Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.09.2013, Az.: 1 A 49/13
Beweislast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Dienstunfall; Dienstunfallfolge; Körperschaden; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 17.09.2013
- Aktenzeichen
- 1 A 49/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 BeamtVG
- § 48 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Rücknahme bestandskräftig anerkannter Dienstunfallfolgen muss die Behörde den Beweis erbringen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Tatbestand:
Der XXX geborene Kläger war Vollzugsbeamter beim Bundesgrenzschutz. Er hatte am 02.11.2001 nach einem Einsatz in N. /O. im Hauptbahnhof N. einen Unfall. Er blieb beim Treppenaufsteigen an der letzten Stufe hängen, stolperte und stürzte auf den linken Arm, bei dem Versuch sich über die Schulter abzurollen. Unmittelbar danach verspürte er brennende Schmerzen in der linken Hand und Schulter, er zog sich Prellungen im linken Arm zu. Am 03.11.2001 stellte er sich beim Durchgangsarzt in P. vor. Insoweit wird auf den Bericht von Medizinalrat Dr. Q. vom 03.11.2001 (Bl. 168 Beiakte A) Bezug genommen. Nach einigen Tagen bemerkte er beim Treppensteigen Schmerzen sowie ein Instabilitätsgefühl und eine Schwellung im linken Knie. Wegen der Knie- und Schulterbeschwerden stellte er sich in der orthopädischen Praxis Dr. R. in S. vor (s. Arztbrief Dr. R. an Medizinalrat Dr. Q. vom 23.11.2001, Bl. 173 Beiakte A). Dieser veranlasste eine MRT-Untersuchung der linken Schulter am 13.11.2001. Wegen des Ergebnisses wird auf den MRT-Befund der Radiologischen Gemeinschaftspraxis S. Dr. T. pp. vom 14.11.2001 (Bl. 47 Beiakte C) verwiesen. Am 14.12.2001wurde beim Kläger in der Klinik U. stationär eine Arthroskopie des linken Knie- und des linken Schultergelenks durchgeführt (s. Arztbrief Klinik U. an Dr. R. pp. vom 22.12.2001, Bl. 174 Beiakte A). Wegen fortbestehender Schmerzen in der linken Schulter sowie zunehmender Schultersteife erfolgte am 19.04.2002 eine zweite Arthroskopie des linken Schultergelenks durch Dr. R. (s. Operationsbericht Dr. R. vom 13.05.2002, Bl. 58 Beiakte C). Im August 2002 suchte der Kläger Dr. V., Arzt für Chirurgie-Unfallchirurgie, in P. auf, weil er seit dem Unfallereignis vom 02.11.2001 an Kribbelparästhesien im 4. und 5. Finger der linken Hand beim Aufstützen auf den Ellenbogen sowie bei Beugung des Ellenbogengelenks und an pathologischen Kontraktionen im Bereich der Hypotenamuskulatur links litt. Dr. V. diagnostizierte ein posttraumatisches Ulnarisrinnensyndrom links (Arztbrief Dr. V. vom 09.08.2002, Bl. 63 Beiakte C). Am 28.08.2002 wurde beim Kläger wegen der Missempfindungen im vierten und fünften Finger der linken Hand eine Neurolyse des Nervus ulnaris am linken Ellenbogengelenk in U. durchgeführt (s. Arztbrief Klinik U. an Dr. R. pp. vom 04.10.2002 und Operationsbericht Klinik U. vom 23.08.2002, Bl. 260-262 Beiakte B).
Mit Bescheid vom 04.03.2002 erkannte das Grenzschutzpräsidium Mitte aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme von Medizinalrat Dr. Q. vom 19.11.2001 den Unfall vom 02.11.2001 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 02.12.2003 (Bl. 114 Beiakte A) erkannte es folgende Körperschäden als Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 02.11.2001 an: Gebrauchsminderung der linken Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung, Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie, Residualschaden Nervus ulnaris links, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Es stellte für den Kläger eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30 % ab dem 23.04.2003 fest. Unter Berücksichtigung weiterer Operationen der linken Schulter, aktueller Befunde der Universität S. und der gutachtlichen Stellungnahme von Medizinaloberrat Q. vom 06.10.2005 (Bl. 162 Beiakte A) erkannte das Bundespolizeipräsidium Mitte mit Bescheid vom 27.07.2006 (Bl. 164 Beiakte A) die im Bescheid vom 02.12.2003 genannten Körperschäden erneut als Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 02.11.2001 an und setzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 40 % fest. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Am 20.07.2006 beantragte der Kläger wegen zunehmender Beschwerden in seiner linken Schulter, einer deshalb für den 07.08.2006 geplanten fünften Operation und unter Berücksichtigung aktueller Befunde der Universitätsklinik S. eine Überprüfung des Grads der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.09.2006 (Bl. 235 Beiakte A) bewertete Medizinaloberrat Q. die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 50 %. Eine Nachuntersuchung sei sechs Monate nach geplanter Endoprothesenversorgung der linken Schulter erforderlich. Am 07.11.2006 wurde dem Kläger stationär in der Universitätsklinik S. eine Totalendoprothese in der linken Schulter implantiert (Bl. 242 Beiakte A).
