Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.11.2016, Az.: 3 W 21/16

Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen Zinsen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
11.11.2016
Aktenzeichen
3 W 21/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2016:1111.3W21.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 27.06.2016 - AZ: 16 O 10/13

Fundstelle

  • AGS 2017, 131-136

Amtlicher Leitsatz

1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zahlreicher Oberlandesgerichte ist entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Auch aus der historischen Entwicklung der Norm folgt keine abweichende Beurteilung.

2. Für die rechtliche Einordnung als Nebenforderung ist es unerheblich, dass der Berechnung des Schadens nicht über den gesam-ten Zeitraum der gleiche Hundertsatz zugrunde gelegt, sondern die Berechnung jeweils lediglich für den Zeitraum eines Jahres nach einem einheitlichen Zinssatz durchgeführt wurde.

3. Die Einordnung von entgangenen Kapitalanlagezinsen als Zinsnebenforderung führt weder zu einer Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes noch stellt sie einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Parteivertreter dar.

4. Die vorläufige Streitwertfestsetzung entfaltet keine irgendwie geartete Bindungswirkung für die endgültige Streitwertfestsetzung.

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) sowie der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Göttingen vom 27.06.2016 - 16 O 10/13 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgemäß eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Streitwertes den geltend gemachten entgangenen Gewinn zutreffend nicht berücksichtigt.

1. Es entspricht - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, juris-Rn.14; vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11; vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14; jeweils vom 27.06.2013 - III ZR 143/12 juris-Rn. 6 ff. und III ZR 257/12, juris-Rn. 5f. vom 27.11.2013 - III ZR 423/12, juris-Rn. 1 vom 18.12.2013 - III ZR 65/13, juris-Rn. 2; vom 16.07.2015 - III ZR 164/14, juris-Rn. 7; vom 18.02.2014 - II ZR 191/12, juris-Rn. 5; vom 13.05.2014 - II ZR 24/14, juris-Rn. 1 und 02.06.2014 - II ZR 61/14, juris-Rn. 1 sowie vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14).

Die in jüngerer Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des IX. Zivilsenates (Urteil und Beschlüsse vom 17.11.2011 - IX ZR 161/09, vom 10.05.2012 - IX ZR 205/09 sowie vom 30.01.2013 - IX ZR 204/09) stehen dem nicht entgegen. Diese Entscheidungen betrafen jeweils einen speziellen Fall des Anwaltsregresses. Der IX. Zivilsenat hat hier entschieden, dass Zinsforderungen dann beim Streitwert zu berücksichtigen sind, wenn diese daraus hergeleitet werden, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch verjähren lassen hat, der ab einem gewissen Zeitpunkt zu verzinsen gewesen wäre. Diesen Entscheidungen kann aber nicht entnommen werden, dass in Form eines Zinsausfallschadens geltend gemachter entgangener Gewinn grundsätzlich als Teil der Hauptforderung - und nicht als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO bzw. § 43 Abs. 1 GKG - zu bewerten sein soll. Tatsächlich sind die von dem 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle auch nicht mit dem streitgegenständlichen Fall vergleichbar. Der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich in den dort entschiedenen Fällen bei den verlangten Zinsen jeweils um unselbständige Berechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruches handele (so ausdrücklich in dem Beschluss vom 10.05.2012 - IX ZR 205/09, juris-Rn. 5).

Bei dem hier geltend gemachten entgangenen Gewinn handelt es sich nicht um einen unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs. Es ist vielmehr anerkannt, dass der entgangene Gewinn ein selbständiger Streitgegenstand ist (BGH, Urteil vom 26.02.2015 - III ZR 53/14, juris-Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19.06.2000 - II ZR 319/98, juris-Rn. 18; Kammergericht, Beschluss vom 11.06.2015 - 12 U 173/13, juris-Rn. 6). Dies schließt aus, ihn als bloßen Rechnungsposten oder unselbständigen Bestandteil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs zu bewerten. Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenates ist somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Der IX. Zivilsenat hat sich in den vorgenannten Entscheidungen auch nicht mit der Rechtsprechung der anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Auch dies spricht dafür, dass der IX. Zivilsenat keine dieser Rechtsprechung widersprechenden allgemeinen Grundsätze aufstellen wollte, sondern seine Entscheidungen jeweils auf den dargestellten Besonderheiten der Fälle beruhte.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die im Anschluss an die - jedenfalls mit der Entscheidung des IV. Zivilsenates vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14 als gefestigt anzusehende - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, ist letzterer, soweit ersichtlich, ganz überwiegend gefolgt (vgl. OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 5 U 129/16, juris-Rn. 54, Beschluss vom 05.08.2014 - 19 U 1422/14, juris-Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 - 11 U 13/16, juris- Rn. 91; Beschluss vom 31.08.2016 - 11 U 3/16; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.04.2016 - 4 U 11/14, juris-Rn. 122; OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2016 - 8 U 1268/14, juris-Rn. 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 U 55/15, juris-Rn. 42; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2015 - 5 U 99/15, juris-Rn. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 - 11 U 206/12, juris-Rn. 77; OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2015 - 3 U 140/14, juris-Rn. 134; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 251/13, juris-Rn. 35).

