Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.08.1992, Az.: 4 L 2039/91

Träger der Sozialhilfe; Einmalige Leistung; Prognose; Einkommen; Hilfesuchender; Ermessensentscheidung; Anrechnung; Sechs Monate; Einkommensüberschuß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.08.1992
Aktenzeichen
4 L 2039/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0826.4L2039.91.0A

Fundstellen

  • DÖV 1993, 212 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1943, 177

Amtlicher Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe hat bei der Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 21 Abs 2 BSHG eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden anzustellen und auf dieser Grundlage die Ermessensentscheidung über die Anrechnung künftigen Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfs zu treffen. Der vorgesehene Spielraum umfaßt sechs Monate; der Einkommensüberschuß, der im Monat der Entscheidung vorhanden ist, ist uneingeschränkt zu berücksichtigen.