Zum 01.11.2006 wurde er in den Ruhestand versetzt. Die für ihn nunmehr zuständige Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 15.10.2007 mit, dass nach Sichtung der vorhandenen medizinischen Unterlagen Zweifel daran aufgekommen seien, ob die für ihn als Dienstunfallfolgen anerkannten Körperschäden ursächlich auf den Dienstunfall vom 02.11.2001 zurückzuführen seien. Nach den Arztbriefen des Chefarztes der Orthopädie des Krankenhauses Sankt Martini in P. Dr. W. vom 05.11. und 21.11.2001 habe bei ihm bereits vor dem Dienstunfall vom 02.11.2001 eine Schmerzsymptomatik in der linken Schulter bestanden. Daraufhin übersandte der Kläger eine Kopie des Arztbriefs vom 05.11.2001 mit einem handschriftlichen Vermerk von Dr. W. vom 11.08.2003, wonach bei ihm nur an der rechten Schulter ein Vorschaden bestanden habe. Die Beklagte beauftragte Dr. X. von der Unfallchirurgie der „Unabhängigen Einrichtung zur Beurteilung medizinischer Sachverhalte“ in Y. mit der Erstellung eines orthopädisch-traumatologischen Zusammenhangsgutachtens insbesondere zu den Fragen, welche Körperschäden beim Kläger durch den Dienstunfall vom 02.11.2001 hervorgerufen worden seien, ob insoweit Vorerkrankungen/Vorschäden vorgelegen hätten, welche Funktionsbeeinträchtigungen sich ergeben hätten und ob alle diagnostizierten Körperschäden allein durch das Ereignis vom 02.11.2001 – zumindest im Sinne einer rechtlich wesentlichen Teilursache – verursacht worden seien.
Dr. X. kam in seinem orthopädisch-traumatologischen Zusammenhangsgutachten vom 13.10.2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger unfallunabhängig Verschleißerscheinungen in den Schulter- und Kniegelenken vorbestanden hätten. Der Kläger habe sich durch den Dienstunfall vom 02.11.2011 eine Prellung des linken Handballens, eine Zerrung an der linken Schulter, ggfs. auch Prellungen der Schulter und des linken Kniegelenks zugezogen, die später festgestellten strukturellen Veränderungen am linken Schultergelenk mit SLAP-IV-Läsion seien nicht im Sinne einer wesentlichen Teilursache auf die Folgen des Unfalls vom 02.11.2001 zurückzuführen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit lasse sich mit den Folgen des Unfalls vom 02.11.2001 nicht begründen. Das Gericht hat zu diesem Gutachten eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters eingeholt (Ergänzende Stellungnahme Dr. X. vom 24.06.2013). Der mit der Erstellung eines fachneurologischen Gutachtens beauftragte Dr. Z., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, kam in seinem fachneurologischen Gutachten vom 07.10.2008 zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis vom 02.11.2001 als rechtlich wesentliche Teilursache beim Kläger eine Irritation des Nervus ulnaris links mit einer im Zusammenhang damit aufgetretenen posttraumatischen fokalen Dystonie hervorgerufen habe. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 % angenommen werden. Mit weiteren Folgeschäden sei nicht zu rechnen.
Mit Bescheid vom 24.09.2009 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. X. gegenüber dem Kläger fest, dass der Dienstunfall vom 02.11.2001 beim Kläger lediglich eine Prellung des Handballen links, eine Zerrung und Prellung der Schulter links und eine Prellung des Kniegelenks links verursacht habe (1.). Die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 02.11.2001 stehenden Körperschäden seien ausgeheilt. Ansprüche auf ein Heilverfahren oder die Zahlung von Unfallausgleich nach dem Beamtenversorgungsgesetz würden nicht mehr bestehen (2.). Der Bescheid vom 02.12.2003 sei rechtswidrig, soweit dort eine Gebrauchsminderung der linken Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung, Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie und ein Residualschaden des Nervus ulnaris links als Folgen des Dienstunfalls vom 02.11.2001 festgestellt worden seien. Der Bescheid vom 27.07.2006, mit dem festgestellt worden sei, dass beim Kläger wegen dieser Dienstunfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent vorliege, sei ebenfalls rechtswidrig. Darüber hinaus seien sämtliche Bescheide rechtswidrig, die eine Anerkennung der in den Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 festgestellten Dienstunfallfolgen zur Voraussetzung hätten. Dies gelte insbesondere für die Feststellung der Unfallausgleichszahlung (3.). Die Beklagte nahm darüber hinaus die Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 02.12.2003 und des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 27.07.2006 rückwirkend ab dem 01.04.2009 zurück. Die Rücknahme dieser rechtswidrigen Verwaltungsakte sei ermessensgerecht. Der Kläger besitze kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Anerkennungsbescheide vom 02.12.2003 und 27.07.2006, da er die Erstattung von Heilbehandlungskosten teils aus Beihilfemitteln, teils gegenüber seiner Krankenversicherung beanspruchen könne. Dagegen verpflichte das Haushaltsrecht die Verwaltung zu einer sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 zurück.
