Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.1990, Az.: 2 A 132/86
Besoldungsgruppe; Berufsfeuerwehr; Feuerwehrzulage; Einsatzdienst; Beamter; Besoldung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.04.1990
- Aktenzeichen
- 2 A 132/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0411.2A132.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.06.1986 - AZ: 3 OS VG A 244/84
- nachfolgend
- BVerwG - 27.06.1991 - AZ: BVerwG 2 C 17/90
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer Osnabrück - vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Brandmeister (Besoldungsgruppe A 7 BBesG) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst zu verrichten, wird er seit 1981 im Werkstattdienst eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehören die Wartung und Pflege der Feuerwehrfahrzeuge und -geräte; außerdem obliegt ihm die Aufgabe, im Rahmen von Großeinsätzen Fahrzeuge und Geräte bei Bedarf an die Einsatzstellen zu bringen.
Durch Bescheid vom 8. August 1984 widerrief die Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 1984 die Zahlung der Feuerwehrzulage; gleichzeitig stellte sie mit Wirkung ab 1. Januar 1985 die Gewährung von freier Heilfürsorge an den Kläger ein. Zur Begründung führte sie aus, daß für die Gewährung der Feuerwehrzulage und der freien Heilfürsorge vorausgesetzt werde, daß der Beamte des Feuerwehrdienstes Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) leiste. Werde Einsatzdienst nicht mehr geleistet, so müsse auch die Gewährung der Feuerwehrzulage und der freien Heilfürsorge entfallen. Einsatzdienst leisteten grundsätzlich die Beamten, die dienstplanmäßig für den Einsatz an Schadensstellen vorgesehen seien. Wegen vergleichbarer besonderer Belastung werde dem Einsatzdienst ebenfalls zugerechnet der Dienst in der Einsatzleitstelle und der Krankentransport- und Rettungsdienst, soweit er im Wechsel- oder Schichtdienst abgeleistet werde. Da der Kläger Einsatzdienst in diesem Sinne nicht mehr versehe, sei die Feuerwehrzulage zu widerrufen und die Gewährung der freien Heilfürsorge einzustellen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 15. November 1984 zurück, weil der Kläger außerhalb des Einsatzdienstes ausschließlich im Tagesdienst Aufgaben in der Kfz-Werkstatt der Berufsfeuerwehr wahrnähme.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, daß er Einsatzdienst im weitesten Sinne leiste, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage und der Gewährung der Heilfürsorge vorlägen. Zu seinen Aufgaben gehörten neben den Wartungs- und Reparaturarbeiten auch das Nachbringen von Fahrzeugen und Geräten im Falle von Großeinsätzen.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 8. August und 15. November 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B über den 30. September 1984, sowie die freie Heilfürsorge über den 31. Dezember 1984 hinaus weiterzugewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger keinen Einsatzdienst leiste und deshalb auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Feuerwehrzulage und der freien Heilfürsorge habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da der Kläger keinen Einsatzdienst leiste, habe er weder einen Anspruch auf Gewährung der Feuerwehrzulage noch auf freie Heilfürsorge. Einsatzdienst liege nur bei denjenigen Beamten vor, zu deren regelmäßigen Dienstaufgaben der feuerwehrmäßige Einsatz am Schadensort gehöre. Der Dienst müsse von den typischen zusätzlichen Anforderungen geprägt sein, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr zu stellen seien.
Gegen dieses ihm am 28. Juli 1986 zugestellte Urteil führt der Kläger seine am 26. August 1986 eingegangene Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Für den Begriff des Einsatzdienstes reiche es aus, daß ein Feuerwehrbeamter, der in erster Linie Verwaltungsaufgaben wahrnehme, von Fall zu Fall, d.h. bei Bedarf zu Feuerwehreinsätzen herangezogen werde. Derartige Verwendungen kämen auch für gesundheitlich Eingegeschränkte innerhalb der taktischen Einheiten in Betracht. Hierzu gehörten auch Arbeiten bei der Brandbekämpfung, bei der Hilfeleistung und im Nachschub bei größeren Einsätzen bzw. Einsätzen von längerer Dauer. Neben seinen anderen Aufgaben werde er - der Kläger - bei Bedarf auch im Rahmen von Großeinsätzen der Feuerwehr eingesetzt. Er habe in solchen Situationen Fahrzeuge und Geräte an die Einsatzstelle zu bringen. Damit leiste auch er Einsatzdienst, da dieser nicht nur der unmittelbare Einsatz am Schadensort sei, sondern - unabhängig von der jeweiligen Funktion - jede Verwendung im Rahmen von Feuerwehreinsätzen betreffe. Dafür sei auch gleichgültig, ob er ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich zu feuerwehrmäßigen Einsätzen herangezogen werde. Diese Voraussetzungen erfülle er; so sei er im März 1988 bei einem Notfalleinsatz der Berufsfeuerwehr als Fahrer eines Kranwagens eingeteilt gewesen. Er habe den Kranwagen zur Unfallstelle gefahren und beim Bergen eines Fahrzeuges geholfen. Im August 1988 sei er bei einem Großbrand in Osnabrück zum Löscheinsatz herangezogen worden. Aber auch der über den Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst hinausgehende Dienst in der Feuerwehr, z.B. auch der Werkstattdienst, sei, weil er eine Aufgabe der Feuerwehr sei, ebenfalls eine Tätigkeit im Einsatzdienst. Da er einen Dienstposten im gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Berufsfeuerwehr besetze, entspreche er dem typischen Tätigkeitsbild der Beamtengruppe, die Anspruch auf die Gewährung der Feuerwehrzulage und der freien Heilfürsorge hätte.