Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.2016, Az.: 3 K 155/14

Benennungsverlangen; Schrotthandel; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.01.2016
Aktenzeichen
3 K 155/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern der Lieferanten, wenn erfahrungsgemäß eigene Ermittlungen der Finanzbehörden und der Steuerfahndung in Bezug auf die Hintermänner keinen Erfolg versprechen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das FA unter Berufung auf § 160 AO den Betriebsausgabenabzug teilweise kürzen durfte.

Der Kläger betreibt als Großhändler einen Schrotthandel. Er erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er kauft von privaten und gewerblichen Anlieferern Schrott in unterschiedlichen Mengen und Qualitäten an. Teilweise stellt er bei metallverarbeitenden Betrieben im weiteren Umfeld Metallcontainer auf und kauft den Betrieben die dort gesammelten Metalle ab. Die abgeholten oder angelieferten Schrottmengen werden sortiert, gewogen und jeweils vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern in Abrechnungen erfasst. Die Klägerin arbeitet im Büro des Betriebes. Bei Anlieferungen erfolgt die Auszahlung regelmäßig in bar. Der Kläger wandte in den Streitjahren für den Ankauf von Schrott und anderen Metallen zwischen 2,5 Mio. und rund 6 Mio. Euro auf.

Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Ansicht, der Kläger habe bei einem Teil der Anlieferer nicht die zutreffenden Daten der Zahlungsempfänger in der Buchführung erfasst. Hinter einem großen Anteil an Anlieferungen, so vermutete die Steuerfahndung, stehe eine kriminelle Organisation. Der Markt sei aufgeteilt. Die Hintermänner dieser Organisation seien nicht bekannt. Einzelne in der Buchführung der betroffenen Schrottbetriebe aufgelistete Zahlungsempfänger seien lediglich als sogenannte „Schreiber“ tätig gewesen. Dabei handele es sich regelmäßig um branchenfremde Personen, die zeitweise - quasi solange es gut gehe - von der Organisation als Strohmänner benutzt worden seien. Die „Schreiber“ sollen auf eigenen Namen für andere im Schrotthandel gewerblich tätige Personen Anlieferungen vorgenommen haben. Diese „Schreiber“ seien bei den Marktverhältnissen als Neu- oder Quereinsteiger im Schrotthandel gar nicht in der Lage, die angelieferten erheblichen Mengen vor allem auch hochwertigen Schrotts in kurzer Zeit selbst einzusammeln. Es sei eine große Zahl an „Schreibern“ eingesetzt worden. Die Hintermänner seien die wahren Geschäftsinhaber. Diese Hintermänner seien in der Buchführung der Betriebe nicht erfasst worden und den Steuerbehörden nicht bekannt. Hinsichtlich zweier „Schreiber“ habe der Kläger zudem unleserliche Unterschriften oder (ohne eine nachweisliche Bevollmächtigung) Unterschriften mit dem Zusatz „i.A.“ bei Ankäufen auf den Namen dieser „Schreiber“ zugelassen, die nicht einmal den „Schreibern“ beweiskräftig zugeordnet werden könnten.

Der Kläger habe diese Hintermänner auf die Aufforderung der Finanzbehörden gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) nicht benannt. Daher sei insoweit der Betriebsausgabenabzug um 50 % zu kürzen. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Großlieferanten um folgende Wareneingänge und die nachstehend aufgelisteten Kürzungen der Betriebsausgaben:

2003

2004

2005

2006

A       

552.316 €

B       

347.791 €

C       

92.446 €

D       

72.337 €

284.235 €

Jahressummen

72.337 €

284.235 €

992.553 €

davon 50%

36.169 €

142.118 €

496.276 €

Kürzung (abgerundet)

36.000 €

142.000 €

485.750 €

Bei anderen Anlieferern (Kleinlieferanten) seien die Zahlungsempfänger entweder nicht ermittelbar oder durch die Ermittlungen bekannt geworden, dass diese die abgerechneten Schrottmengen weder eingesammelt noch bei dem Betrieb des Klägers angeliefert haben.

Der Kläger habe auch insoweit die tatsächlichen Anlieferer auf die Aufforderung gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) nicht benannt. Daher sei der Betriebsausgabenabzug in diesen Fällen um 30 % zu kürzen. Dabei handelt es sich um folgende Wareneingänge und die nachstehend aufgelisteten Kürzungen der Betriebsausgaben:

2003

2004

2005

2006

E       

17.309 €

F       

52.096 €

G       

17.672 €

H       

13.675 €

I       

7.128 €

J       

50.559 €

Jahressummen

81.907 €

24.437 €

52.096 €

davon 30%

24.572 €

7.331 €

15.629 €

Kürzung (abgerundet)

24.000 €

7.000 €

15.000 €

Dagegen richten sich nach überwiegend erfolglosen Einspruchsverfahren die Klagen (3 K 155/14 und 3 K 157/14).

Die Kläger behaupten, sie hätten nicht feststellen können, ob die jeweiligen Anlieferer nicht selbst die Empfänger der Leistungen gewesen seien. Es sei ihnen nicht bekannt, dass insoweit eine kriminelle Organisation mit Hintermännern tätig gewesen sei. Die Anlieferer - bzw. die durch sie bevollmächtigten Personen - seien jedenfalls als Leistungsempfänger aufgetreten. Es habe keinen Zweifel an der Identität gegeben. Von diesen Personen seien sogar überwiegend Reisegewerbekarten und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt worden. Auf solche Dokumente staatlicher Behörden habe man sich verlassen dürfen. An sie dürften keine strengeren Anforderungen bei der Prüfung der Personen der Leistungsempfänger gestellt werden, als der Maßstab, den die Behörden selbst anlegen würden.

Auch aus der Anlieferung großer Mengen könne nicht auf eine Tätigkeit dieser Personen als sogenannte „Schreiber“ geschlossen werden. Der eigene Betrieb sei allein im näheren Umfeld nur einer von drei gleichartigen Betrieben. Im weiteren Umfeld seien zahlreiche gleichartige Betriebe tätig. Ihnen sei jeweils nicht bekannt, ob und ggf. in welchem Umfang diese Anlieferer vorher bei anderen Betrieben ihre Metalle veräußert haben. Dort mögen bereits auch große Mengen angeliefert worden sein. Deshalb sei ihnen eine Prüfung anhand des Umfangs des Wareneingangs am Maßstab des bisherigen Umfangs der Tätigkeit der Anlieferer nicht möglich gewesen. Soweit man selbst bei metallverarbeitenden Betrieben Container stehen habe, passe dort Schrott von beispielsweise 6 Tonnen hinein. Es handele sich dann regelmäßig um hochwertige Metallabfälle. Der Bezug derartiger Mengen und Qualitäten von gleichartigen metallverarbeitenden Betrieben durch die Anlieferer - nur ohne die Verwendung von bereitgehaltenen Containern - sei vorstellbar und die Mengen und Qualitäten seien dann nicht außergewöhnlich. In den Streitjahren hätten die Schrottpreise auf einem Rekordniveau gelegen. Zum Teil seien die Preise im Vergleich zu aktuellen Preisen 3-fach so hoch gewesen. Daraus habe sich ein sehr hoher Umsatz beim Ein- und Verkauf ergeben. Die Margen seien für Großhändler weitgehend unverändert geblieben.

Möglicherweise sei man schuldlos Opfer einer Täuschung geworden. Ob hinter den Anlieferern evtl. Hintermänner vorhanden seien, sei nicht bekannt. Erst aus den Aussagen der „Schreiber“ im Zuge der Steuerfahndung habe sich solches angedeutet. Es sei sogar von Drohungen und Angst um Leib und Leben die Rede gewesen, falls man Hintermänner benennen würde. In den Streitjahren sei ihnen, den Klägern, davon jedenfalls nichts bekannt gewesen. Ihnen könne eine evtl. spätere Vermutung der Steuerfahndung nicht rückwirkend als eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Die Steuerfahndung habe gegen die in der Buchführung verzeichneten Anlieferer durch die Steuerfahndung ermitteln können und ermittelt. Dies schließe bereits ein weitergehendes Benennungsverlangen gegen die Kläger aus. Die bereits erfolgte Benennung der Anlieferer müsse daher überwiegend zutreffend erfolgt sein. Ob und ggf. in welchem Umfang diese Personen ihre Vertragspartner, Bezugsquellen, Einkaufspreise o.ä. offenbart haben und ob bei diesen Personen Steuern beizutreiben waren, liege nicht in ihrer Verantwortung. Ihnen sei nicht zuzurechnen, dass einige der Anlieferer nunmehr behauptet haben mögen, dass andere Personen hinter den Geschäften stecken würden. Es könne sich auch um Schutzbehauptungen handeln. Das FA habe - sogar noch in der mündlichen Verhandlung - nicht angeben können, ob insoweit gegen diese Personen wegen des gleichen Sachverhalts Steuerbescheide ausgebracht worden seien. Jedenfalls dürfe das FA nicht doppelt Steuern festsetzen und zwar gegen die Anlieferer einerseits und über den Weg des § 160 AO ihnen gegenüber andererseits.

