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§ 13 DVO-NPflegeG - Gesondert berechenbare Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NPflegeG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010100000

Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 19 Abs. 1 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB Xl sind jeweils in entsprechender Anwendung

  1. 1.
    Zinskosten für Fremdkapital nach § 5 Abs. 1,
  2. 2.
    Zinskosten für Eigenkapital nach § 5 Abs. 2,
  3. 3.
    Abschreibungen nach § 6,
  4. 4.
    Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 7,
  5. 5.
    Aufwendungen für die Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 8.

Für die Verteilung der Aufwendungen auf die Pflegeplätze gilt § 9 entsprechend.