Der Kläger hat am 20.08.2010 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die mit Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 anerkannten Dienstunfallfolgen seien sehr wohl ursächlich auf seinen Dienstunfall vom 02.11.2001 zurückzuführen. Nach dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten von Dr. AA. 16.04.2009 und dem Operationsbericht von Dr. R. vom 19.04.2002 habe er sich durch den Unfall in seiner linken Schulter eine sogenannte SLAP- Läsion IV zugezogen. Entgegen der Annahme des Sachverständigen Dr. X. könne diese Verletzung wie in seinem Fall durch einen Sturz auf den ausgestreckten, leicht flektierten und abduzierten Arm ausgelöst werden. Die äußerst schmerzhafte Verletzung sei nur schwer zu diagnostizieren. Röntgenbilder, Sonografie und CT könnten die Läsion nicht darstellen. Bessere Ergebnisse würde eine MRT-Untersuchung nach Kontrastmitteleinspritzung in das betroffene Gelenk (Arthro-MRT) bringen; eine solche Untersuchung habe bei ihm jedoch nicht stattgefunden. Demzufolge komme den intraoperativen Feststellungen von Dr. R. entscheidende Bedeutung zu. Auch der Sachverständige Dr. AB. vom Klinikum der AC. -Universität, Klinik für Orthopädie, AD., sei in seinem fachorthopädischen Zusammenhangsgutachten in dem Zivilrechtsstreit des Klägers vor dem Landgericht S. zum Aktenzeichen 2 O 594/03 zu den Diagnosen „1. posttraumatische SLAP-Läsion der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung, 2. beginnende Gonarthrose des linken Kniegelenks und 3. Nervus ulnaris-Syndrom links ohne motorische Beeinträchtig“ gelangt, wobei diese Schäden nach Einschätzung des Gutachters mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 02.11.2001 zurückzuführen seien. Dr. X. habe sich allerdings geweigert, die Gutachten von Dr. AA. und Dr. AB. zu berücksichtigen, obwohl der Kläger sie ihm bei der Begutachtung habe übergeben wollen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte die Bescheide vom 02.12.2003 und 27.07.2006 nicht innerhalb der in § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Jahresfrist zurück genommen. Der Beklagten hätten bereits 2003 sämtliche medizinische Unterlagen vorgelegen, die sie im Jahr 2008 veranlasst hätten, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Bescheide in Zweifel zu ziehen. Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme sei hier deshalb spätestens Januar 2004. Darüber hinaus könne der Kläger sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Er habe seit Anerkennung der streitbefangenen Körperschäden als Dienstunfallfolgen darauf vertraut, dass er einen Anspruch auf die von der Beklagten gewährten Leistungen habe. Seine Vermögensverhältnisse seien nicht so gestaltet, dass er die von der Beklagten bisher erbrachten Leistungen und die zukünftig noch anfallenden Kosten ohne weiteres selbst erbringen könne.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.07.2010 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, aufgrund der mit Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 festgestellten Unfallfolgen des am 02.11.2001 erlittenen Dienstunfalls – Gebrauchsminderung linke Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung, Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie, Residualschaden Nervus ulnaris links – für ihn eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MDE) von 50 Prozent festzustellen und die sich daraus ergebenden Rentenleistungen zu zahlen,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
4. hilfsweise darüber Beweis zu erheben, ob die bei ihm mit Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 festgestellten Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 02.11.2001 – Gebrauchsminderung linke Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung und Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie – ursächlich auf den Dienstunfall vom 02.11.2001 zurückzuführen sind,
durch Vernehmung von Dr. R., Dr. W., Dr. AB. und Dr. AA.
als Zeugen,
hilfsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Klageantrag zu 2. für unzulässig, da es insoweit an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren fehle. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 20.07.2006 auf Heraufsetzung des Grads der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei zurückgestellt worden, bis die Entscheidung über den Rücknahmebescheid bestands- bzw. rechtskräftig sei.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger sich auf Gutachten von Dr. AA. und Dr. AB. berufe, seien diese Gutachten der Beklagten im Erlasszeitpunkt des angefochtenen Bescheids nicht bekannt gewesen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Gutachter Dr. X. es abgelehnt habe, vom Kläger zur Begutachtung mitgebrachte Unterlagen zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen sei das Gutachten von Dr. AA. unbeachtlich, da es in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung erstellt worden sei; die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Dienstunfall, Körperschäden und Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dort nicht thematisiert worden. Hinsichtlich der streitbefangenen Dienstunfallfolge „Residualschaden Nervus ulnaris links“ sei sie der Einschätzung des Gutachters Dr. Z. nicht gefolgt, weil ein Residualschaden einen verbliebenen Restschaden bezeichne und damit einen Erstschaden voraussetze, an welchem es hier fehle. Primärschädigungen der Hand und des Ellenbogens würden in der Unfallakte des Klägers nicht thematisiert. Nach herrschender medizinischer Lehrmeinung könne ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Schädigung des Nervus ulnaris nur angenommen werden, wenn diese Schädigung innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall diagnostiziert würde. Insofern und auch unter Berücksichtigung der im Gutachten angesprochenen Prädisposition des Klägers könne der Einschätzung von Dr. Z., das Unfallereignis vom 02.11.2001 sei rechtlich wesentliche Teilursache eines Nervus ulnaris Schadens, nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei auch dem Gutachten von Dr. AB. (Seite 13, 4 ad 4) zu entnehmen, dass der Sturz auf den ausgestreckten Arm ein posttraumatisches Nervus ulnaris Syndrom nicht habe auslösen können.
