Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: 5 W 4/05

Abänderung eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.04.2005
Aktenzeichen
5 W 4/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 35352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0405.5W4.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 19.03.2004 -AZ: 5a II 85/03
AG Emden - 01.11.2004 -AZ: 5a II 85/03
LG Aurich - 11.11.2004 - AZ: 4 T 216/04
LG Aurich - 11.11.2004 - AZ: 4 T 550/04

Verfahrensgegenstand

Wohnungseigentümergemeinschaft ...und..., ..., ...

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter::
OLG Oldenburg - 05.04.2005 - AZ: 5 W 4/05

In der Wohnungseigentumsangelegenheit,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 5. April 2005
beschlossen:

Tenor:

  1. I.)

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11.11.2004 zu Ziffer I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. 1.)

      Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 19.3.2004 in der Fassung des Beschlusses vom 1.11.2004 zu Ziff. 1 und Ziff. 5 abgeändert:

      Ziff. 1

      Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu den Tagesordnungspunkten (4) 5., (4.4) 5.4, (4.5) 5.5, (4.6) 5.6, (4.7) 5.7 und (4.8) 5.8 werden für ungültig erklärt.

      Ziff. 5

      Der Gegenstandswert wird auf 186.486,73 EUR festgesetzt.

    2. 2.)

      Die weiter gehenden Anträge der Beteiligten zu 2.) und 3.) werden zurückgewiesen.

    3. 3.)

      Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) wird zurückgewiesen.

    4. 4.)

      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 6.) auferlegt.

  2. II.)

    Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen.

  3. III.)

    Die Anschluss(rechts)beschwerde der Beteiligten zu 6.) gegen die Kostenentscheidung von Amts- und Landgericht wird zurückgewiesen.

  4. IV.)

    Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die den Beteiligten zu 2.) bis 5.) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden den Beteiligten zu 1.) auferlegt.

    Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: bis zu 40.000,-EUR