Zuletzt sei die Versagung des Betriebsausgabenabzugs unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Das FA behauptet, den Klägern müsse bekannt gewesen sein, dass der Schrottmarkt stark umkämpft sei und unter alteingesessenen Ablieferfamilien aufgeteilt sei. Ein Zugang für neue Marktteilnehmer sei nahezu unmöglich. Gleichwohl habe man als „Insider“ in Kenntnis dieser Rahmenbedingungen erhebliche Mengen und hochwertige Materialien von „Neulingen“ angekauft. Es müsse aufgefallen sein, dass Herr X immer wieder als Bevollmächtigter verschiedener junger Menschen, die teilweise alkohol- oder drogenabhängig gewesen seien, in Erscheinung getreten sei. Auch sei ein Herr Y oft dabei gewesen. Die „Schreiber“ hätten gar keine eingerichteten Betriebe geführt und teilweise auch über keine LKW und/oder Führerscheine verfügt. Es sei überhaupt unklar, wie die „Schreiber“ angeworben worden seien. Trotzdem sei es bereits von Anfang an zu großen Anlieferungen gekommen. Der Ablauf bei der Anlieferung auf dem Betriebsgelände des Klägers - überwiegend in Begleitung anderer in der Schrottbranche erfahrener und bekannter Personen - sei für die Kläger erkennbar gewesen und habe ein Alarmsignal sein müssen.

Die erforderliche Sorgfalt sei von den Klägern außer Acht gelassen worden. Man habe sich entgegen der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns gerade nicht hinsichtlich der Identität seines Geschäftspartners - nämlich in Bezug auf die Hintermänner - versichert. Da regelmäßig keine bereits seit Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen betroffen gewesen seien, seien gesteigerte Sorgfaltspflichten zu fordern. Es seien nicht einmal die Unterschriften mit den zuvor vorgelegten Dokumenten auf Übereinstimmung geprüft worden. Unterschriften seien häufig unleserlich. Wiegescheine und Aufzeichnungen zu Kfz.-Kennzeichen seien unterblieben. Die Benennungsverlangen seien zutreffend erfolgt.

Zweifel an der Identität der wahren Geschäftspartner hätten sich aufdrängen müssen. Das FA könne nicht davon ausgehen, dass die Kläger bei ihrer Branchenkenntnis Opfer von Täuschungen geworden seien.

Die Kläger seien zu Recht über § 160 AO für die nicht gezahlten fremden Steuerschulden in Anspruch genommen worden. Es handele sich quasi um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, die durch diese Vorschrift der Abgabenordnung normiert sei. Der Unternehme müsse im Zeitpunkt der Zahlung seine Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der Identität jedes Empfängers ausschöpfen. Nur eine „erschöpfende Ermittlung“ für den Staat könne nicht gefordert werden. Es müssten aber Anstrengungen unternommen werden, die dem Finanzamt „erfolgversprechende eigene Ermittlungen“ ermöglichen. Einem verwerflichen Geschäftsgebaren in der Wirtschaft müsse das Finanzamt durch ein Benennungsverlangen entgegengetreten können. Der Unternehmer dürfe sich bei zweifelhaften Geschäftspartnern auf solche Geschäfte nicht einlassen, wenn er das Risiko hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 160 AO vermeiden wolle.

Falls im Zeitpunkt der Zahlung bei vernünftiger Beurteilung der Umstände Anlass für die Annahme bestehe, dass der Geschäftspartner nur vorgeschoben und wirtschaftlicher Zahlungsempfänger ein anderer sei, sei ein Benennungsverlangen zumutbar. Ein Benennungsverlangen sei verhältnismäßig, wenn die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z.B. dessen wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) seien.

Den Klägern sei zuzumuten gewesen, zwischen den einzelnen Ankäufen danach zu differenzieren, ob der Inhaber der Reisegewerbekarte oder der Vollmachtnehmer persönlich bei der Ablieferung zugegen waren. Das sei häufig u.a. bei Anlieferungen des D und des B nicht der Fall gewesen. Diese dritten Personen ohne Vollmacht, die Teilmengen angeliefert haben, hätten namentlich festgehalten werden müssen. Dies sei nicht geschehen.

Das Gericht müsse nach der BFH-Rechtsprechung letztlich jeden einzelnen Ankauf untersuchen und entscheiden, ob insoweit ein Benennungsverlangen zumutbar war. Das Gericht müsse die Anlieferer D, B, C, A und J vor allem zum Ablauf der Geschäftsanbahnung durch die Hintermänner, zum Aufbau eines Betriebes und zum Ablauf bei der Anlieferung beim Betrieb des Klägers als Zeugen vernehmen. Außerdem müsse das Gericht durch Zeugenvernehmung des Herrn Z die Umstände der Begleitung der Frau C bei Anlieferungen und den Herrn X zum Ablauf vor und auf dem Schrotthof aufklären (Beweisanträge im Schriftsatz vom 4. Januar 2016).

Im Einzelnen sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Anlieferungen der nachgenannten Personen streitig:

1. Heinz Werner A (Kürzung der Betriebsausgaben um 50 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „A, Heinz-Werner“ (3 Lieferungen), „A, Werner“ (66 Lieferungen) und „A, Hans-Werner“ (86 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Mai bis Dezember 2006 mit Beträgen zwischen 418 € und 22.739 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 552.316 € (brutto) in 7 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 24. Mai 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 418 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der Anlieferer ließ sich am 23. Mai 2006 eine „Steuerliche Bescheinigung“ vom FA ausstellen, dass er als Steuerpflichtiger geführt werde und keine in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände bestünden. Daraufhin meldete er ein Reisegewerbe an. Noch am gleichen Tag stellte er eine Vollmacht zugunsten seines Schwiegersohnes (X) aus, nach der dieser auf „seinen Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen“ dürfe. Er besaß keinen LKW. Am nächsten Tag (24. Mai 2006) ist erstmals beim Betrieb des Klägers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden.

Der Anlieferer gab dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung an: Er habe im Jahre 2006 nicht selbst „geschrottet“. Er sei geschieden und habe in dieser Zeit stark zu trinken angefangen. Ein Bekannter, Herr Y, habe ihm in Aussicht gestellt, ihm einen LKW zu bezahlen, wenn er dafür für ihn Unterschriften auf Recyclinghöfen leiste. Deshalb habe der das Reisegewerbe angemeldet. Er sei bei dem Sammeln des Schrotts nicht beteiligt gewesen. Er sei jeweils erst angerufen oder abgeholt worden, als der Schrott bereits bei dem betreffenden Recyclinghof angekommen sei. Er habe dann - soweit er nicht zu sehr alkoholisiert gewesen sei - die Abrechnung mit dem Betrieb gemacht. Anderenfalls habe Herr X dies aufgrund der Vollmacht gemacht. Er könne nicht erklären, warum die Steuerfahndung nur eine Gutschrift mit seiner Unterschrift gefunden habe. Er habe kein Geld für die Unterschriften erhalten. Er sei von Herrn Y vielmehr mit Zigaretten und Alkohol versorgt worden. Hinter Herrn Y habe eine andere Person gestanden. Diese könne er nicht benennen, da er Angst um seine Gesundheit und die Gesundheit seiner Familie habe, wenn er den Namen einer stadtbekannten Person preisgebe. Die Geschäfte seien insgesamt dem Sinti- und Romabereich zuzurechnen. Er stamme selbst aus diesem Bereich und kenne die Verhältnisse. Dies sei auch der Familie des Klägers bekannt gewesen; dieser sei dort auch schon mal zu Familienfeiern eingeladen gewesen. Herr Y habe ihn dann zum Jahresende wie eine heiße Kartoffel fallen gelassen, weil er keine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA habe erlangen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn A als sogenannter „Schreiber“ sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Sie sind der Ansicht, dass sich der Anlieferer an der von ihm ausgestellten Vollmacht festhalten lassen müsse. Herr A sei bei vielen Anlieferungen zugegen gewesen. An seiner Beteiligung an den Anlieferungen habe kein Zweifel aufkommen müssen. Er sei stets ordentlich und unauffällig gekleidet gewesen. Die persönliche Nähe zu Herrn X spreche für und nicht gegen eine Bevollmächtigung. Mit Herrn Y sei Herr A nicht aufgetreten. Dieser, Herr Y, sei ihnen im Übrigen nur als Handlanger bekannt.