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Versuche des Klägers, den Aufgabenbereich seines Dienstpostens dem Einsatzdienst zuzurechnen, scheiterten an den zusätzlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Zu den vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten gehörten die Erstausstattung neuer Fahrzeuge, der Einbau von Geräten und die Erstellung eines Begleitheftes; die Wartung der Fahrzeuge und Ausführung kleinerer Reparaturen; die Durchführung einzelner Kontrollen an städtischen Fahrzeugen, z.B. Handscheinwerfer und Luftdruck; Wartung von Betriebseinrichtungen in den Luftschutzbunkern; Beschaffung von Ersatzteilen auf Anweisung der Werkstatt. Bei diesen Tätigkeiten könne nicht von Einsatzdienst im Sinne der beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gesprochen werden. Es komme zwar bei größeren Naturereignissen und Großschadensereignissen vor, daß einsatzdienstuntaugliche Feuerwehrbeamte herangezogen würden. So hätten z.B. Ersatzfahrzeuge oder Gerätschaften zu den Einsatzorten transportiert werden müssen oder es seien Verwendungen bei der Wespenvernichtung, beim Ein- und Abbau von Ölsperren, bei der Beseitigung von Straßenverunreinigungen notwendig geworden. Von einem Einsatzdienst könne allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger wie andere einsatzdienstuntaugliche Beamte praktisch eine Art Einsatzreserve darstellen würde. Die Organisation der Feuerwehr der Beklagten sehe eine solche Aufgabenverteilung aber nicht vor. Entsprechende Verwendungen kämen deshalb nur im Katastrophen- und Notfall vor, Fälle, in denen jedermann, unabhängig von seiner Eigenschaft als Feuerwehrbeamter, Hilfe zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben zu leisten habe. Um solche Fälle handele es sich auch bei den vom Kläger beschriebenen Einzeleinsätzen. Im August 1988, als der Kläger ein Fahrzeug zum Einsatzort gefahren habe, sei er an der Einsatzstelle von einem anderen Beamten als Fahrer abgelöst worden und habe die ausdrückliche Weisung erhalten, im Fahrzeug zu bleiben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sowohl die Gewährung der Zulage gemäß Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im folgenden Nr. 10 Vorbem.) als auch die Gewährung der freien Heilfürsorge gemäß §§ 230 Abs. 1, 224 Abs. 3 NBG setzten voraus, daß der Kläger im Einsatzdienst der Feuerwehr steht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach Nr. 10 Vorbem. erhalten Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern eine Stellenzulage. Aus der Formulierung "Feuerwehr in den Ländern" folgt, daß sich der Begriff der Feuerwehr aus dem entsprechenden Landesrecht ergibt (vgl. BVerwG, Buchholz 235 § 47 BBesG Nr. 3). In Niedersachsen bestimmen § 4 NBrandSchG die den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und den kreisfreien Städten obliegenden Aufgaben und § 9 Abs. 1 NBrandSchG personalrechtliche Regelungen für die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) tätigen Angehörigen der Berufsfeuerwehren. In redaktioneller Anpassung an die Terminologie dieses Gesetzes schreibt § 230 Abs. 1 Satz 1 NBG (dessen Wortlaut in § 38 NBrandSchG früher wiederholt wurde) für die Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, die entsprechende Anwendung u.a. des § 224 Abs. 3 NBG (Gewährung der freien Heilfürsorge) vor. Maßgebend sowohl für die Gewährung der Feuerwehrzulage als auch für die Gewährung der freien Heilfürsorge ist danach die Zugehörigkeit zu der Gruppe der im Einsatzdienst stehenden Feuerwehrbeamten. Zu dieser Beamtengruppe gehören diejenigen Beamten, die für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet sind (vgl. Verordnung über den Probedienst, die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der Fassung vom 30. 6. 1972, Nds. GVBl S. 371 und Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. 1. 1986, Nds. GVBl S. 5), nach wie vor für den feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt gesundheitlich tauglich sind und über die jederzeitige Einsatzfähigkeit und -bereitschaft verfügen und dementsprechend tatsächlich im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst verwendet werden, wobei unerheblich ist, ob dies ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich geschieht. Die Abgrenzung des Personenkreises, dem die Feuerwehrzulage und die freie Heilfürsorge zu gewähren sind, nach den genannten Merkmalen steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Nr. 10 Vorbem. Danach sieht die genannte Vorschrift für die im Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung vor, weil die Zuordnung der Ämter dieser Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ihr typisches Tätigkeitsfeld nicht hinreichend berücksichtigt. Der Begriff der Besonderheiten des Einsatzdienstes (Nr. 10 Abs. 3 Vorbem.) bezeichne die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt seien. Dazu gehörten beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggfs. Leben und Gesundheit einzusetzen (BVerwG RiA 1983, 110; BVerwG Buchholz 235, § 47 BBesG Nr. 3).