Die Beklagte habe bei der Rücknahme auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Bei dieser Frist handele es sich um eine Entscheidungs- und nicht um eine Bearbeitungsfrist. Sie habe erst nach Kenntnisnahme der Gutachten von Dr. X. und Dr. Z. am 15. bzw. 14.10.2008 Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten, die eine Rücknahme der Bescheide vom 02.12.2003 und 27.07.2006 rechtfertigen würden. Infolgedessen sei die Jahresfrist mit dem Rücknahmebescheid vom 24.09.2009 gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A-C) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm bei Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % zustehenden Rentenleistungen zu zahlen, denn insoweit fehlt es an einem entsprechenden erfolglosen Antrag gegenüber der Beklagten vor Klageerhebung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 6). Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die Beklagte die begehrten Rentenleistungen nicht zahlen würde, sollte sie rechtskräftig verpflichtet werden, für den Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % festzustellen
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für ihn einen Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % festzustellen, und die Beklagte hierüber noch nicht entschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über den vor Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers vom 20.07.2006 auf Überprüfung des Grads der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Ein zureichender Grund über den Antrag vom 20.07.2006 innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu entscheiden, ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Rechtsstreit. Spätestens im Erlasszeitpunkt des hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheids vom 24.09.2009 war die Beklagte zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 02.11.2001 nicht (mehr) in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, sodass sie spätestens am 24.09.2009 über dessen Antrag auf Überprüfung des Grads der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit hätte entscheiden können und müssen.
Die Klage ist auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere nach Durchführung des für Bundesbeamte unverändert nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - verpflichtend vorgesehenen Widerspruchsverfahrens bei dem gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO für den Wohnsitz des in den Ruhestand versetzten Klägers örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Göttingen erhoben worden.
Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % gegenüber der Beklagten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 02.12.2003 und des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 27.07.2006 kommt § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der Verwaltungsakt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil, ist die Rücknahme nur unter den Einschränkungen der weiteren Absätze des § 48 VwVfG möglich. So darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der Voraussetzung für eine Geldleistung oder eine Sachleistung ist, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nur zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht vertraut hat oder aber sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, seitdem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Es kommt daher nicht darauf an, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids bekannt waren. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 62/12 – mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris). Demnach ist es unschädlich, dass die ärztlichen Unterlagen, die bei der Beklagten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Anerkennung der Dienstunfallfolgen geweckt haben, dieser bereits länger als ein Jahr vor Erlass des Rücknahmebescheids bekannt waren. Vollständig aufgeklärt war der Sachverhalt erst, nachdem der Beklagten die Gutachten von Dr. X. vom 13.10.2008 (Eingang bei der Beklagten am 15.10.2008, Bl. 498 Beiakte B) und Dr. Z. vom 07.10.2008 (Eingang bei der Beklagten am 14.10.2008, Bl. 502 Beiakte B) vorlagen und sie nach Kenntnisnahme dieser Gutachten zu der Auffassung gelangt war, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolgen gegenüber dem Kläger rechtswidrig gewesen sei. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Bescheide über die Anerkennung der Dienstunfallfolgen lief demnach erst am 14. bzw.15.10.2009 ab, sodass die Beklagte mit ihrem Rücknahmebescheid vom 24.09.2009, dem Kläger zugegangen am 05.10.2009, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt hat.
Die Bescheide vom 02.12.2003 und 27.07.2006, mit denen für den Kläger als Unfallfolgen des mit Bescheid vom 04.03.2002 anerkannten Dienstunfalls eine Gebrauchsminderung der linken Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung, Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie, Residualschaden Nervus ulnaris links und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % (Bescheid vom 27.07.2003) festgestellt wurden, waren bei ihrem Erlass nicht rechtswidrig. Die von der Beklagten im Bescheid vom 24.09.2009 getroffenen Feststellungen zu 1., 2. und 3. sind deshalb rechtswidrig.
Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz 1 – BeamtVG – setzt eine Verletzung des Beamten durch einen Dienstunfall voraus. Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 - und 18.04.2002 - 2 C 22/01 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, juris).
Abweichend von der sonst im Dienstunfallrecht geltenden Beweisregel, wonach für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich vom Beamten der volle Kausalitätsnachweis zu führen ist, der Beamte also die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non-liquet“ - (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile vom 28.04.2011 und 18.04.2002, a.a.O., Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03 –, juris), trägt im Fall der Rücknahme einer Dienstunfallanerkennung die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig erlassen worden ist. Denn im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigen Verwaltungsakts gilt der Grundsatz, dass die zurücknehmende Behörde die Feststellungslast dafür trägt, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 25.03.1964 - 6 C 1 50.62 -; 13.12.1984 - 3 C 79/82 - und 08.12.2009 - 1 C 16/08 -, jeweils juris). Deshalb genügt eine mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für eine Rücknahme ebenso wenig wie der Nachweis, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts zum Erlasszeitpunkt gar nicht hinreichend nachgewiesen waren. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die zu beweisende Tatsache - hier die Dienstunfallfolgenanerkennung - nicht aufklärbar ist, also eine sogenannte non - liquet - Situation vorliegt (VG Bayreuth, Urteil vom 26.06.2009 – B 5 K 08.685 -, juris). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Behörde sei der sie treffenden materiellen Beweislast bereits dann nachgekommen, wenn im Rücknahmeverfahren nach den oben genannten Grundsätzen der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Erlasszeitpunkt des begünstigenden Verwaltungsakts nicht zu führen ist und sich hierbei auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2009 (- 3 B 05.663 -, Rn. 53, zitiert nach juris) beruft, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beweisanforderungen im Rücknahmeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem sich an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2009 anschließenden Revisionszulassungsverfahren offengelassen, ob es für die Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen genügt, wenn die Behörde nachweist, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts im Erlasszeitpunkt nicht nachgewiesen waren, oder ob sie nachweisen muss, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts im Erlasszeitpunkt nicht vorlagen, denn auf diese Frage kam es nicht entscheidend an, da das Bundesverwaltungsgericht auch den letztgenannten Beweis als erbracht ansah(Beschluss vom 04.04.2011 - 2 B 7/10 -, juris). Würde sich der Nachweis im Rücknahmeverfahren darauf beschränken, dass im Erlasszeitpunkt des begünstigenden Bescheids die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht nachgewiesen waren, obläge wiederum dem Begünstigten der Nachweis, dass dies doch der Fall war. Im Fall der Rücknahme obliegt es aber der Behörde, die Möglichkeit des notwendigen Kausalzusammenhangs zu widerlegen.