Falls das FA diese Anlieferungen direkt dem bevollmächtigen Schwiegersohn (X) zurechnen wollte, seien dessen Daten bekannt. Eines Benennungsverlangens habe es auch dann nicht bedurft. Falls das FA annehmen wollte, dass nicht der Schwiegersohn sondern ein Dritter als Hintermann an den Geschäften beteiligt gewesen sei, müsse der Schwiegersohn mit einem Benennungsverlangen aufgefordert werden, diese Person zu bezeichnen.

Insgesamt sei das Benennungsverlangen für die Kläger unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, der Kläger habe schon wegen des Umfangs der Anlieferungen (teilweise mehrere Anlieferungen pro Tag) erkennen müssen, dass die in der Buchführung ausgewiesene Person nicht der tatsächlich leistende Unternehmer gewesen sei. Es habe auffallen müssen, dass Herr A stets von Herrn Y begleitet worden sei, der seit Jahren als Mitbewerber am Markt tätig sei. Außerdem habe die vorgelegte Bescheinigung des FA keine Aussage zur Umsatzsteuer enthalten. Dem seien die Kläger in keiner Weise nachgegangen. Daher sei der Betriebsausgabenabzug zutreffend um 50 % gekürzt worden.

2. Alexander B (Kürzung der Betriebsausgaben um 50%)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „B, Alexander“ (93 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Januar bis Mai 2006 mit Beträgen zwischen 125 € und 12.678 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 347.791 € (brutto) in 4 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 27. Januar 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 10.387 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als „X“ zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel (Abrechnungen vom 27. Januar 2006, 9. Februar 2006, 15. Februar 2006, 21. Februar 2006 und 22. Februar 2006 über insgesamt 30.072 €).

Der Anlieferer ließ sich am 1. Juni 2005 einen für ein Jahr gültigen „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ vom FA ausstellen, dass er als Steuerpflichtiger geführt werde und keine in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände bestünden. Daraufhin meldete er ein Reisegewerbe an. Am 13. Januar 2006 stellte er eine Vollmacht zugunsten des Herrn X aus, nach der dieser auf seinen Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen dürfe. Er besaß keinen LKW. Am 27. Januar 2006 ist erstmals beim Betrieb des Klägers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden.

Der Anlieferer gab dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung und später gab seine Freundin schriftlich an: Er sei damals drogenabhängig gewesen. Er sei von zwei ebenfalls - wie er selbst - russisch sprechenden Personen angesprochen worden, ob man nicht zusammen Schrott verkaufen wolle. Dazu habe er die Reisegewerbekarte beantragt. Er fuhr zunächst mit diesen Bekannten zu verschiedenen Schrotthändlern, ohne selbst in die dortigen Büros zu gehen. Ihm sei zugesagt worden, das Geld für die Steuern nicht aber für den Schrott zu erhalten. Einmalig sei ein Betrag geteilt worden. Er überließ diesen Bekannten nach eigenen Angaben die Bescheinigung des FA und seine Reisegewerbekarte. Zum gemeinsamen Schrottsammeln sei es danach niemals gekommen. Seine Papiere habe er nicht zurückbekommen. Er habe dann später das Gewerbe abgemeldet. Mit den Lieferungen an den Kläger habe er nichts zu tun. Er sei von seinen Bekannten hintergangen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, dass sich ein Geschäftsmann im Rechtsverkehr vertreten lassen dürfe und entsprechende Vollmachten ausstellen dürfe. Die Vorlage einer solchen Vollmacht begründe im Geschäftsverkehr keinen Zweifel daran, dass der Vollmachtgeber als Unternehmer auch Empfänger des Gutschriftbetrages sei. Der Schrotthandel sei von geringen Margen geprägt. Der Aufwand, Vollmachten im Einzelnen überprüfen zu müssen, wie es das FA fordere, wäre geeignet, die Berufsausübung unverhältnismäßig einzuschränken. Falls man - mit dem FA - annehmen wollte, dass die Vollmacht nur zum Schein ausgestellt worden sei, sei der Bevollmächtigte X als der Hintermann dem FA bekannt, so dass es einer weitergehenden Empfängerbenennung nicht bedürfe. Dies gelte entsprechend hinsichtlich der Unterzeichnung von Anlieferungen durch Herrn Marcel K, der allerdings bereits verstorben sei.

Die Kläger behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn B als sogenannter „Schreiber“ sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine evtl. Drogensucht nicht aufgefallen. Die Bevollmächtigung habe gerade den Sinn gehabt, während einer evtl. Ortsabwesenheit weitere Anlieferungen vornehmen zu können. Für eine Anlieferung sei es nicht erforderlich, dass der Anlieferer selbst über einen Führerschein und/oder einen LKW verfüge. Für die Kläger sei nicht erkennbar gewesen, ob Herr B als Haupt- oder nur als Zwischenhändler tätig geworden sei. Das Benennungsverlangen sei für die Kläger unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, dass Herr B nicht der Geschäftspartner gewesen sein könne. Als „Neuling“ in der Schrottbranche sei es nicht möglich, innerhalb von nur vier Monaten Schrott für rund 350.000 € abzuliefern. Herr B sei kein einziges Mal vor Ort gewesen. Es sei zweifelhaft, ob die Kläger Herrn B überhaupt kennen. Vielmehr sei auffällig gewesen, dass nur Herr X, der zuvor für andere Ablieferer als Bevollmächtigter aufgetreten sei, Schrott angeliefert habe. Die Vollmacht habe man anzweifeln müssen. Auch sei ein erheblicher Anteil der Anlieferungen unleserlich unterzeichnet, so dass nicht einmal feststehe, ob wenigstens der Vollmachtnehmer oder andere Dritte den Schrott angeliefert hätten.

3. C (Kürzung der Betriebsausgaben um 50 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „C, …“ (68 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von März bis November 2006 mit Beträgen zwischen 180 € und 4.205 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 92.446 € (brutto) in 8 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 29. März 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.583 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die Anlieferin meldete ein Reisegewerbe an. Am 27. März 2006 stellte sie u.a. eine Vollmacht zugunsten des Herrn Peter Z (ihr langjähriger Lebensgefährte mit gleicher Anschrift wie die Anlieferin) aus, nach der dieser auf ihren Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen dürfe. In der Zeit der Ablieferungen waren nacheinander zwei LKW auf die Anlieferin zugelassen. Die besaß keinen Führerschein. Am 29. März 2006 ist erstmals beim Betrieb des Klägers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als „i.A. C“ zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel. Der Schriftzug „C“ entspricht dabei nicht dem Schriftzug der Unterschrift auf der Reisegewerbekarte und der Vollmacht.

