, hier insbesondere nach § 88 BSHG (Schoch in: LPK-BSHG § 43 RNr. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG V C 5.74 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7). Soweit deshalb gemäß § 88 Abs. 2 und 3 BSHG die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung der dort genannten Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden darf, kann ein Kostenbeitrag nicht verlangt werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin über einsetzbares Vermögen verfügte, ist nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002, abzustellen. Denn der Kostenerstattungsanspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG entsteht kraft Gesetzes jeweils für den Zeitpunkt, in dem bei gewährter Hilfe im Sinne von Satz 1 der Bestimmung anrechenbares Vermögen vorhanden ist. Etwaige Veränderungen im Bestand des Vermögens sind deshalb, auch soweit sie vor Erlass eines Widerspruchsbescheides stattfinden, unbeachtlich.
Unstreitig verfügte die Klägerin im November 1998 über ein Barvermögen in Höhe von 6.385,89 DM. Hiervon bleibt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt Nr. 7) der sog. kleine Barbetrag im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 (Schonvermögen) anrechnungsfrei, der bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen, wie sie hier der Klägerin gewährt wird, nach der maßgeblichen Fassung der Verordnung 4.500,00 DM beträgt.
In Höhe weiterer 1.551,28 DM bleibt das den kleinen Barbetrag übersteigende Vermögen gemäß § 88 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG anrechnungsfrei, denn insoweit bedeutet die Verwertung des Vermögens für die Klägerin eine Härte. Die weitergehende Vorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG gelangt nicht zur Anwendung, denn es geht hier nicht um Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte, sondern um die Kosten der Wohnheimunterbringung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.1999 -4 O 4292/99-).
Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen, wie sie hier zur Beurteilung ansteht, gemäß Satz 2 der Bestimmung vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein anderes sein (Urteil vom 26. Januar 1966 -V C 88.64-, BVerwGE 23, 149, 158 f.; Urteil vom 14. Mai 1969 -V C 167.67-, BVerwGE 32, 89, 90; Urteil vom 21. Oktober 1970 -V C 33.70-, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 3; Urteil vom 29. April 1993 -5 C 12.90-, BVerwGE 92.254, 255; Beschluss vom 8. Juli 1991 -5 B 57.91-, zitiert nach Juris.
Dies vorausgeschickt, stellt sowohl die Verwertung der der Klägerin von ihrem Patenonkel zweckgebunden für die Anschaffung eines Fernsehgerätes zugewendeten 1.000,00 DM als auch die Verwertung des auf dem von der Werkstatt für Behinderte geführten Taschengeldkonto vorhandenen Guthabens eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG dar.
Die Verwertung des auf dem sog. Taschengeldkonto angesparten Barvermögens stellt eine Härte im Sinne der genannten Vorschriften dar. Dieses Guthaben ist aus dem monatlichen Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 335,00 DM sowie aus Mitteln der Sozialhilfe (kleiner Barbetrag nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG) entstanden. Die Kammer hält es für geboten, bei der Auslegung der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG die gesetzlichen Wertungen der Einkommensvorschriften in den §§ 76, 79 ff. BSHG mit zu berücksichtigen (so für die Beurteilung eines angesparten Schmerzensgeldes in Übertragung des Rechtsgedankens aus § 77 Abs. 2 BSHG auch, BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 -5 C 22.93-, BVerwGE 98, 256 und für die Möglichkeit, angefallene Schulden tilgen zu können unter Einbeziehung der Wertungen der §§ 84 und 85 BSHG, OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 -4 LB 522/02-).
Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG gehören die Leistungen nach diesem Gesetz nicht zum Einkommen im Sinne des BSHG. Damit stellen Sozialhilfeleistungen kein Einkommen dar. In der Konsequenz dessen steht der Verwertung von Vermögen, das aus angesparten Sozialhilfeleistungen stammt, die Regelung in § 88 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG entgegen (vgl. ebenso: Brühl in: LPK-BSHG § 88 RNr. 78 ).
Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte aus dem laufenden Einkommen der Klägerin ( sie erhält von dem Werkstattträger, den W-Werkstätten}, eine Arbeitsvergütung nach § 138 SGB IX ) in Anwendung des §§ 76, 79 ff. BSHG einen laufenden Kostenbeitrag der Klägerin ermittelt. Das überschießende Arbeitseinkommen ist damit anrechnungs- und kostenbeitragsfrei. Es kann offen bleiben, ob jede Art von Vermögen, das aus anrechnungsfreiem Einkommen erzielt wird, von der Verwertung nach § 88 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen ist (so wohl Brühl, a.a.O.). Denn die Besonderheit des Arbeitseinkommens der Klägerin liegt darin, dass sie es in einer Werkstatt für Behinderte erzielt. Diese Leistungen werden gemäß § 39 SGB IX erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Dem korrespondiert die Aufgabe der Werkstatt für Behinderte, zu der es gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX u.a. gehört, den behinderten Menschen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Im Vordergrund steht damit neben der Erwerbsfähigkeit dieser Personen insbesondere auch das Ziel ihre Persönlichkeit positiv zu beeinflussen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man denjenigen Behinderten, die ihr Arbeitsentgelt ansparen, um sich größere Anschaffungen leisten zu können, und damit Vermögen bilden, ansinnen würde, dieses Vermögen zu verwerten. Denn es entstünde bei diesem Personenkreis der Eindruck, dass sich Sparen nicht lohnt, man vielmehr sein Geld laufend ausgeben oder gar verprassen muss, um es dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen. Eine solche Verhaltensweise fügt sich indes nicht in ein positives Persönlichkeitsbild ein.
Im Ergebnis bleibt damit das auf dem Taschengeldkonto der Klägerin angesparte Vermögen insgesamt anrechnungsfrei.
Gleiches gilt für die der Klägerin zweckgebunden von ihrem Patenonkel zugewendeten 1.000,00 DM.
Zwar lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig sagen, dass zweckgebunden zugewendete Vermögensgegenstände in Anwendung von § 88 Abs. 3 BSHG anrechnungsfrei zu bleiben haben (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1991 -5 B 57/91-, zitiert nach juris, für die Schenkung eines PKW; Brühl, a.a.O. § 88 RNr. 78 a.E. mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Die Besonderheit dieses Falles, der zur Annahme einer Härte für den Fall der Verwertung führt, liegt jedoch darin, dass der geschenkte Geldbetrag zum Erwerb eines vor der Verwertung gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG geschützten Hausratsgegenstandes dienen sollte. Denn ein Fernsehgerät gehört ebenso wie das von der Klägerin gleichzeitig damit angeschaffte Videogerät und Mobiliar zu einem angemessenen Hausrat im Sinne dieser Bestimmung. Dieser Begriff ist weiter als derjenige des notwendigen Hausrats im Sinne des Abschnitts 2 des BSHG (vgl. Brühl, a.a.O., § 88 RNr. 37; Empfehlungen des DV für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, NDV 2003, 44, Anm. 170) und erfasst alle Gegenstände, die, was hier zwanglos angenommen werden kann, gemessen an den bisherigen Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden nicht als luxuriös anzusehen sind. Dieses gesetzgeberische Ziel der Anrechnungsfreiheit muss auch für Geldbeträge Beachtung finden, die der erst künftigen Anschaffung eines solchen Gegenstandes dienen sollen. Es mag sein, dass eine Zweckbindung unbeachtlich ist, wenn sie nur zum Schein oder pro forma ausgesprochen wird, eine Zweckerfüllung also von keiner der an der Schenkung beteiligten Parteien angestrebt oder gar erwünscht ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Der Klägerin kann entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht entgegengehalten werden, dass sie der Zweckbindung nicht nachgekommen ist und den Geldbetrag angelegt hat. Dies trifft nicht zu, da sie sich im Dezember 1999 ein Fernsehgerät angeschafft hat. Dass dies erst so spät nach der Schenkung erfolgte, hat die Klägerin nicht zu vertreten. Denn erst mit ihrem Umzug in ein Einzelzimmer des von ihr bewohnten Heimes ergab sich für sie die tatsächliche Möglichkeit, ein solches Gerät aufzustellen und damit der von ihrem Patenonkel ausgesprochenen Zweckbindung Genüge zu tun.
Dafür, dass man die Zweckbindung der Schenkung hier beachten muss, spricht auch die Regelung in § 58 Nr. 3 SGB IX. Danach umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX auch die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Klägerin einen Eingliederungshilfeanspruch auf die Gewährung eines Fernsehgerätes hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass ein solches Gerät zu den in der Vorschrift genannten Hilfsmitteln zählt (vgl. Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 58 RNr. 5). Damit wird deutlich, dass ein Fernsehgerät grundsätzlich geeignet ist, Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu leisten. Auch diese funktionelle Zweckbestimmung darf bei der Beurteilung, ob die Verwertung eines auf die Anschaffung eines solchen Gerätes gerichteten Geldbetrages eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG bedeutet, nicht außer Acht gelassen werden.