Demnach ist es nicht Sache des Klägers, nunmehr erneut den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 02.11.2001 und den festgestellten Dienstunfallfolgen nachzuweisen. Die Dienstunfallfolgenanerkennungsbescheide vom 02.12.2003 und 27.07.2006 sind bestandskräftig, sodass die dem Kläger eingeräumte, begünstigende Rechtsposition nur unter den erschwerten Bedingungen des § 48 VwVfG wieder entzogen werden kann. Die Beklagte muss den Nachweis erbringen, dass das Geschehen vom 02.11.2001 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die festgestellten Dienstunfallfolgen nicht hat auslösen können (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 26.06.2009, a.a.O., Rn. 51). Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. Dabei sind die als Dienstunfallfolgen anerkannten Körperscheiden einzelnen zu betrachten.
Dr. X. kommt in seinem Gutachten vom 13.10.2008 zu dem Ergebnis, dass der Körperschaden „Gebrauchsminderung der linken Schulter bei Teilsteife und Mobilitätsbehinderung“ nicht traumatischer Genese und deshalb nicht als wesentliche Teilursache auf den Unfall vom 02.11.2001 zurückzuführen sei. Traumatischer Genese sei der Schulterschaden nur dann, wenn beim Kläger durch den Unfall eine Schulterluxation ausgelöst worden wäre. Bei einer Schulterluxation handelt es sich um eine Ausrenkung/Auskugelung des Schultergelenks, bei der es zum vollständigen (Luxation) oder unvollständigen (Subluxation) Kontaktverlust der gelenkbildenden Knochen kommt (htpp://de.wikipedia.org./wiki/Luxation). Nach Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gibt es anlagebedingte und aufgrund äußerer Einwirkung hervorgerufene Schulterausrenkungen, wobei anlagebedingte Schulterausrenkungen, die bereits ohne wesentliche, lediglich alltägliche Belastungen oder Einwirkungen hervorgerufen werden könnten, nur in jüngeren Lebensjahren (bis 20 Jahre) auftreten würden. Im Fall des Klägers würden die Beschreibung des Erstkörperschadens durch Dr. W., der Unfallhergang, der Seitenvergleich mit der rechten Schulter und der zeitnah erhobene kernspintomographische Befund eher gegen eine Schulterluxation aufgrund des Unfalls vom 02.11.2001 sprechen (Gutachten vom 13.10.2008, Seite 17 ff.; Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013, Seite 2). Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige einen Ursachenzusammenhang sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Sitzungsniederschrift, Seite 2). Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.
Dagegen spricht, dass Dr. R. beim Kläger bei der zweiten Arthroskopie der linken Schulter am 19.04.2002 intraoperativ eine SLAP-(Superior Labrum Anterior Posterior) Läsion IV und eine Bankart-Läsion festgestellt hat. Bei der SLAP-Läsion handelt es sich um eine Verletzung (Läsion) der Knorpellippe (Labrum glenoidale) am oberen Rand der Schulterpfanne. Je nach Schwere der Risse des Labrums (vom Bizepsanker) werden bei der SLAP-Läsion vier Typen unterschieden, wobei die Stufe vier einen Riss bis in die lange Bizepssehne klassifiziert. (http://de.wikipedia.org/wiki/SlAP-Läsion). Laut Angabe von Dr. X. in der mündlichen Verhandlung wird bei der Bankart-Läsion zusätzlich zur Verletzung der Knorpellippe von der knöchernen Schulter-gelenkspfanne ein Teil des Randes abgesprengt (s. Sitzungsniederschrift Seite 2). Dr. R. hat in seinem Arztbrief vom 13.05.2002 an Medizinalrat Dr. Q. die hierfür typische Bizepssehnenankerläsion mit korbhenkelartiger Ablösung etwa der Hälfte der Bizepssehne mitsamt dem anhängenden Labrum festgestellt und ein knöchernes Fragment an typischer Stelle am medio-caudalen Glenoid gefunden. Auch Dr. X. hat in seinem Gutachten vom 13.10.2008 angenommen, dass die intraoperativ festgestellte „Verkalkungs- bzw. Verknöcherungsfigur mit Verdacht auf eine Abrissfraktur für eine stattgehabte Verletzung im Sinne einer Bankart-Läsion spricht“ (Gutachten vom 13.10.2008, Seite 17). Diesen Befund hat er nach Einsichtnahme der ihm in der mündlichen Verhandlung überlassen Fotos von der Schulterarthroskopie vom 19.04.2002 noch einmal bestätigt (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013).