Soweit die Beschwerdebegründung zahlreiche - überwiegend unveröffentlichte - oberlandesgerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2013 und Anfang 2014 zitiert, sind diese ergangen, bevor die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage als gefestigt anzusehen war. Lediglich das OLG München hat in den jeweils unveröffentlichten Beschlüssen vom 27.03.2014 - 3 U 4844/13 und 8 U 4980/13 und vom 28.03.2014 - 7 U 4483/13 noch nach Erlass der Entscheidungen des II. sowie mit Beschluss vom 09.02.2015 - 13 W 180/15 auch noch nach Erlass der Entscheidung des IV. Zivilsenates die Auffassung vertreten, der entgangene Gewinn sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Diese Auffassung ist jedoch vereinzelt geblieben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat des OLG Frankfurt, dessen Beschluss vom 28.09.2013 - 4 W 42/13 - der Kläger auf S. 8 seiner Beschwerdebegründung auszugsweise im Wortlaut zitiert, sowie der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz ausweislich der oben genannten jüngeren Beschlüsse an ihren abweichenden Rechtsauffassungen nicht mehr festhalten.

Auch die Kommentarliteratur hat sich - entgegen den von der Beschwerdebegründung zitierten Vorauflagen - deutlich überwiegend der Auffassung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 29; Prütting/Gehrlein/Gehle, 7. Aufl., § 4 Rn. 14; Musielak/Heinrich, 13. Auflage Rn. 14; Zöller/Herget, 31. Aufl., § 4 Rn. 8; BeckOK/Wendtland, Stand: 01.07.2016, § 4 Rn. 15; Schneider/Herget, 14. Aufl. Rn. 4168, 4206).

2. Die von der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1. und den Bevollmächtigten der Kläger - die die Beschwerdebegründung in einer eigenen Stellungnahme (Schriftsatz vom 1.9.2016, Bl. 1359 d. A.) für zutreffend halten - gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

a) Bei den entgangenen Anlagezinsen handelt es sich um Zinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bzw. § 43 GKG. Zinsen sind das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, juris-Rn. 9). Die Klägerseite verlangt von den Beklagten die hypothetischen Zinsen ersetzt, die sie im Falle einer Alternativanlage von dritter Seite als Entgelt für die Überlassung des Kapitals erhalten hätte, das sie in die hier streitgegenständliche Beteiligung investiert hat.

Entgegen der Auffassung der Parteien steht der Einordnung der auf den Ersatz entgangener Anlagezinsen gerichteten Forderung als eine Zinsen betreffende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO bzw. § 43 GKG nicht entgegen, dass es sich in der Sache um einen Schadensersatzanspruch handelt.

Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass Beträge, die in der Form von Zinsen beansprucht werden, entsprechend ihrer Benennung und Berechnung als Zinsen zu behandeln sind, auch wenn sie sachlich als Schadensersatz gefordert werden (RGZ 158, 350, 351). Denn als Zinsen, d.h. als Entgelt für die Entziehung der Nutzung eines Kapitalbetrags, würden auch die Beträge gefordert, die in deren Form über den gesetzlichen Zinssatz hinaus begehrt würden (RG, a. a. O.). Ob und unter welchem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt die Forderung begründet sei, sei für die Streitwertbemessung nicht entscheidend. Entscheidend sei, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden solle (RG, a. a. O.).

Dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urteil vom 25.01.1957 - VI ZR 275/55; Urteil vom 28.09.1992 - II ZR 277/09 mit weiteren Nachweisen).

Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall in der Sache um einen Schadensersatzanspruch handelt, steht danach einer Einordnung als eine Zinsen betreffende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht entgegen.

Soweit die Klägerseite einwendet, den Entscheidungen des Reichsgerichts habe die Fallkonstellation zugrunde gelegen, dass die dortigen Kläger Verzugszins und prozentual noch darüber hinaus gehende "Zinsforderungen" verlangt und diese in eine einheitliche Zinsforderung vermengt hätten, so ist dies insoweit zutreffend, als die dortigen Kläger nach Verzugseintritt eine einheitliche Zinsforderung geltend gemacht haben, die den gesetzlichen Verzugszinssatz jeweils überstieg. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb ein in Form eines Zinsausfallschadens geltend gemachter entgangener Gewinn allein durch den Verzugseintritt seine Rechtsnatur dahingehend ändern sollte, dass er zwar nach Verzugseintritt als Zinsanspruch im Sinne des § 4 ZPO bzw. § 43 GKG zu bewerten wäre, zuvor jedoch als "reiner Schadensersatzanspruch", der nicht unter § 4 ZPO zu subsumieren wäre.

Eine abweichende Auffassung würde auch zu Wertungswidersprüchen im Vergleich mit der Behandlung von Kosten im Sinne der §§ 43 GKG, 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO führen. In Bezug auf die Kosten ist nämlich anerkannt, dass unter diese auch Schadensersatzansprüche subsumiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, 6 U 253/10, juris-Rn. 4).

Es kann auch - wie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat - für die rechtliche Einordnung einer Forderung als Zinsforderung keinen Unterschied machen, ob diese daraus resultiert, dass dem Gläubiger aufgrund fehlender Nutzungsmöglichkeit des Geldes Zinsen entgehen, oder ob er aus demselben Grund Zinsleistungen zu erbringen hat. Ebenso ist es unerheblich, ob entgangene Kapitalerträge als eine "Verzinsung des Schadens" oder als Ersatz des Schadens wegen "Nichtverzinsung" angesehen werden. Der Schaden wegen einer unterbliebenen Verzinsung kann im Wege der Naturalrestitution durch den Schädiger nämlich allein im Wege des Ersatzes der entgangenen Verzinsung ausgeglichen werden.

Soweit die Beklagte zu 1. die Auffassung vertritt, die Frage, ob Zinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO vorliegen, könne nicht davon abhängig sein, ob sich der entgangene Gewinn im Einzelfall als "Zins" ausdrücken lasse bzw. die Bemessung des Gebührenstreitwertes könne nicht davon abhängen, welches Alternativinvestment der Anleger nachweisbar getätigt habe, greift dies nicht durch. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 23.09.2016 verwiesen werden.

Auch aus der historischen Entwicklung der Norm folgt keine abweichende Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass § 4 ZPO ursprünglich mit Einführung der reichseinheitlichen deutschen Zivilprozessordnung wie folgt lautete:

"Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden (Hervorhebung durch den Senat) und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden."

Es ist ebenfalls zutreffend, dass die Vorschrift durch das Gesetz über die Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtskosten vom 18. August 1923 durch Streichung des Wortes "Schäden" geändert wurde und so die sog. Nebenschäden aus dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO herausgenommen wurden.

Hieraus folgt aber nicht, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, nicht vom Tatbestand des § 4 ZPO umfasst ist. Wie sich aus der auch von der Klägerseite zitierten Gesetzesbegründung des Reichsjustizministeriums vom 12. Juli 1923 ergibt, beruhte die Gesetzesänderung im Wesentlichen auf den durch die Geldentwertung veränderten Verhältnissen. Die Rechtsprechung kam vor diesem Hintergrund schon wenige Jahre nach der Gesetzesänderung zu dem korrigierenden Ergebnis, dass ein als Schadensersatz geltend gemachter Zinsanspruch (weiterhin) als unbeachtliche Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 behandelt werden sollte, wenn im Falle der Nichtzahlung einer Geldsumme der Schaden in Form eines bestimmten Prozentsatzes der Hauptforderung und in Abhängigkeit der vergangenen Zeit gefordert werde und dabei kein Zusammenhang mit der Geldentwertung bestehe (vgl. zum Ganzen: Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).

