§ 72 HKG - Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe können ihr Amt nicht ausüben, solange
- 1.gegen sie eine öffentliche Klage wegen einer vorsätzlichen Tat anhängig ist,
- 2.gegen sie ein förmliches Disziplinarverfahren, sofern dieses eine Berufsverfehlung nach diesem Gesetz betrifft, oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist,
- 3.die Rücknahme oder der Widerruf der Approbation noch nicht unanfechtbar geworden ist oder
- 4.die Approbation kraft Anordnung ruht.
(2) Das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe erlischt, wenn
- 1.das Mitglied im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu einer Freiheitsstrafe, im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.die Rücknahme oder der Widerruf der Approbation unanfechtbar geworden oder auf die Approbation verzichtet worden ist,
- 3.das Richterverhältnis oder die Mitgliedschaft in der betreffenden Kammer endet oder
- 4.eine der in § 69 genannten Tatsachen eintritt oder nachträglich bekannt wird.
(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörde für die berufsrichterlichen Mitglieder der Gerichtshof für die Heilberufe in der Besetzung für Arztsachen und für ehrenamtlich richterliche Mitglieder in der jeweils betreffenden Besetzung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
(4) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.