Eine Bankart- Läsion ist eine typische Verletzungsfolge einer Schulterluxation, wovon auch Dr. X. ausgeht (Gutachten vom 13.10.2008, Seite 18). Dr. R. ist in seinem Arztbrief vom 13.05.2002 deshalb nunmehr von einer traumatischen Genese der Schulterbeschwerden des Klägers ausgegangen. Soweit Dr. X. dem entgegenhält, hiergegen würde ein Seitenvergleich der beiden Schultern sprechen, im Jahr 2000 seien an der rechten Schulter intraoperativ und kernspintomographisch gleichartige Veränderungen ohne jegliche traumatische Einwirkungen festgestellt worden (Gutachten vom 13.10.2008, Seite 18, Operationsbericht Dr. R. vom 31.03.2000, Bl. 320 Beiakte C und Arztbrief Radiologische Gemeinschaftspraxis S., Dr. T. pp. an Medizinalrat Dr. Q. vom 03.02.2000, Bl. 321 Beiakte C), dem zeitnah zum Unfall erstellten MRT der linken Schulter vom 14.11.2001 seien zudem keine verletzungsrelevanten Befunde am Bizepssehnenanker zu entnehmen und ohne Begleitverletzung der Rotatorenmanschette lasse sich ein Ursachenzusammenhang mit Unfalleinwirkungen nicht wahrscheinlich machen (Ergänzungsgutachten Seite 4 oben), überzeugt dies nicht.
Wie Dr. X. in seinem Ergänzungsgutachten selbst ausführt (Ergänzungsgutachten Seite 3 zweiter Absatz) und was offenbar die herrschende Meinung in der Medizin ist (siehe hierzu den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufsatz von M. Thomas, MW Busse, SLAP-Läsion der Schulter: Ätiologie, Klassifikation, Diagnostik und Therapie [http://klinische-sportmedizin.de], Bl. 580 ff. Beiakte B), lassen sich SLAP-Läsion und Bankart-Läsion kernspintomographisch nicht immer erkennen, auch feingeweblich würden sich verletzungsbedingte Veränderungen von schicksalhaft degenerativen nicht unterscheiden. Letzte Sicherheit biete erst der arthroskopische Befund, mit dessen Hilfe der exakte Läsionstyp einer SLAP-Läsion sicher diagnostiziert werden könne (Ergänzungsgutachten Seite 3 zweiter Absatz, s. M. Thomas, MW Busse a.a.O. Seite 14). ). Demnach kommt dem MRT-Befund vom 14.11.200, der im Übrigen nach der Beurteilung von Dr. X. durchaus Signalveränderungen, d.h. Verletzungszeichen wie Ödeme und Mikrofaserrisse aufweist, nur nicht an der Stelle des Labrums, an der intraoperativ die Labrum-Läsion diagnostiziert wurde (s. Sitzungsniederschrift Seite 3), und dem Seitenvergleich mit der rechten Schulter auf Grundlage vor dem Unfall erhobener Befunde keine wesentliche Bedeutung bei der Frage des Ursachenzusammenhangs zu. Soweit Dr. X. in seinem Ergänzungsgutachten einen Ursachenzusammenhang auch deshalb ausgeschlossen hat, weil es an der hierfür notwendigen Begleitverletzung der Rotatorenmanschette fehle - bei der Rotatorenmanschette handelt es sich um die bindegewebige Kapsel, die den Oberarmkopf (oder -kugel) der Schulter umgibt (s. Sitzungsniederschrift Seite 2 oben) -, und Dr. W. in seinen Arztbriefen vom 05. und 21.11.2001 an Hand der zeitnah zum Unfall erstellten Röntgenbilder eine solche Verletzung nicht festgestellt hat und auch dem MRT eine solche Verletzung nicht zu entnehmen war, hat Dr. X. in der mündlichen Verhandlung erläutert, nur eine totale Schulterausrenkung (Luxation) gehe zwingend mit einer Veränderung im Bereich der Rotatorenmanschette einher. Bei einer Subluxation sei dies nicht der Fall, auch eine Subluxation könne auf ein äußeres Ereignis zurückgeführt werden (Sitzungsniederschrift Seite 3 dritter Absatz).
Eine Arthroskopie der linken Schulter wurde beim Kläger erstmals am 14.12.2001 und damit erst 1 1/2 Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt. Soweit bei dieser ersten Arthroskopie die Bankart-Läsion noch nicht diagnostiziert wurde, ist auch deshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schulterbeschwerden des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hierzu hat Dr. AE. in seinem Gutachten vom 17.04.2004 ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass diese Läsion dem Operateur bei der ersten Arthroskopie am 14.12.2001 entgangen und erst bei der zweiten Arthroskopie vom 19.04.2002 aufgefallen sei, da die Art der Operation nicht in jedem Fall geeignet sei, eine derartige Läsion zu diagnostizieren (Gutachten Dr. AB. Seite 14). Das Gutachten von Dr. AB. ist hier auch zu berücksichtigen. Dr. X. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kläger ihm das Gutachten am Tag der Begutachtung zu seinen Unterlagen habe reichen wollen, er es kurz überflogen und an den Kläger zurückgegeben habe, um sich sein eigenes Bild zu machen. Damit bestand für Dr. X. die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses Gutachtens, was sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Auch Dr. X. hat es in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass die erst bei der zweiten Arthroskopie der linken Schulter festgestellte Bankart-Läsion bei der ersten Arthroskopie übersehen worden sei, obwohl sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe (Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 Seite 5).