Der Einordnung als Zinsen steht auch nicht - wie die Klägerseite meint - entgegen, dass die Forderung auf den Ersatz "entgangener Renditen" gerichtet sei. Die Klägerseite errechnet ihren entgangenen Gewinn ausweislich S. 519 ihrer Klage anhand der üblichen Verzinsung in Form der durchschnittlichen Umlaufrenditen fest verzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Bei der entgangenen Rendite handelt es sich somit in der Sache um entgangene Zinsen.

Soweit die Beklagte zu 1. geltend macht, die Klägerseite habe die entgangenen Kapitalerträge nicht als Zinsantrag geltend gemacht, sondern im Rahmen eines bezifferten Antrags als Teil eines einheitlichen Schadens eingeklagt, greift auch dies nicht durch.

Die Geltendmachung "im Gewande eines Zinsanspruchs" ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerseite den entgangenen Gewinn als gleichbleibenden Hundertsatz einer bestimmten Summe wie Zinsen ermittelt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger den so ermittelten Anspruch ausgerechnet und im Klageantrag als einheitlichen Schadensersatzanspruch dargestellt hat, kann keine andere Bewertung folgen (im Ergebnis ebenso so: BGH, Beschlüsse vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11, vom 02.06.2015 - XI ZR 323/14, vom 27.06.2013 - III ZR 143/12; vom 27.11.2013 - III ZR 423/12, juris-Rn. 1; vom 18.12.2013 - III ZR 65/13, juris-Rn. 2). Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass ein Zinsanspruch nicht dadurch zur Hauptforderung wird, dass er ausgerechnet und im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem Betrag zusammengefasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99, juris-Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14, juris-Rn. 6).

Hieraus folgt zugleich, dass der Einwand der Klägerseite, die Einordnung als Zinsanspruch ließe sich nicht mit einer Vereinfachung der Streitwertbestimmung rechtfertigen, da der Anspruch nicht "im Gewande eines Zinsanspruchs" eingeklagt würde, nicht durchgreift. Bei typisierter Betrachtung wird die Streitwertbestimmung von Berechnungsschwierigkeiten freigehalten, wenn der entgangene Gewinn als Zinsanspruch im Sinne des § 4 ZPO behandelt wird. Diese Behandlung kann nicht davon abhängen, ob der Kläger im Einzelfall die Berechnung selbst vornimmt und so das Gericht von den Berechnungsschwierigkeiten entlastet oder nicht.

Der Senat folgt auch der Auffassung des Landgerichts, dass es unerheblich ist, dass der Berechnung des Schadens nicht über den gesamten Zeitraum der gleiche Hundertsatz zugrunde gelegt wurde, sondern die Berechnung jeweils lediglich für den Zeitraum eines Jahres nach einem einheitlichen Zinssatz durchgeführt wurde (so im Ergebnis auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2014 - 4 W 138/14. juris-Rn. 7). Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Zeitraum, für den die jeweilige Berechnung des Schadens stattfindet, für die rechtliche Einordnung als Nebenforderung keine Rolle spielt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Kläger Zinsen lediglich für den Zeitraum von einem Jahr geltend macht oder dies über mehrere Jahre mit einem feststehenden Zinssatz tut, oder ob der Schaden über mehrere Jahre mit jährlich unterschiedlichen Zinsen berechnet wird. Würde man dies anders sehen, würde die Qualifikation der Forderung als Haupt- oder Nebenforderung allein von der durch den jeweiligen Kläger angewandten Berechnungsmethode abhängen. Es kann aber für die rechtliche Qualifikation einer Forderung als Haupt- oder Nebenforderung keine Rolle spielen, ob die Berechnung über den Betrachtungszeitraum jährlich nach absoluten Zinssätzen vorgenommen oder aber alternativ ein Durchschnittszinssatz gebildet wird.

Erst recht sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich - wie die Beschwerdebegründung meint - die Bewertung dadurch ändern sollte, dass der jeweilige Renditesatz nicht auf einen festen investierten Betrag, sondern auf eine "Altforderung" bezogen wird, deren Bestand und Höhe in jedem Kalenderjahr wechselt. Insbesondere lässt sich der von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine entsprechende Wertung entnehmen. Die dort formulierte Voraussetzung "gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen)" ist ersichtlich auch dann erfüllt, wenn die der Zinsberechnung zugrunde liegende Summe sich jährlich verändert. Die bestimmte Summe im Sinne dieser Rechtsprechung ist dann die für das jeweilige Kalenderjahr zugrunde gelegte Summe. Auch sonst wird die Zinseigenschaft nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Höhe der zugrunde liegenden Hauptforderung - und damit der Bezugspunkt für den Zinsanspruch - einer Veränderung unterliegt.

Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 19.03.1956 - II ZR 63/65 - ausgeführt hat, es würde zu unvertretbaren Komplikationen führen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertberechnung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändern würde, handelte es sich ersichtlich nur um eine Hilfserwägung. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass der II. Zivilsenat die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO davon abhängig machen wollte, dass die zugrunde liegende Hauptforderung auch nach Rechtshängigkeit noch stetig weiter ansteigt.

b) Der entgangene Gewinn stellt auch eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO dar.

Um eine materiell-rechtliche Nebenforderung handelt es sich, wenn sie nach Maßgabe des für den jeweiligen Streitgegenstand geltenden Rechts von der Hauptforderung sachlich-rechtlich abhängig und nicht mit ihr gleichrangig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74, juris-Rn. 33; Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06, juris-Rn. 9 jeweils mit weiteren Nachweisen und Beschluss vom 15.03.1998 - VIII ZR 298/97).

Eine solche materiell-rechtliche Abhängigkeit liegt hier vor. Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit überhaupt denkbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 257/12, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, juris-Rn. 6).

Soweit die Beklagte zu 1) die Auffassung vertritt, hierbei werde verkannt, dass der Anspruch auf entgangenen Gewinn bereits kraft Gesetzes als gleichwertiger Berechnungsposten neben dem Anspruch auf Ersatz des verlorenen gegangenen Kapitals in dem Hauptanspruch enthalten sei, so dass zwei gleichrangige Gegenstände eines einheitlichen Schadens vorlägen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Bereits die Prämisse, es handele sich im vorliegenden Fall um zwei Berechnungsposten eines einheitlichen Schadens, ist unzutreffend. Es handelt sich im vorliegenden Fall bei der Hauptforderung und dem entgangenen Gewinn - anders als in der von der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - IX ZR 205/09 - nicht um bloße Berechnungsposten eines einheitlichen Schadens, sondern um unterschiedliche Streitgegenstände (s.o.). Die Forderungen sind auch nicht gleichrangig, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass zwar ein Schadensersatzanspruch in Höhe des investierten Kapitals zuerkannt werden kann, ohne dass entgangene Zinsen ersatzfähig sind, nicht jedoch umgekehrt die entgangenen Zinsen zugesprochen werden können, ohne dass für den maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf Rückzahlung des Eigenkapitals bejaht wird.

Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus darauf abstellt, dass eine Nebenforderung eines eigenen Entstehungsgrundes bedürfe und es im vorliegenden Fall an einem solchen fehle, weil § 252 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage darstelle, greift auch dies nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/07 -und ihm folgend auch mehrere Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten haben, dass eine Nebenforderung einen eigenen Entstehungsgrund haben müsse. Wie der Bundesgerichtshof selbst in der genannten Entscheidung erläutert hat, geht es ihm insoweit aber nur darum, dass die Nebenforderung "nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung" enthalten ist, (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, 6 U 253/10, juris-Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Eine schlüssig begründete Klage, die neben der Hauptforderung auf Ersatz des investierten Kapitals als Nebenforderung auch den Ersatz entgangener Anlagezinsen geltend macht, hat auch hinsichtlich des zugrunde zu legenden Lebenssachverhaltes einen erweiterten Streitgegenstand (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Der Kläger muss nicht nur zu seinem fehlgeschlagenen Kapitalanlagegeschäft vortragen, sondern auch zu den seinerzeit bestehenden anderweitigen Anlagemöglichkeiten (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Der entgangene Gewinn ist mithin nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung auf Ersatz des investierten Kapitals enthalten.

c) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite dargelegten Grundrechtsbezug der Wertfestsetzung.

Die vorstehend vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO begründet zunächst keinen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Justizgewährungsanspruch). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch beeinflusst zwar auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08, juris-Rn. 22). Hieraus folgt zwar kein Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79, juris-Rn. 47ff.). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85, juris-Rn. 25). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988 - 2 BvR 233/84, juris-Rn. 24).

Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO beruht auf den oben im einzelnen dargelegten Sachgründen. Soweit durch diese Auslegung der Rechtsmittelzugang eingeschränkt wird, erfolgt dies somit evident nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise.