Die Anlieferin gab dazu bei ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung an: Sie habe sich 2005 mit Herrn Z und einer Frau L angefreundet. Diese hätten sie später gefragt, ob sie nicht auch als Schrotthändlerin arbeiten wolle. Deshalb habe sie die Reisegewerbekarte beantragt, ohne sich über die Reichweite Gedanken gemacht zu haben. Sie habe neben der Vollmacht zugunsten des Herrn Z zwei weitere Vollmachten ausgestellt (für Frau L und deren Fahrer Y). Sie habe selbst keinen Schrott eingesammelt. Sie sei aber schon manchmal mitgefahren. Sie habe dann bei den Recyclinghöfen im Büro gewartet, bis die Abrechnung fertig gewesen sei. Sie habe die Abrechnungen unterzeichnet. Das erhaltene Geld habe sie anschließend - außerhalb des Bürogebäudes - Herrn Z oder Frau L ausgehändigt. Sie habe dafür Beträge zwischen 50 - 100 € erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, eine evtl. Tätigkeit der Frau C als sogenannter „Schreiberin“ sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Anlieferin an der von ihr ausgestellten Vollmacht festhalten lassen müsse. Es sei für die Kläger nicht überraschend gewesen, wenn bei Anlieferungen der Lebensgefährte dabei gewesen ist. Frau C sei überwiegend anwesend gewesen und habe das Geld selbst in Empfang genommen. Ob und in welcher Weise die so erzielten Einnahmen später aufgeteilt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Kläger. Für eine Anlieferung sei es nicht erforderlich, dass der Anlieferer selbst über einen Führerschein und/oder einen LKW verfüge. Auch das Alter sei für sich genommen ohne Erkenntniswert.

Falls das FA diese Anlieferungen direkt dem Lebensgefährten zurechnen wollte, seien dessen Daten bekannt. Eines Benennungsverlangens habe es auch dann nicht bedurft. Falls das FA annehmen wollte, dass nicht der Lebensgefährte sondern ein Dritter als Hintermann an den Geschäften beteiligt gewesen sei, müsse der Lebensgefährte mit einem Benennungsverlangen aufgefordert werden, diese Person zu bezeichnen.

Insgesamt sei das Benennungsverlangen für die Kläger unzumutbar.

Das FA hält daran fest, dass den Klägern die Rolle der Frau C als „Schreiberin“ bekannt gewesen sein müsse. Sie sei 22-jährig in Begleitung alteingesessener Schrotthändler aufgetreten. Es habe sich die Frage aufgedrängt, warum solchermaßen am Markt bekannte Personen den Schrott auf den Namen der Frau C abliefern sollten.

4. D (Kürzung der Betriebsausgaben um 50 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „D, …“ (24 Lieferungen in 2003 und 44 Lieferungen in 2004) aus ... im Zeitraum von Juli 2003 bis Juli 2004 mit Beträgen zwischen 160 € und 22.802 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 356.572 € (brutto) in 12 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 24. Juli 2003 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 5.281 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der Anlieferer meldete ein Reisegewerbe an; beim FA war im Zeitraum von Juli 2003 bis Ende 2004 ein Umsatzsteuersignal erfasst. In der Zeit von Februar 2004 bis Mai 2008 war ein LKW (2,2 t) auf den Anlieferer zugelassen. Am 24. Juli 2003 ist erstmals beim Betrieb des Klägers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als „... D“ zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel mit dem Zusatz „i.A.“ (Ablieferungen vom 9. Januar 2004, 14. Januar 2004, 25. Januar 2004, 28. Januar 2004, 3. Februar 2004, 11. Februar 2004, 20. Februar 2004, 5. März 2004, 10. März 2004, 11. März 2004, 16. März 2004, 18. März 2004, 25. März 2004, 6. April 2004, 15. April 2004, 26. April 2004 und 28. April 2004 über insgesamt 57.889 €).

Der Anlieferer machte dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung keine Angaben. Er ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen alkohol- und drogenabhängig. Nach Angaben der Steuerfahndung soll er in der strafrechtlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht Lüneburg im Oktober 2007 die Taten eingeräumt haben. Er soll angegeben haben, nicht selbst „geschrottet“, sondern für seine Unterschriften Geld erhalten zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn D als sogenannter „Schreiber“ sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Dies treffe auch auf eine evtl. Drogensucht zu. Das Alter des Anlieferers sei kein Abgrenzungsmerkmal. Soweit im Einzelfall Schrott aufgrund einer mündlichen Vollmacht angeliefert worden sei, habe man an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht zweifeln müssen. Das Benennungsverlangen sei für die Kläger unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, dass sich die Kläger insoweit keine hinreichenden Gedanken über ihren Vertragspartner gemacht haben können. Eine Identitätsprüfung müsse unterblieben sein. Außerdem seien die Unterschriften erkennbar nicht überprüft worden. Obwohl der Anlieferer sich von Mai bis November 2004 auf Entzug befunden habe, seien Anlieferungen in erheblichem Umfang akzeptiert worden. Auch sei ein erheblicher Anteil der Anlieferungen unleserlich mit „i.A.“ unterzeichnet, so dass nicht einmal feststehe, ob wenigstens der Vollmachtnehmer oder andere Dritte den Schrott angeliefert hätten. Die Kläger hätten es unterlassen, sich die Personen der Anlieferer zu notieren.

5. E (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „E, Thorsten“ (11 Lieferungen) und „E, Th.“ (5 Lieferungen) aus … im Zeitraum von Juli bis November 2005 mit Beträgen zwischen 301 € und 1.932 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 17.309 € in 4 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 26. Juli 2005 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.183 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…weg 52“ angegeben. Der Lieferant des Klägers war vormals unter der Anschrift „…weg 51“ wohnhaft gewesen. Die Namenszüge der Unterschrift gleichen sich nicht. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der Lieferant des Klägers erschien im Rahmen der Prüfung an Amtsstelle und erklärte, mit den vorgenannten Anlieferungen nichts zu tun zu haben. Er habe zwar - möglicherweise auch im Jahre 2005 - bei einem anderen Schrotthändler einmalig Schrott abgeliefert. Er sei angesprochen worden, ob er an der Sammlung teilnehmen wolle. Er habe dafür ein Entgelt von der Person erhalten, mit der er die Sammlung des Schrotts durchgeführt habe. Damals seien bei der Ablieferung bei dem Schrotthändler seine Personalien aufgenommen worden und er habe den Erhalt von wenigen hundert Euro quittiert. Er habe sich nur ein einziges Mal an so etwas beteiligt. Bei dem Betrieb des Klägers habe er jedenfalls niemals Schrott abgeliefert und Zahlungen erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger bezweifeln die Angaben des Anlieferers, er habe niemals Schrott abgeliefert. Es könne sich auch um eine Schutzbehauptung handeln. Schon der Vater von „Thorsten“ habe früher bei dem Betrieb des Vaters des Klägers Schrott angeliefert. Dieser heiße (Horst o.ä.) Q. Thorsten habe seinen Vater begleitet und sei seither im Betrieb bekannt gewesen. Nach dem Beginn der Ermittlungen habe man sogar den Wohnsitz des Vaters von Thorsten aufgesucht und diesen zur Rede stellen wollen. Dieser habe sich jedoch verleugnen lassen und sie bedroht. Dies habe man bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Im Übrigen seien „Thorsten E“ und „Thorsten F“ (unten 6.) identisch. Thorsten habe den Klägern gegenüber die Namensänderung und die abweichende Anschrift mit einer zwischenzeitlich erfolgten Heirat begründet. Man sei offenbar getäuscht worden. Dies habe man auch gegenüber der Steuerfahndung angegeben. Für ein Benennungsverlangen reiche es nicht aus, dass der bisher benannte Anlieferer die Lieferung schlicht bestreite. Das FA habe zunächst prüfen müssen, ob die Unterschriften vom Anlieferer stammten. Nur für dann verbleibende Gutschriften komme ein Benennungsverlangen allenfalls in Betracht. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Dritter Anlieferer gewesen sein könne.

Das FA ist der Ansicht, die Kläger hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

6. F (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „F, Thorsten“ (26 Lieferungen) und „F, Th.“ (5 Lieferungen) aus … im Zeitraum von März bis Dezember 2006 mit Beträgen zwischen 206 € und 6.414 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 52.095 € in 11 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 3. März 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.528 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…str. 52“ oder „…str. 54“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Es handele sich bei dem Anlieferer um den „Thorsten E“ (oben 5.). Das Ergebnis der Ermittlungen sei vage und nicht einlassungsfähig.

Das FA ist der Ansicht, die Kläger hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

7. G (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „G, …“ (67 Lieferungen) aus … im Zeitraum von März bis September 2004 mit Beträgen zwischen 73 € und 817 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 17.672 € in 6 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 23. März 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 243 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Deshalb sei das Benennungsverlangen unzumutbar.

