§ 13 DVO-NPflegeG - Gesondert berechenbare Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NPflegeG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010100000
Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 19 Abs. 1 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB Xl sind jeweils in entsprechender Anwendung
- 1.Zinskosten für Fremdkapital nach § 5 Abs. 1,
- 2.Zinskosten für Eigenkapital nach § 5 Abs. 2,
- 3.Abschreibungen nach § 6,
- 4.Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 7,
- 5.Aufwendungen für die Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 8.
Für die Verteilung der Aufwendungen auf die Pflegeplätze gilt § 9 entsprechend.