Abschnitt 9 MiZi - VIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
VIII/1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsbuch erforderlich machen (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk. Soweit nicht bereits in dieser enthalten, sind die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben über
- 1.
das Kind und gegebenenfalls
- 2.
den Vater (Annehmenden),
- 3.
die Mutter (Annehmende) oder
- 4.
den Mann oder die Frau, von denen das Kind nach der Entscheidung abstammt oder nicht abstammt,
sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen (§§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 3 PStV).
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
bei Entscheidungen, durch die die Vaterschaft festgestellt wird,
- a)
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
an den Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat, - b)
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde,
an den Standesbeamten des Standesamts I in 10119 Berlin, Rückerstraße 9 (§ 29 Abs. 2 PStG),
- 2.
bei Entscheidungen, die die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind betreffen, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet wurde und bei dem die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin mitgeteilt worden war, an den Standesbeamten des Standesamts I in 10119 Berlin, Rückerstraße 9 (§§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 PStG),
- 3.
bei den übrigen Entscheidungen
an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten jeweils zuständigen Standesbeamten (§ 30 Abs. 2 PStG).
Siehe auch XIII/15 Abs. 1 Nr. 4.
VIII/2
Mitteilungen an das Jugendamt
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52a Abs. 3 SGB VIII).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.