Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.04.2005, Az.: 2 WF 70/05

Gerichtsstand für die Unterhaltsklage eines privilegierten volljährigen Kindes bei gleichzeitiger Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder derselben Familie; Analoge Anwendung des § 642 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.04.2005
Aktenzeichen
2 WF 70/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0405.2WF70.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Leer - 17.03.2005 - AZ: 5b F 2010/05 UK

Fundstellen

  • AnwBl 2005, 155
  • FK 2005, 112
  • FamRZ 2005, 1846 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 2005, V Heft 7 (Kurzinformation)
  • NJW 2005, X Heft 23 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2005, 1168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-Spezial 2005, 344 (Kurzinformation)
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 348-349

Amtlicher Leitsatz

Für die Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, dass im Sinne des § 1603 Abs 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, ist für den Gerichtsstand § 642 Abs 3 ZPO dann analog anzuwenden, wenn gleichzeitig auch Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus derselben Familie geltend gemacht werden.

In der Familiensache
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg
am 5.4.2005
durch
den unterzeichneten Richter als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 17.03.2005 aufgehoben, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung, das Amtsgericht Leer seiörtlich unzuständig, zurückgewiesen worden ist.

Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des gestellten Antrages wird das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Der Kläger zu 3. befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt - ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. - im Haushalt der Kindesmutter.

2

Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch.

3

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe verweigert, da es örtlich nicht zuständig sei.

4

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO ) zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

5

Der Senat folgt der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (FamRZ 02, 1044) und des OLG Hamm (FamRZ 2003,1126), wonach der Gerichtsstand des § 642 III ZPO analog in den Fällen gilt, in denen ein privilegiertes Kind i.S.d.§ 1603 II 2 BGB gleichzeitig mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. Zu Recht weisen beide Gerichte darauf hin, dass eine einheitliche Entscheidung in den Fällen geboten ist, in denen sich die Unterhaltsansprüche wechselseitig beeinflussen können.

6

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