Das FA ist der Ansicht, die Kläger hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

8. Manfred H (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „H, Manfred“ (13 Lieferungen) aus … im Zeitraum von Juni bis September 2004 mit Beträgen zwischen 200 € und 1.506 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 13.675 € in 3 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 18. Juni 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 257 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln; eine entsprechende Anschrift existiert nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Man habe selbst nachträglich Ermittlungen angestellt. Es sei sogar Strafanzeige erstattet worden. Es handele sich in Wahrheit um „Günter H“, wohnhaft in ... Dies habe man im Rahmen der  Außenprüfung dem FA mitgeteilt. Deshalb habe man dem Benennungsverlangen bereits entsprochen. Ob die Steuerfahndung in diese Richtung weiter ermittelt habe, sei ihnen nicht bekannt.

Das FA ist der Ansicht, die Kläger hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

9. I (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „I, …“ (8 Lieferungen) aus … im Zeitraum von April bis Oktober 2005 mit Beträgen zwischen 198 € und 1.824 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 7.128 € in 6 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 22. April 2005 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 610 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils „…“ angegeben. Die Unterschriften weichen erheblich voneinander ab. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die Lieferantin gab gegenüber der Fahndung an, niemals Schrott verkauft zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger bezweifeln die Angaben der Anlieferin, sie habe niemals Schrott abgeliefert. Es könne sich auch um eine Schutzbehauptung handeln. Für ein Benennungsverlangen reiche es nicht aus, dass die bisher benannte Anlieferin die Lieferung schlicht bestreite. Das FA habe zunächst prüfen müssen, ob die Unterschriften von der Anlieferin stammten. Nur für dann verbleibende Gutschriften komme ein Benennungsverlangen allenfalls in Betracht. Die Kläger behaupten, insoweit evtl. selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein.

Das FA ist der Ansicht, die Kläger hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

10. J (Kürzung der Betriebsausgaben um 30 %)

Aus der Buchführung des Klägers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen „J, …“ (54 Lieferungen) aus …, … und … im Zeitraum von Februar bis Oktober 2004 mit Beträgen zwischen 49 € und 3.011 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 50.559 € in 7 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 12. Februar 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.138 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift überwiegend „…“ angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die Fahndung hat dazu den Anlieferer vernommen. Dieser hat angegeben, früher (1991 und einige Folgejahre) in eigener Regie Schrott beim Kläger abgeliefert zu haben. Seither sei er dort persönlich bekannt. Er habe später wegen verschiedener Vorstrafen kein Gewerbe mehr ausüben dürfen. Seine Familie sei im Schrotthandel tätig. Er habe sich daraus zurückgezogen. Er werde aber immer wieder einmal - auch von Personen aus anderen „Schrottfamilien“ - mit der Tätigkeit anderer Familienmitglieder in Verbindung gebracht. Er sei von solchen Personen bereits tätlich angegriffen worden und habe nur knapp überlebt.

In den Streitjahren habe er aus Gefälligkeit und für ein kleines Handgeld (30 - 50 € pro Ablieferung) die Abrechnungen für andere unterschrieben. Er habe diese Beträge benötigt, um seine Familie ernähren zu können. Die hinter den Anlieferungen stehenden Personen könne er aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die Gesundheit seiner Familie nicht nennen.

Den Ablauf schilderte er wie folgt: Die anderen Personen hätten den Schrott gesammelt und zum Betrieb des Klägers gebracht. Von dort sei er dann angerufen worden, um dorthin zu kommen und die Abrechnung vorzunehmen. Den Wiege- und Abladevorgang habe er regelmäßig nicht mitbekommen. Er sei vielmehr anschließend in die Geschäftsräume des Klägers hineingegangen und habe dort die Abrechnung auf seinen Namen unterschrieben. Soweit zum Teil seine Ehefrau unterschrieben habe, sei dies während einer eigenen Erkrankung geschehen. Der Betrieb des Klägers habe diese Unterschriften der Ehefrau akzeptiert. Andere Unterschriften könne er nicht als seine Unterschrift wiedererkennen. Wer bei diesen Anlässen Schrott verkauft habe, könne er nicht sagen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Kläger behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn J als sogenannter „Schreiber“ sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Er sei ihnen aus der Vergangenheit als Anlieferer persönlich bekannt gewesen. Dafür spreche auch, dass seine Ehefrau ihn zeitweise vertreten habe. Möglicherweise seien die jetzigen Behauptungen des Anlieferers, er sei nur „Schreiber“ gewesen, nur eine Schutzbehauptung, um den steuerlichen Folgen zu entgehen.

Dies treffe auch auf eine evtl. Drogensucht zu. Das Alter des Anlieferers sei kein Abgrenzungsmerkmal. Soweit im Einzelfall Schrott aufgrund einer mündlichen Vollmacht angeliefert worden sei, habe man an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht zweifeln müssen. Das Benennungsverlangen sei für die Kläger unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Ansicht, dass für die Kläger die Tätigkeit des Herrn J als „Schreiber“ erkennbar gewesen sein müsse. Dieser sei nämlich bei keiner Materialablieferung dabei gewesen. Er habe erkennbar nur die Gutschriften unterzeichnet und das Geld entgegen genommen. Im Gegenteil, die Personen, die die Materialien angeliefert hätten, seien den Klägern seit Jahren bekannt gewesen. Es sei auch unterlassen worden, die Unterschriften auf den Gutschriften mit der Unterschrift des Herrn J zu vergleichen. Ein wesentlicher Teil der Unterschriften stamme gar nicht von Herrn J.

11. Festsetzungsverjährung

Die Kläger gaben die Einkommensteuererklärungen 2003 und 2006 jeweils im zweiten darauffolgenden Jahr und die Steuererklärungen 2004 und 2005 jeweils im dritten darauffolgenden Jahr ab. Auf Seite 1 des Mantelbogens war jeweils angegeben, dass die Steuerbescheide dem Steuerberater O bekanntgegeben werden sollten. Zusätzlich erteilten die Kläger dem Steuerberater O unter dem 21. Dezember 2007 eine Empfangsvollmacht für das Besteuerungsverfahren „nur für Steuerbescheide“. Das FA gab daraufhin im April 2008 die Prüfungsanordnung u.a. für Einkommensteuer 2004 bis 2006 diesem Steuerberater gegenüber bekannt. Im Juli 2008 teilte der Steuerberater dem FA mit, dass er die Kläger nicht mehr vertrete. Zur Akte meldete sich sodann der Steuerberater P und übersandte im gleichen Monat eine Empfangsvollmacht für das Besteuerungsverfahren „nur für Steuerbescheide“. Dem Steuerberater P gab das FA die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf das Jahr 2003 bekannt. Dieser legte zunächst Einspruch ein, den er später wieder zurücknahm. Die Vollmacht des Steuerberaters P endete im Januar 2012. Seither vertreten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die Kläger.

Das FA erließ - noch während der Außenprüfung - unter dem 8. September 2011 (für 2004 und 2005) und unter dem 23. November 2011 (für 2006) Änderungsbescheide zur Einkommensteuer. Nach Abschluss der der Außenprüfung ergingen weitere Änderungsbescheide unter dem 1. November 2013.

Die Kläger sind der Ansicht, mindestens hinsichtlich der letzten Änderungsbescheide vom November 2013 sei zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Es habe keine wirksame Empfangsvollmacht des früheren StB Thomas P für die Prüfungsanordnungen bestanden (Anordnung vom 28. April 2008 für 2004 bis 2006 und vom 11. November 2009 für 2003). Daher sei der Lauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt gewesen.

Das FA verweist darauf, dass die Prüfungsanordnungen an die jeweils bevollmächtigten Steuerberater gesandt worden seien. Die Bekanntgabe sei in beiden Fällen ordnungsgemäß gewesen.

Die Kläger beantragen im Verfahren 3 K 155/14,

die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006, zuletzt geändert durch Bescheide vom 1. November 2013, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. April 2014 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um 36.000 € (2003), 166.000 € (2004), 7.000 € (2005) und 500.750 € (2006) unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert wird.

