Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.1995, Az.: L 5 Ka 89/94

Krankenversicherung; Vertragsschluß; Zulässigkeit; Klage; Krankenkasse; Rechtsschutzbedürfnis; Widerspruchsstelle; Kassenärztliche Vereinigung; Schiedsamt; Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
L 5 Ka 89/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1213.L5KA89.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 01.09.1994 - S 21b Ka 113/93

Fundstellen

  • Breith 1996, 455
  • NZS 1996, 240 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Vertragsschluß.

2. Einer Krankenkasse fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung auf Errichtung einer Widerspruchsstelle, wenn diese Widerspruchsstelle nur von allen Krankenkassen gemeinsam mit der KZV eingerichtet werden kann.

3. Vor Erhebung einer Klage zu den Sozialgerichten ist bei vertragslosem Zustand im Kassenarztrecht zunächst das Schiedsamt anzurufen bzw die Aufsichtsbehörde einzuschalten.