Die Einordnung von entgangenen Kapitalanlagezinsen als Zinsnebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO begründet auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Parteivertreter. Zwar berührt die Festsetzung eines Streitwertes grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie Einfluss auf die gesetzliche Vergütung der Rechtsanwälte hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2007 - 1 BvR 2407/06, juris-Rn. 10). Es zeigen aber weder die Beschwerdebegründung noch die Klägerseite Gesichtspunkte auf, aus denen sich im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit der Parteivertreter ergeben könnte.

d) Auch die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes sowie zum Gleichbehandlungsgrundsatz geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

Auch insoweit kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen entfaltet die vorläufige Streitwertfestsetzung evident keine irgendwie geartete Bindungswirkung für die endgültige Streitwertfestsetzung.

Bereits aus der Konzeption als vorläufige Festsetzung folgt, dass kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestehen kann, dass diese Festsetzung schließlich für die Abrechnung der rechtsanwaltlichen Gebührenforderung maßgeblich sein wird. Soweit die Bevollmächtigten der Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang offenbar die Rechtsauffassung vertreten, es bestehe aber jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht bei der endgültigen Streitwertfestsetzung an seiner Rechtsauffassung festhalte, greift dies nicht durch. Es gibt keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz dahingehend, dass ein Gericht an seiner einmal zum Ausdruck gebrachten (vorläufigen) Rechtsauffassung unter allen Umständen festhalten wird. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, einen solchen Grundsatz speziell für die vorläufige Streitwertfestsetzung i. S. d. § 63 Abs. 1 GKG anzunehmen.

Die von der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Kommentarstelle (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 63 GKG Rn.10) betrifft eine andere Fragestellung. Die Kommentarstelle befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine Änderung der vorläufigen Wertfestsetzung möglich ist. Um diese Frage geht es hier aber nicht. Die - hier erfolgte - Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist keine "Änderung der vorläufigen Wertfestsetzung" in diesem Sinne, sondern eine "Vornahme der endgültigen Festsetzung" (so ausdrücklich: Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 63 GKG Rn. 15). Diese kann natürlich zu einer anderen Bewertung führen als die vorläufige Festsetzung (Hartmann, a. a. O.).

Die von der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des OLG Hamm, MDR 1979, 591 ist ebenfalls nicht einschlägig. Diese Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Umständen eine endgültige Streitwertfestsetzung abgeändert werden kann. Hiermit ist aber noch nichts darüber gesagt, inwieweit eine Bindungswirkung bei der erstmaligen endgültigen Streitwertfestsetzung zu beachten ist. Es handelt sich auch ersichtlich nicht um vergleichbare Sachlagen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Parteien schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Streitwertfestsetzung des Landgerichts haben können, weil die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch von Amts wegen aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts geändert werden kann.

Ebenfalls lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit der vorläufigen Streitwertfestsetzung 10 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der Thematik ergangen sind. Es besteht jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Gericht seine vorläufige Rechtsauffassung auch nicht im Falle einer zwischenzeitlich gefestigten abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufrechterhalten wird.

Die Streitwertfestsetzung begründet auch keinen Verstoß gegen den prozessualen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses zu verweisen. Art. 3 GG steht einer sachlich begründeten Änderung einer Rechtsprechung nicht entgegen. Evident kann auch die abweichende Streitwertfestsetzung in Richterablehnungsverfahren in parallel gelagerten Verfahren keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Landgerichts oder eines anderen Senats des Oberlandesgerichts begründen.

e) Schließlich greift auch die von der Klägerseite vorgenommene alternative Streitwertermittlung nicht durch. Es kann hier dahinstehen, ob - wie die Klägerseite meint - eine Anrechnung erfolgter Entnahmen und ggf. Zahlungen Dritter nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auch auf den entgangenen Gewinn hätte erfolgen können. Für die Streitwertfestsetzung ist nämlich maßgeblich, in welcher Höhe der Kläger Schadensersatz aufgrund erbrachter Kapitalbeiträge einerseits und entgangenen Gewinn andererseits tatsächlich geltend gemacht hat. Die hieraus folgenden Beträge lassen sich der Klageschrift in Verbindung mit der Anlage K5 eindeutig entnehmen und wurden vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt.

II.

Die Kosten- und Auslagenfolge ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3, 4 GKG).