Der Kläger beantragt im Verfahren 3 K 157/14,

die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2006, zuletzt geändert durch Bescheide vom 1. November 2013, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. April 2014 dahingehend zu ändern, dass der Gewinns aus Gewerbebetrieb um 36.000 € (2003), 166.000 € (2004), 7.000 € (2005) und 500.750 € (2006) unter vorheriger entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte das FA seine schriftsätzlichen Beweisanträge vom 4. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet, denn es ist den Klägern im Sinne des § 160 AO nicht zuzumuten, mögliche Hintermänner der Anlieferer zu ermitteln und dem FA zu benennen. Sie haben insoweit jeweils den unmittelbaren Empfänger der Zahlung benannt, der den Finanzbehörden weitere Ermittlungen ermöglichte und damit der Verpflichtung zur Empfängerbenennung entsprochen.

Lediglich hinsichtlich der einzelnen Anlieferungen, die konkreten Personen nicht zuzuordnen waren, ist die Klage unbegründet. Es handelt sich um die Einzellieferungen mit einer ungeklärten Identität der Unterzeichner der Abrechnungen. Die Unterschriften unter den Abrechnungen auf das Konto des Anlieferers B über 30.072 € sind unleserlich und daher nicht zuzuordnen. Die Abrechnungen auf das Konto des Anlieferers D über 57.889 € sind mit „i.A.“ unterzeichnet und daher nicht zuzuordnen. Deshalb verbleibt es hinsichtlich dieser Wareneingänge bei einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um jeweils rund 50% bezogen auf Einkäufe im Umfang von 29.000 € (2004 - D) und 15.000 € (2006 - B).

1. Die Klage ist begründet, soweit das Benennungsverlangen des FA sich nach § 160 AO auf die Benennung der Hintermänner bezieht, die nach den Mutmaßungen des FA und der Fahndung hinter den Anlieferern gestanden haben sollen. Insoweit ist das Benennungsverlangen für die Kläger unzumutbar. Dies umfasst alle hier streitigen Anlieferungen verschiedenster Anlieferer mit Ausnahme der vorgenannten Ankäufe B (30.072 €) und D (57.889 €).

(1) Die Ermessensentscheidung auf der ersten Stufe, das Benennungsverlangen, steht in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 2. März 1967 IV 309/64, BFHE 88, 287, BStBl III 1967, 396; vom 22. Mai 1968 I 59/65, BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727, und vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333). Das bedeutet insbesondere, dass das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein darf und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z.B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) stehen dürfen. Das Verlangen darf auch dann gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung des Geldes dessen Name und Anschrift unbekannt waren. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Suche nach dem Empfänger auf nicht oder kaum zu bewältigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stößt, ist dem Steuerpflichtigen eine Benennung billigerweise nicht zuzumuten. Man kann dann aber alle diejenigen Angaben von ihm fordern, die möglich sind und die das FA oder das FG instand setzen, erfolgversprechende eigene Ermittlungen anzustellen (BFH, Urteil vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286, Rn. 32).

Fälle, in denen die Ermittlung des Empfängers auf außerordentliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stoßen kann, sind vor allem solche, in denen die Person, die das Geld entgegennimmt, und die, für welche es bestimmt ist, nicht identisch sind. Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. des § 160 AO ist nach dem Urteil des BFH in BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442 [BFH 08.02.1972 - VIII R 41/66] derjenige, der in den Genuss des in der Betriebsausgabe enthaltenen wirtschaftlichen Werts gelangt. Dies ist regelmäßig derjenige, dem dieser Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (vgl. v. Wallis in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, aaO., § 160 AO Tz. 21). Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, dass diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt - sei es, dass sie als Bote oder als Vertretungsberechtigter oder aber im eigenen Namen aber für Rechnung des anderen handelt -, so ist derjenige, für den entgegengenommen wird, als Empfänger anzusehen. Dem Steuerpflichtigen ist in diesem Falle zuzumuten, sich über dessen Person (Name, Anschrift) Gewissheit zu verschaffen, um dem FA auf Befragen den Empfänger benennen zu können. Empfänger im oben genannten Sinne kann auch eine Personengesellschaft sein. Zu deren Bezeichnung ist, wenn es sich um eine OHG oder um eine KG handelt, die Angabe des Namens und der Anschrift der Gesellschaft ausreichend. Handelt es sich um eine GbR, der ein für den Steuerpflichtigen nur schwer identifizierbarer Personenkreis angehört, so muss sich der Steuerpflichtige zwar allgemeine Merkmale zur Konkretisierung dieser Gesellschaft, nicht aber sämtliche Gesellschafter benennen lassen. Es genügt in diesem Sonderfall die Feststellung des Namens und der Anschrift derjenigen Person, welcher der wirtschaftliche Wert übertragen wird. Denn durch die Benennung dieser Person kann er in Verbindung mit allgemeinen Konkretisierungsmerkmalen der Gesellschaft dem FA auf dessen Verlangen erfolgversprechende weitere Ermittlungen ermöglichen und damit dem Zweck des § 160 AO gerecht werden.

Bei der letztgenannten Fallgruppe kann mitunter die restlose Aufklärung der Geldbewegungen für das FA zu Schwierigkeiten führen. Die Abwägung der Interessen des Steuergläubigers und der am Wirtschaftsleben Beteiligten gebietet es indes, diese Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Denn der Rechtsgedanke des § 160 AO ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass ein Steuerpflichtiger, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden, in jedem Falle erschöpfende Ermittlungsaufgaben für das FA wahrzunehmen hat (BFH, Urteil vom 25. November 1986, aaO.).

(2) In den Streitfällen hat nicht endgültig aufgeklärt werden können, ob tatsächlich - wie vom FA gemutmaßt - hinter den Anlieferern unbekannt gebliebene Hintermänner tätig geworden sind oder die Anlieferer selbst als Zwischenhändler tätig waren. Dies kann dahinstehen. In allen Fällen kommt in den Streitfällen eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 160 AO nicht in Betracht.

Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. des § 160 AO ist - wie dargestellt - derjenige, der in den Genuss des in der Betriebsausgabe enthaltenen wirtschaftlichen Werts gelangt. Dies ist regelmäßig derjenige, dem dieser Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde.

(a) Soweit die in den Abrechnungen bei den Klägern aufgeführten Anlieferer in diesem Sinne als selbständige gewerbliche Schrotthändler tätig gewesen sein sollten, haben die Kläger diese Personen bereits benannt, so dass dann für ein darüber hinausgehendes Benennungsverlangen kein Raum ist.

In diesem Fall müsste der Steuerpflichtige nach einem Benennungsverlangen nach § 160 AO denjenigen gewerblichen Schrotthändler mit Namen und Anschrift angeben, von dem der die Altmetalle angekauft hat. Diese Personen haben die Kläger hinreichend benannt.

aa) Die Steuerfahndung hat insbesondere die Anlieferer A, B, C, D, I und J sogar vernehmen können und vernommen. In Bezug auf die Anlieferer E, F und H haben die Kläger den Steuerbehörden ebenfalls die erforderlichen Informationen für weitere Ermittlungen gegeben. Hinsichtlich des Thorsten E oder Thorsten F haben die Kläger dem FA bereits im Zuge der Prüfung erläutert, dass es sich um dieselbe Person handele, die nach ihrem Kenntnisstand geheiratet habe und daher später einen anderen Namen geführt habe oder dies vorgegeben habe. Dies wird aus einer Haftnotiz mit den Worten „nach Heirat Thorsten F?“ auf dem Vorgang deutlich. Im Übrigen hat der Anlieferer Thorsten E beim FA Zeven vorgesprochen und Angaben gemacht. Für eine Identität der Anlieferer E und F sprechen zuletzt die übereinstimmenden Unterschriften/Paraphen (Anlieferungen vom 4. November 2005, aaO., Bl. 7 und vom 3. und 18. August 2006, aaO., Bl. 11 f.). Der Anlieferer hätte demnach aufgrund der Angaben der Kläger und seinen eigenen Angaben auch von der Steuerfahndung vernommen werden können. Ebenso haben die Kläger bereits während der Steuerprüfung von den Klägern mitgeteilt bekommen, dass der Anlieferer „Manfred H“ in Wahrheit „Günter H“ heißt. Der Polizei war eine Ermittlung der Anschrift in … möglich. Dann bestand im Sinne der Zielrichtung des § 160 AO auch die Möglichkeit für die Steuerfahndung in diese Richtung weiter zu ermitteln. Dies gilt ebenso für den mehrfach als Bevollmächtigten in Erscheinung getretenen X.