Soweit Dr. X. einen Ursachenzusammenhang auch deshalb verneint, weil eine erstmalige Luxation des Schultergelenks aufgrund des Unfalls weder dem Kläger selbst am Unfalltag noch dem erstbehandelnden Arzt Dr. W. am Folgetag entgangen wäre (Gutachten vom 13.10.2008 Seite 17 unten), steht dies nicht im Einklang mit seinen weiteren Ausführungen im Gutachten (Seite 18 zweiter Absatz) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift Seite 2), dass eine solche Luxation auch unbemerkt erfolgen könne. Soweit er in seinem Gutachten vom 13.10.2008 (Seite 17 unten) auch das Abfangen eines Sturzes mit der Hand für nicht geeignet hält, die später festgestellte Läsion hervorzurufen, hat er diese Aussage in seinem Ergänzungsgutachten relativiert und eingeräumt, dass in der Medizin insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (Ergänzungsgutachten Seite 3). So ist auch Dr. AB. davon ausgegangen, dass die knöcherne Labrumläsion der linken Schulter des Klägers und die Bizepssehnenteilruptur am linken Arm, wie sie von Dr. R. in seinem Arztbrief vom 13.05.2002 beschrieben worden seien, mit großer Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis des Sturzes vom 02.11.2001 zurückzuführen seien (Seite 13 des Gutachtens Dr. AB.). Auch der den Kläger zuletzt behandelnde Oberarzt der Chirurgie/Orthopädie der Universitätsmedizin S., Dr. AA., geht in seiner vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 16.04.2009 (Bl. 574 Beiakte A) davon aus, dass der in Rede stehende Unfallhergang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen sei, die späteren Schulterbeschwerden des Klägers auszulösen.
Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Schulterschaden des Klägers und dem Unfall ist hier auch nicht deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, weil beim Kläger bereits vor dem Unfallereignis ein Vorschaden in der linken Schulter bestanden hätte. Soweit Dr. W. in seinen Arztbriefen vom 05. und 21.11.2001 von einem Vorschaden in der linken Schulter bzw. einer bereits vor dem Unfall bestehenden Schmerzsymptomatik in der linken Schulter ausgegangen ist, hat er durch seinen handschriftlichen Vermerk vom 11.08.2003 richtig gestellt, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelte und beim Kläger lediglich ein Vorschaden in der rechten Schulter vorlag. Auch aus den Aufzeichnungen von Dr. R. gehen vorbestehende Beschwerden nur an der rechten Schulter hervor (s. Arztbrief Dr. R. an Beklagte vom 24.04.2008 mit Anlage, Bl. 275 ff. Beiakte C). Dementsprechend gibt es auch keine Röntgendiagnostik des linken Schultergelenks vor dem Unfallereignis vom 02.11.2001 (Gutachten Dr. X. vom 13.10.2008 Seite 17 zweiter Absatz). Nach alledem kann der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und dem als Unfallfolge anerkannten Schulterschaden des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt muss auch nicht durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder die Vernehmung der vom Kläger genannten Ärzte als Zeugen weiter aufgeklärt werden, da keine Fragen offen geblieben sind. Dr. X. hat - wie ausgeführt - die Begründung für sein Begutachtungsergebnis in seinem Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung selbst relativiert. Das Gericht geht deshalb mit den Ärzten Dr. R., Dr. AB. und Dr. AA. davon aus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem als Unfallfolge anerkannten Schulterschaden jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich des Körperschadens „Belastungsschmerz und Schwellneigung im linken Knie“ hat Dr. X. einen Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis verneint, weil aufgrund der Beschreibung des Erstkörperschadens und der nachfolgend beschriebenen Befunde es hierfür an einem begründeten Anfangsverdacht fehle (Gutachten vom 13.10.2008 Seite 19). In seinem Ergänzungsgutachten hat er weiter ausgeführt, da es zu einer Verletzung des linken Kniegelenks keinen Befund in den Akten gebe, bei der Erstuntersuchung keine Klagen vorgebracht worden seien und der nachfolgende Verlauf sich hinreichend durch den schon vorbestehenden Verschleiß erkläre, habe auf eine ausführliche Diskussion diesbezüglicher Unfalleinwirkungen verzichtet werden können (Seite 5 des Gutachtens unten).