Die danach für den Einsatzdienst der Feuerwehrbeamten maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn er ist, wie unter den Prozeßbeteiligten unstreitig ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst, also Einsatzdienst, zu verrichten. Damit verfügt er nicht mehr über die jederzeitige Einsatzbereitschaft und -fähigkeit, die zur Erfüllung der berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr erforderlich ist. Der Auffassung des Klägers, seine gesundheitliche Beeinträchtigung stehe der Zugehörigkeit zur Gruppe der einsatzdienstleistenden Beamten des Feuerwehrdienstes nicht entgegen, kann nicht gefolgt werden. Dieser Beamtengruppe kann nur derjenige zugeordnet werden, dessen Dienst von den typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr zu stellen sind, geprägt ist (vgl. OVG Münster, ZBR 1986, 173). Das ist beim Kläger nicht der Fall. Diese Voraussetzung wird auch nicht dadurch erfüllt, daß er bei Großeinsätzen Ersatzfahrzeuge und Geräte an die Einsatzstelle gebracht hat. Dieser Tätigkeit, die zudem auf Ausnahmen beschränkt ist, kommt keine die berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes prägende Bedeutung zu. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Beamte, die nicht mehr in der Lage sind, alle Tätigkeiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu verrichten, im Rahmen von Einsätzen zu solchen Tätigkeiten eingeteilt oder herangezogen würden, die ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Eine solche von der Beklagten als Einsatzreserve bezeichnete Organisation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß auch der weiteren Auffassung des Klägers, daß der Werkstattdienst für sich betrachtet Einsatzdienst sei, nicht gefolgt werden kann. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, daß die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gemäß §§ 4 und 2 Abs. 1 Nr. 1 NBrandSchG zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung eine leistungsfähige Feuerwehr u.a. zu unterhalten und einzusetzen haben. Aus der gesonderten Bezeichnung dieser Aufgaben der Unterhaltung und des Einsatzes der Feuerwehr ist zu schließen, daß die nur im Rahmen der Unterhaltung vorzunehmenden Tätigkeiten, also z.B. auch die Wartung und Pflege der Fahrzeuge und Geräte (Scholz/Tomas, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, § 2 Erl. 4), nicht Einsatzdienst sind. Auch aus § 9 Abs. 2 NBrandSchG, wonach der Leiter der Berufsfeuerwehr u.a. für die ständige Einsatzbereitschaft der im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) tätigen Angehörigen der Berufsfeuerwehr verantwortlich ist, ist herzuleiten, daß zu der im Einsatzdienst stehenden Beamtengruppe nur diejenigen gehören, die den dargestellten typischen zusätzlichen Anforderungen genügen müssen, nicht aber diejenigen, die in anderen Dienstbereichen tätig sind. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus § 230 NBG, in dessen Absatz 1 von den Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, und in dessen Absatz 2 von den übrigen Beamten des Feuerwehrdienstes (Beamte beim Ministerium des Innern, bei den Landesfeuerwehrschulen und Ehrenbeamte, soweit sie nicht im Einsatzdienst stehen) die Rede ist. Aus dieser Gegenüberstellung läßt sich nicht folgern, daß alle nicht in der Klammer des Absatzes 2 aufgeführten Beamten Beamte im Einsatzdienst seien. Diese Verweisungsvorschrift bestimmt vielmehr lediglich, daß die Vorschriften über die Dienstausrüstung und Dienstbekleidung auch für die dort aufgeführten Beamten einschließlich der Ehrenbeamten gelten, ohne daß insoweit in der Klammer des Absatzes 2 eine abschließende Aufzählung der übrigen, also der nicht im Einsatzdienst stehenden Beamten gemeint ist. Das würde auch zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, daß zwar bei den Ehrenbeamten zwischen denen, die im Einsatzdienst stehen, und denen, die das nicht sind, unterschieden werden müßte, nicht aber bei den Beamten der Berufsfeuerwehren, da in der Klammer insoweit nur die Beamten beim Ministerium des Innern und bei den Landesfeuerwehrschulen aufgeführt sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da seine Berufung erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision ist zugelassen worden, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 VwGO), als in einem künftigen Revisionsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Begriffs Einsatzdienst beigetragen werden könnte.
Zeller
Dehnbostel
Nelle