Im Falle einer Benennung der konkreten Empfänger der Betriebsausgaben hat der Steuerpflichtige alles Erforderliche im Sinne des § 160 AO unternommen. Nicht erforderlich ist, dass der Zahlungsempfänger gegenüber den Ermittlungsbehörden später auch tatsächlich einräumt, die entsprechenden Einnahmen erzielt und evtl. nicht versteuert zu haben. Es obliegt allein den Finanzbehörden, dies weiter aufzuklären, ggf. Steuern festzusetzen und beizutreiben.

bb) Lediglich die Anschrift des Anlieferers „Adam G“ konnten die Steuerbehörden nach eigenen Angaben zu der auf den Abrechnungen angegebenen Anschrift keine Person ermitteln. Allerdings gab es Ermittlungen gegen einen „Jörg G“ und eine „Karin G“, die im zeitlichen Umfeld als Anlieferer tätig geworden waren. Ob diese Ermittlungen auch Erkenntnisse zu dem Anlieferer „Adam G“ gebracht haben, ist in den vom FA vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Selbst wenn die Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben sollten, wäre in den Streitfällen ein Benennungsverlangen für die Kläger unzumutbar. Der Anlieferer brachte viele relativ kleine Anlieferungen mit Auszahlungsbeträgen zwischen 73 und 817 € bzw. durchschnittlich 264 €. Bei derartigen Mengen bestehen keine erhöhten Sorgfaltspflichten zur Feststellung der Personalien des Anlieferers auf Seiten des Betriebes des Klägers. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kläger insoweit selbst Opfer einer Täuschung geworden sind und deshalb das Benennungsverlangen jedenfalls unverhältnismäßig wäre, selbst wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung, was unbekannt geblieben ist, keine Hinweise auf die Identität des Anlieferers gebracht haben sollten.

(b) Falls die streitgegenständlichen Anlieferer nicht als selbständige gewerbliche Zwischenhändler, sondern im vertraglichen Zusammenspiel mit Dritten möglicherweise im Rahmen einer Gesellschaft zusammengearbeitet haben sollten, ist es nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich, sämtliche Gesellschafter zu benennen. Es genügt in diesem Sonderfall die Feststellung des Namens und der Anschrift derjenigen Person, welcher der wirtschaftliche Wert übertragen wird (BFH, Urteil vom 25. November 1986, aaO.). Auch insoweit hätten die Kläger dem Benennungsverlangen bereits entsprochen, denn sie haben die Empfänger der Barzahlungen benannt. Dem FA waren dadurch weitere Ermittlungen möglich.

(c) Aus dem vorgenannten Grund gilt dies erst Recht, wenn ein bestimmter namentlich bekannter Anlieferer möglicherweise verdeckt für andere Personen als Treuhänder, Strohmann oder ähnliches am Geschäftsleben gegenüber einem Unternehmen teilnimmt. Für den Unternehmer, hier die Kläger, ist es in solchen Fällen nur möglich, die Person des unmittelbar Handelnden zu benennen. Dieser Verpflichtung sind sie nachgekommen. Sollten also, wie dies die Steuerfahndung und das FA vermuten, hinter den vom FA als „Schreiber“ bezeichneten Personen andere Personen als Hintermänner tätig geworden sein, konnte das FA derartige Ermittlungen aufnehmen und hat dies auch getan, so dass auch dann ein weitergehendes Benennungsverlangen unverhältnismäßig wäre.

aa) Da wie im Streitfall ein einzelner Schrotthändler naturgemäß weder wissen noch prüfen kann, welche tatsächlichen vertraglichen Absprachen von den Anlieferern mit dritten Personen getroffen worden sein mögen, darf er sich insoweit auf die vorgelegten Papiere verlassen und muss dazu lediglich die Angaben aus amtlichen Ausweisen dokumentieren, um diese Personen später benennen zu können. Vor allem zusätzliche amtliche Dokumente wie eine Reisegewerbekarte und/oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes begründen einen Vertrauenstatbestand in eine eigene legale gewerbliche Tätigkeit des Anlieferers.

Soweit das FA die Ansicht vertritt, dass derartige Bescheinigungen nach der Rechtsprechung ausgestellt werden müssten, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Versagung vorlägen, und deshalb solchen Dokumenten kein Wert zukomme, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Diese Ansicht überzeichnet die Anforderungen, die an den Ankäufer der Ware im Rahmen des Ankaufs gestellt werden können. Selbst wenn das FA bzw. die zuständige Behörde die vorgenannten Dokumente auch dann ausstellen muss, wenn der Antragsteller evtl. drogen- oder alkoholabhängig ist und/oder keinen LKW für eine solche Tätigkeit besitzt und/oder über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt, bedeutet dies nicht, dass die Kläger auf solche Dokumente nicht vertrauen dürften. Ihnen dürfte nicht einmal bekannt gewesen sein, unter welchen Voraussetzungen die Behörde diese Dokumente ausgibt. Das FA erwartet jedoch, dass der Ankäufer der Waren in den gleichen Fällen - trotz der Vorlage einer Reisegewerbekarte und/oder einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - die Annahme solcher Waren, wobei ein solcher Ankauf zu seinem eingerichteten Gewerbebetrieb gehört, aus den gleichen Gründen erstens intensiv prüfen und zweitens ggf. die Warenannahme verweigern muß, wenn nicht alle weiteren an dem Geschäft rechtlich oder tatsächlich beteiligten Personen beim Ankauf vollständig bezeichnet werden, kein LKW auf den Anlieferer zugelassen ist oder dieser über keine feste Geschäftseinrichtung wie einen Schrott- und Lagerplatz verfügt. Anders als einer Behörde ist es einem Gewerbetreibenden regelmäßig nicht einmal möglich, derartige Sachverhalte zu prüfen.

Bezogen auf diejenigen Anlieferer, denen von den Behörden entweder eine Reisegewerbekarte oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wäre es unzumutbar, die Kläger zu einer weitergehenden Benennung von vermeintlichen Hintermännern unter Heranziehung von § 160 AO zu verpflichten, da die primär handelnden Personen den Behörden bereits durch Benennung und die korrespondierenden amtlichen Dokumente bekannt sind und auf dieser Grundlage weitere Ermittlungen evtl. auch in Richtung vermuteter Hintermänner möglich waren. Die Kläger müssen sich ohne eigene Ermittlungen auf (echte) amtliche Dokumente, die ihnen vorgelegt werden, verlassen können. Den Rechtsschein der ordnungsgemäßen gewerblichen Tätigkeit, der durch amtliche Dokumente erzeugt wird, müssen sich die Behörden zurechnen lassen. Die Kläger wären - bezogen auf diese Personen - im Rechtssinne nur Opfer einer Täuschung der möglichen „Schreiber“, die für sie durch die vorgelegten amtlichen Dokumente nicht vermeidbar war. Wenn schon die Behörden getäuscht werden konnten, dürfen die Finanzämter keinen strengeren Maßstab an die Unternehmer anlegen, die mit Personen, die solchermaßen mit behördlichen Dokumenten ausgestattet worden sind, handeln.

bb) Entgegen der Ansicht des FA mussten die Kläger im Streitfall auch nicht wegen des tatsächlichen Umfangs der Anlieferungen besondere Prüfungen vornehmen. Ob die bei ihnen erscheinenden Anlieferer bereits in der Vergangenheit oder auch nahezu zeitgleich bei anderen Betrieben Schrott o.ä. angeliefert haben, kann dem einzelnen Betriebsinhaber regelmäßig nicht bekannt sein. Die einzelnen Großhändler stehen im Wettbewerb zueinander und tauschen schon deswegen keine Informationen über ihre Bezugsquellen aus. Der Unternehmer muss zudem nicht von vornherein davon ausgehen, dass unredlich handelnde oder unerfahrene Personen bei ihm erscheinen, auch wenn größere Schrottmengen angeliefert werden.

(d) Insgesamt soll die Regelung des § 160 AO den Behörden zielgerichtete Ermittlungen gegen konkret zu benennende Personen ermöglichen. Diese Möglichkeiten haben das Finanzamt und die Steuerfahndung im Streitfall durch die Angaben der Kläger erhalten.

