§ 8 NDG - Kostenbeteiligung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Von den Kosten der Deicherhaltung trägt das Land diejenigen für die Herstellung der festgesetzten Abmessungen (§ 5 Abs. 2), wenn es der Verstärkung und Erhöhung des Deiches vorher zugestimmt hat. Dasselbe gilt für die Errichtung der Schutzwerke im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1, wenn das Land ihrer Errichtung vorher zugestimmt hat.
(2) Die Kosten der Erhaltung von Schutzwerken im Deichvorland oder im Watt (§ 5 Abs. 1) trägt das Land, wenn es den Erhaltungsmaßnahmen vorher zugestimmt hat.
(3) Zu den übrigen Deicherhaltungskosten kann das Land einem Deichverband auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn
- a)die Beitragslast (Deichlast) für die Deicherhaltung (§ 5 Abs. 1) die durchschnittliche Beitragslast in den Deichverbänden erheblich übersteigt oder
- b)die Schäden an einem Deich (§ 5 Abs. 3) außergewöhnlich groß sind oder
- c)besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.
(5) Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 3 und 4; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten. Das Fachministerium kann seine Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 auf die obere Deichbehörde übertragen.