Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.1995, Az.: L 5 Ka 20/94

Kassenärztliche Vereinigung; Kontrolldichte; Aufsichtsbehörde; Kontrolle; Kassenzahnärztliche Vereinigung; Rechtsaufsicht; Zweckmäßigkeit; Erforderlichkeit; Unterlagen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.12.1995
Aktenzeichen
L 5 Ka 20/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:1213.L5KA20.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 22.12.1993 - S 21 Ka 127/92

Fundstellen

  • E-LSG Ka-044 0, 0
  • NZS 1996, 296 (amtl. Leitsatz)
  • SozSich 1996, 399

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gegenstand aufsichtsbehördlicher Kontrolle iS des § 88 Abs 1 SGB IV ist unbegrenzt. Erfaßt wird der gesamte Tätigkeitsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Demgegenüber ist die Kontrolldichte begrenzt. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen unterliegen nur einer Rechtsaufsicht. Ihre Handlungen können von der Aufsichtsbehörde nicht darauf überprüft werden, ob sie zweckmäßig sind.

2. Nach § 88 Abs 2 SGB IV steht es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen sie anfordert.

3. Zum Begriff der "Erforderlichkeit" iS des § 69 Abs 1 Nr 1 SGB X im Rahmen der Anforderung von Unterlagen nach § 88 Abs 2 SGB IV.