Falls weitere Hintermänner vorhanden gewesen sein sollten, sind diese von den vernommenen Personen nicht benannt worden, da diese zum Teil mit Drohungen und Gewalt verpflichtet worden sein sollen, deren Anonymität zu schützen. Wenn aber schon der Finanzverwaltung und der Steuerfahndung solche Ermittlungen trotz der namentlichen Kenntnis mindestens einiger Beteiligter, die am Ende der Handelsstufen agierten, nicht gelingen, bietet die Regelung des § 160 AO dem FA nicht die Rechtfertigung dafür, die ansonsten nicht beizutreibenden Steuerforderungen hier bei dem Ankäufer der Waren über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs zu realisieren. Der Steuerpflichtige wäre ansonsten verpflichtet, bereits im Vorfeld eigene Ermittlungen in einem Umfang anzustellen, die regelmäßig nicht einmal dem FA und der Steuerfahndung mit ihren besonderen Befugnissen im Nachhinein gelungen sind, weil die Beteiligten insoweit schweigen.

Die Abwägung der Interessen des Steuergläubigers und der am Wirtschaftsleben Beteiligten gebietet es, diese Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen und von den Steuerpflichtigen - hier den Klägern - keine unzumutbare und unverhältnismäßige Benennung der Hintermänner zu verlangen (vgl. BFH, Urteil vom 25. November 1986, aaO.).

Sollten für die Finanzverwaltung diese Schwierigkeiten auf Dauer nicht hinnehmbar sein, müsste diese auf eine gesetzliche Änderung der Vorschriften für derartige umfangreiche Bargeschäfte in der vermeintlich ertragreichen Schrottbranche hinwirken, wie dies in der Vergangenheit bereits für andere Branchen geschehen ist. Zu einer extensiven Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 160 AO berechtigen diese Schwierigkeiten aber nicht.

Die Finanzbehörden haben im Streitfall - soweit der Beklagte dazu Akten vorgelegt hat - ganz überwiegend sogar konkrete Ermittlungen aufgenommen und die benannten bzw. sich aus der Buchführung der Kläger ergebenden Anlieferer befragt und möglicherweise auch (nochmals) Steuerfestsetzungen gegen diese Personen ausgebracht. Unter diesen Umständen bestand jedenfalls keine Berechtigung insoweit eine Kürzung der Betriebsausgaben vorzunehmen. Eine generelle Haftung für den Erfolg solcher Ermittlungen nach § 160 AO für den Unternehmer, der den Betriebsausgabenabzug begehrt, besteht nicht.

(e) Eine weitergehende Verpflichtung der Kläger ergibt sich nicht aus der vom FA zitierten Rechtsprechung. Anders als bei Leistungen an Domizilgesellschaften im Ausland oder Auslandstransfers durch einen Steuerpflichtigen, bei denen Auslandsermittlungen der Finanzbehörden kaum möglich sind (vgl. Cöster in Pahlke/König, AO, § 160 Rn. 23 m.w.N.), können in Inlandsfällen - wie dem Streitfall - die Ermittlungsbehörden tatsächlich weitere Ermittlungen aufnehmen. Dieser Zielrichtung des § 160 AO haben die Kläger bereits durch ihre Angaben entsprochen. Insoweit unterscheiden sich die Fälle mit Auslandssachverhalten, die das FA zuletzt zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogen hat (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267 und BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III B 50/13, BFH/NV 2014, 289), vom Streitfall.

2. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit es die Kläger zugelassen haben, dass auf den Namen bei ihnen geführter Anlieferer möglicherweise dritte Personen ohne Vollmacht Waren angeliefert und abgerechnet haben.

a) Die Anlieferungen auf das Konto „D“ über 57.889 € stammen nicht unmittelbar von dem Anlieferer D oder etwa einer ausdrücklich bevollmächtigten Person. Sie sind vielmehr mit „i.A.“ und einer nicht weiter leserlichen Unterschrift versehen. Die anliefernde Person ist daher unbekannt geblieben und die Kläger haben deshalb dem Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht entsprochen. Dies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und auf Nachfrage des Gerichts einen anderen Empfänger nicht benennen können. Hinsichtlich dieser Wareneingänge bleibt es daher bei einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um rund 50%, also im Umfang von 29.000 € im Streitjahr 2004.

b) Die Anlieferungen auf das Konto „B“ über 30.072 € sind unleserlich und daher nicht zuzuordnen. Die anliefernde Person ist daher unbekannt geblieben und die Kläger haben deshalb dem Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht entsprochen. Dies haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und auf Nachfrage des Gerichts einen anderen Empfängen nicht benennen können. Hinsichtlich dieser Wareneingänge bleibt es daher bei einer Kürzung des Betriebsausgabenabzugs um rund 50%, also im Umfang von 15.000 € im Streitjahr 2006.

c) Durch diese Art der Buchführung ohne Kontrolle des Anliefernden (bzw. eines Bevollmächtigten) kann den Anlieferern von den Finanzbehörden der Umfang ihrer Umsätze mit den Klägern nicht durch die unterzeichneten Abrechnungen nachgewiesen werden. Es kann dann nicht festgestellt werden, ob ihnen auch diese konkreten Warenlieferungen zuzurechnen sind. Diese können eine Beteiligung an dem Umsatz schlicht bestreiten. Die Kläger hätten deshalb in diesen Fällen - schon wegen des erheblichen Warenumsatzes - die Person des Anlieferers konkret aufzeichnen und etwa durch Vergleich mit einer dort hinterlegten Unterschriftsprobe die Identität des Anlieferers mit dem Kontoinhaber prüfen müssen. Kopien der bei der Errichtung eines Debitorenkontos vorgelegten Papiere, des Personalausweises des Anlieferers und ggf. der Vollmachten für Dritte sind von den Klägern zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten und aufzubewahren. Da sie das offenbar unterlassen haben, ist das Benennungsverlangen des FA insoweit zumutbar und die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs verhältnismäßig.

3. Soweit das FA beantragt hat, Beweis durch Vernehmung verschiedener Anlieferer und des Herrn X zu erheben, brauchte das Gericht diesen Anträgen nicht nachzugehen. Die Anträge sind unsubstantiiert (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50) und für die Entscheidung des Senats unerheblich.

a) Beweiserhebungen des Senats zum Ablauf der Geschäftsanbahnung zwischen den Anlieferern - nach Ansicht des FA den „Schreibern“ und den Hintermännern - sind unerheblich, da sie erkennbar auf die Ermittlung möglicher Hintermänner gerichtet sind und dies aus den vorgenannten Gründen für den Streitfall dahinstehen kann. Die Beweisanträge belegen im Gegenteil, dass das FA die vor allem dazu zu befragenden Personen aufgrund der Auskünfte der Kläger bereits mit ladungsfähiger Anschrift kennt. Es obliegt unter diesen Umständen allein den Finanzbehörden, die weiteren Ermittlungen in eigener Verantwortung zu veranlassen.

b) Beweiserhebungen zum „Ablauf der Anlieferung auf dem Schrotthof“ sind ebenfalls unsubstantiiert und unerheblich, da bereits unstreitig ist, dass die Anlieferer nicht stets von Anfang an auf dem Betriebsgelände anwesend waren. Außerdem sind die Anlieferer, denen die Umsätze zuzurechnen sind, dem FA bereits bekannt und von den Klägern benannt. Die Beweisanträge nennen im Übrigen kein spezifisches Beweisthema, sondern nur allgemeine Fragen, die das Gericht zur Ausforschung der weiteren Umstände nach Ansicht des FA stellen sollte. Es fehlt insoweit an konkreten Tatsachenbehauptungen und der Erklärung, dass der dazu benannte Zeuge zu diesen Tatsachen konkrete Angaben machen könne.

4. Festsetzungsfrist

Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Prüfungsanordnungen ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die Prüfungsanordnungen sind - worauf das FA zutreffend hingewiesen hat - dem jeweils für die Steuerveranlagungen bevollmächtigten Steuerberater gegenüber bekannt gegeben worden. Der Steuerberater O war im Zeitpunkt der ursprünglichen Prüfungsanordnung noch entsprechend bevollmächtigt. Seine Vollmacht endete erst später. Der Steuerberater P war danach, in dem Zeitpunkt als die erweiterte Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden ist, von den Klägern bevollmächtigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).