Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.04.2005, Az.: 5 W 204/04
Anforderungen an die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung; Parteiverrat
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.04.2005
- Aktenzeichen
- 5 W 204/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 34401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0406.5W204.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Emden - 17.06.2004 - AZ: 5 a II 2/04
- LG Aurich - 18.11.2004 - AZ: 4 T 382/04
Rechtsgrundlagen
- § 356 StGB
- § 123 BGB
- § 138 BGB
- § 28 Abs. 5 WEG
- § 23 Abs. 4 WEG
- § 45 Abs. 2 WEG
- § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
Fundstellen
- IWR 2006, 70
- ZMR 2005, 734-735 (Volltext mit red. LS)
In der Wohnungseigentumsangelegenheit,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ...,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. ...
am 6. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18.11.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- I.)
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 17.6.2004 abgeändert:
- 1.)
Unter Abweisung des Antrags im Übrigen wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft W.E. zu Händen der Verwalterin, 1.190,69 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 63,95 EUR seit 6.8.03, 4.9.03, auf jeweils 63,85 EUR seit 7.10.03, 6.11.03, auf 227,-EUR seit 4.12.03, auf 261 EUR seit 7.1.04 und auf 447,09 EUR seit dem 8.9.2004 zu zahlen.
- 2.)
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
- II.)
Die weitergehenden sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
- III.)
Die Antragsgegnerin hat 30%, die Antragsteller haben 70% der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.895,38 EUR (2.518,59 EUR + 1.376,79 EUR).
Gründe
A.
Die Antragsteller haben mit ihren Anträgen von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Wohngelder in Höhe von 3.962,70 EUR begehrt. Das Amtsgericht hat ihrem Antrag mit Beschluss vom 17.6.2004 in Höhe von 3.895,38 EUR nebst Zinsen entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg gehabt: Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat mit Beschluss vom 18.11.2004 die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, an die Antragsteller 2.518,59 EUR nebst Zinsen zu leisten. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
B.
Die gemäß den §§ 45 WEG, 27, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden der Parteien haben teilweise in der Sache Erfolg. Die Antragsteller können von der Antragsgegnerin lediglich die Zahlung von 1.190,69 EUR nebst Zinsen verlangen.
I.)
Die Antragsteller sind im vorliegenden Verfahren wirksam durch ihre Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin B. vertreten. Ein Parteiverrat gemäß § 356 StGB liegt ersichtlich nicht vor, schon weil die Verfahrensbevollmächtigte nicht für beide Parteien dieses Verfahrens tätig geworden ist: Vielmehr hat Rechtsanwältin B. lediglich die Antragsteller vertreten; dass sie gleichzeitig für die Antragsgegnerin Aufgaben wahrgenommen hat, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Die Beauftragung von Rechtsanwältin B. durch die Verwalterin verstößt auch nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB. Dass Rechtsanwältin B. mit der Verwalterin über eine Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist, reicht dazu nicht aus.
II.)
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragsteller aus der Jahresabrechnung 2002 (1.376,79 EUR) verneint. Voraussetzung für die Geltendmachung von Fehlbeträgen aus der Jahresabrechnung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresgesamt- und die Einzelabrechnungen (Niedenführ/Schulze, WEG, 6.A., § 28 Rdnr. 124; Palandt-Bassenge, BGB, 64.A., § 16 WEG Rdnr. 14). Daran fehlt es hier. Der Senat hat bereits in einer Parallelentscheidung dargelegt, dass die Eigentümerversammlung vom 29.11.2003 nicht über die unter dem 15.12.2003 erstellte Jahresabrechnung für 2002 abgestimmt hat, auf die die Antragsteller ihre Forderung stützen (Beschluss vom 4.4.2005, Az. 5 W 209/04). Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung haben Einzelabrechnungen, die die individuelle Wohngeldschuld des einzelnen Wohnungseigentümers ausweisen, nicht vorgelegen. Da sich diese auch nicht durch einfache Rechenvorgänge ohne weiteres hat ermitteln lassen - so sollten nach der Beschlussfassung vom 29.11.2003 die vorliegenden Einzelabrechnungen unter Anwendung der Verteilerschlüssel gemäß § 12 der Teilungserklärung korrigiert werden -, kann der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.11.2003 keine hinreichende Grundlage darstellen, um Fehlbeträge aus der Jahresabrechnung 2002 geltend zu machen.
