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Art. 6 LWMÜStV - Finanzieller Ausgleich (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 1. Juli, erstmals am 1. Juli 2011, zur Abdeckung der entstehenden Personalkosten und Sachkosten einschließlich Lizenzgebühren für die Nutzung der erforderlichen Software einen finanziellen Ausgleich. Näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen versetzt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages eine qualifizierte Mitarbeiterin oder einen qualifizierten Mitarbeiter an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Versetzung erfolgt im Einvernehmen beider Länder.

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.