Hierzu ist festzustellen, dass in der Tat in dem Bericht des Durchgangsarztes Medizinalrat Dr. Q. vom 03.11.2001 und in den Arztbriefen von Dr. W. vom 05. und 21.11.2001 nur von den Schulterbeschwerden des Klägers die Rede ist. Bereits am 21.11.2001 diagnostizierte Dr. R. neben dem Schulterschaden jedoch auch eine Kniegelenksprellung links (Arztbrief an Dr. Q. vom 23.11.2001, Bl. 50 Beiakte C). Am 06.12.2001 stellte Dr. R. hinsichtlich des linken Kniegelenks Zeichen einer medialen Meniskopathie (Meniskusschaden) links fest (Arztbrief Dr. R. an das Versorgungsamt Hildesheim vom 24.02.2003, Bl. 66 Beiakte C) und am 14.12.2001 wurde beim Kläger in der Klinik U. eine operative Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Briden-Resektion und Knorpelglättung durchgeführt (Arztbrief Klinik U. an Dr. R. pp. vom 22.12.2001, Bl. 51 Beiakte C). Dieser zeitliche Zusammenhang zum Unfallereignis allein ist sicher kein Nachweis im Sinne einer wesentlichen Teilursache dafür - und insoweit ist Dr. X. zuzustimmen -, dass die als Dienstunfallfolge anerkannten Knieschäden im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen. Aufgrund dieser Umstände kann jedoch nicht - und allein dies ist maßgebend - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der als Dienstunfallfolge anerkannte Knieschaden als wesentliche Teilursache auf das Unfallereignis vom 02.11.2001 zurückzuführen ist.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Körperschadens „Residualschaden Nervus ulnaris links“. Auch insoweit werden in dem Bericht des Durchgangsarztes Medizinalrat Dr. Q. vom 03.11.2001 unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden beschrieben. Solche Beschwerden sind aber in dem Arztbrief von Dr. AF. V. an Dr. AG. V. vom 09.08.2002 (Bl. 63 Beiakte C) dokumentiert. Danach klagte der Kläger seit seinem Dienstunfall vom 02.11.2001 über Kribbelparästhesien in den Fingern vier und fünf bei Aufstützen auf den Ellenbogen sowie bei Beugung im Ellenbogengelenk, gleichzeitig sei es zu pathologischen Kontraktionen im Bereich der Hypotenamuskulatur links gekommen. Insofern ist nicht nachvollziehbar - und hierauf beruft sich die Beklagte -, wie Dr. AB. in seinem Gutachten vom 17.06.2004 zu der Aussage kommt, beim Kläger seien erstmals im Mai 2002 Kribbelparästhesien im vierten und fünften Finger, besonders beim Aufstützen des Ellenbogens sowie bei Beugung im Ellenbogen aufgetreten (Seite 5 des Gutachtens). Dr. AB. erläutert auch nicht, wie er zu dieser Aussage kommt. Dr. AF. V. diagnostizierte ein posttraumatisches Ulnarisrinnensyndrom links. Auch Dr. R. trifft in seinem Arztbrief an Medizinalrat Dr. Q. von Oktober 2002 diese Diagnose (Bl. 65 Beiakte C). Am 23.08.2002 unterzog sich der Kläger einer Operation wegen eines diagnostizierten Ulnarisrinnensyndroms links (Bl. 64 Beiakte C). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass, das Begutachtungsergebnis des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. Z. in Zweifel zu ziehen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 07.10.2008 beim Kläger eine Irritation des Nervus ulnaris links mit einer im Zusammenhang damit aufgetretenen posttraumatischen fokalen Dystonie diagnostiziert, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Folge des Dienstunfalls vom 02.11.2001 sei (Seite 23 des Gutachtens). Soweit die Beklagte diesem Gutachten nicht gefolgt ist, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Nervus ulnaris Schaden und einem Unfallereignis nur bis spätestens drei Monate nach dem Unfall diagnostiziert werden könne, ist dies in keiner Weise belegt und wurde von Dr. Z. in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 Seite 6 oben). Dr. Z. hat die diagnostizierte Irritation des Nervus ulnaris auch nicht - wie die Beklagte offenbar meint - auf eine Prädisposition des Klägers zurückgeführt. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Kläger aufgrund der durch den Dienstunfall erlittenen Schädigung des Nervus ulnaris links eine Prädisposition für die darüber hinaus diagnostizierten dystonen Störungen habe (Sitzungsniederschrift Seite 5). Dies ergibt sich auch Seite 23 des Gutachtens.
Soweit die Beklagt sich auf Dr. AB. beruft, der einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Nervus ulnaris Syndrom und dem Unfallereignis für nicht wahrscheinlich hält, weil der Unfallhergang hierfür nicht geeignet sei, hat er dies nicht näher erläutert (Seite 14 des Gutachtens, ad 4). Allein die Aussage von Dr. AB. rechtfertigt unter Berücksichtigung der oben genannten ärztlichen Unterlagen und des Gutachtens von Dr. Z. nicht die Annahme, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem für den Kläger als Unfallfolge anerkannten Residualschaden des Nervus ulnaris links mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Dem Kläger steht gemäß § 35 Abs. 2 BeamtVG wegen der mit Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 als Dienstunfallfolgen anerkannten Körperschäden ein Anspruch auf Feststellung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent zu. Grundlage hierfür ist die gutachtliche Stellungnahme von Medizinaloberrat Dr. Q. vom 21.09.2006, die Dr. Q. nach dem Antrag des Klägers vom 20.07.2006 auf Überprüfung des Grads der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit abgegeben hat. Dr. Q. hat unter Berücksichtigung der mit Bescheiden vom 02.12.2003 und 27.07.2006 als Dienstunfallfolgen anerkannten Körperschäden die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 50 Prozent geschätzt (Bl. 38 Beiakte C). Soweit er eine Nachuntersuchung sechs Monate nach der damals noch geplanten, und zwischenzeitlich erfolgten, Endoprothesenversorgung der linken Schulter für erforderlich gehalten hat, obliegt es der Beklagten, diese Untersuchung nunmehr zu veranlassen. Solange die Untersuchung nicht erfolgt ist und ein Untersuchungsergebnis nicht vorliegt, ist die gutachtliche Stellungnahme von Dr. Q. maßgebend. Dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 50 Prozent gemindert ist, sprechen auch die von der Beklagten eingeholten Gutachten. So ist Dr. X. in seinem Gutachten vom 13.10.2008 zu der Einschätzung gelangt, dass ungeachtet der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nach endoprothetischem Ersatz des Oberarmkopfes links die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hinsichtlich seines Schultergelenks mit 40 Prozent zu bemessen sei (Seite 19 des Gutachtens). Dr. Z. hat aufgrund des Nervus ulnaris Schadens eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent angenommen (Seite 23 des Gutachtens).
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da die klagende Partei der rechtskundigen Unterstützung bedurfte, um ihre Rechte und Ansichten gegenüber der staatlichen Verwaltung ausreichend zu vertreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 164 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.