III.)
Die Forderung der Antragsteller aus der am 25.10.2003 beschlossenen Sonderumlage (1.327,90 EUR) ist ebenfalls nicht berechtigt. Denn mit Beschluss des Senats vom 3.1.2005 (Az. 5 W 151/04) steht rechtskräftig fest, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 4, betr. die Erhebung einer Sonderumlage, ungültig ist. Die damit feststehende Ungültigkeit wirkt zurück (§ 23 Abs. 4 WEG i.V.m. § 45 Abs. 2 WEG); der Beschluss vom 25.10.2003 kann damit nicht mehr die Grundlage für die darauf gestützte Forderung der Antragsteller bilden (vgl. BayObLG NZM 2002, S. 743, 744; WE 1993, S. 298; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rdnr. 17). Da diese Tatsache offenkundig ist, kann sie noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, FGG, 15.A., § 27 Rdnr. 45).
IV.)
Die Entscheidung von Amts- und Landgericht, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 929,69 EUR (Wohngeldvorschüsse 2003 bzw. Jahresabrechnung 2003) und 261 EUR (Wohngeldvorschuss für Januar 2004) zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
Diesen Forderungen der Antragsteller liegen der Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung 2003 sowie der Wirtschaftsplan 2004 zu Grunde. Die diesbezüglichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 7.9.2002 (Wirtschaftsplan 2003), 29.11.2003 (Wirtschaftsplan 2004) und 17.7.2004 (Jahresabrechnung 2003) behalten solange Gültigkeit, als sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind. Im Hinblick darauf ist unerheblich, ob und inwieweit diese Beschlüsse gerichtlich angefochten worden sind. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Grund, weil im Zahlungsverfahren lediglich Nichtigkeitsgründe zu berücksichtigen (BayObLG a.a.O.; Niedenführ/Schulze a.a.O., Vor § 43 Rdnr. 179). Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich.
1.)
Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Heizkostenabrechnung sei gefälscht, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, a.a.O.).Abgesehen davon führt eine Täuschung der Wohnungseigentümer nicht zur Nichtigkeit des darauf beruhenden Beschlusses. Vielmehr kann der Wohnungseigentümer in einem solchen Fall seine Stimmabgabe unter den Voraussetzungen von § 123 BGB anfechten oder aber den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß den §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angreifen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/M., Rpfleger 1979, S. 217; BayObLG WE 1991, S. 259). Nichts anderes gilt für den Einwand der Antragsgegnerin, ein wesentlicher Teil des Budgets der Wohnungseigentümergemeinschaft werde für die Rechtsverfolgung verwendet.
2.)
Zudem berührt die Behauptung der Antragsgegnerin, die Heizkostenabrechnung sei gefälscht, soweit ersichtlich lediglich die Jahresabrechnung 2003. Die Forderung der Antragsteller über 929,69 EUR kann aber auch noch nach der Erstellung der Jahresabrechnung auf den Wirtschaftsplan für 2003 gestützt werden, sofern - wie hier - der Fehlbetrag aus der Jahresabrechnung 2003 über diesen Betrag hinausgeht (BayObLG NZM 1999, S. 281, 282; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rdnr. 124; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 28 Rdnr. 6). Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7.9.2002 über den Wirtschaftsplan 2003 durch den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 zu TOP 5 gegenstandslos geworden ist. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 15.10.2004 (Az. 5 W 118/04) und 4.4.2005 (5 W 209/04) deutlich gemacht, dass die Eigentümerversammlung vom 25.10.2003 unter TOP 5 lediglich über eine Änderung der Kostenverteilungsschlüssel u.a. auch für die Vergangenheit entschieden haben, ohne damit den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan 2003 zu berühren. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der am 7.9.2002 beschlossene Wirtschaftsplan 2003 dem am 25.10.2003 beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel bereits vollständig Rechnung trägt: Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, lässt der Wortlaut des Beschlusses vom 25.10.2003 die Auslegung nicht zu, die Wohnungseigentümer hätten mit der Änderung der Kostenverteilungsschlüssel dem Beschluss vom 7.9.2002 über den Wirtschaftsplan 2003 die Grundlage entziehen wollen.
V.)
Die Zinsforderung ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. der Teilungserklärung gerechtfertigt.
C.
Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 WEG.
Streitwertbeschluss:
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.895,38 EUR (2.518,59 EUR + 1.376,79 EUR).