Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: 11 B 4204/99

Freizügigkeitsberechtigung nach Aufenthaltsgesetz/EWG; Aufenthalt italienischer Staatsangehöriger in der BRD; Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft; Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
11 B 4204/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 18394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:1999:1209.11B4204.99.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2000, 255-256

Verfahrensgegenstand

Aufenthaltserlaubnis - vorläufiger Rechtsschutz -

Prozessführer

des Herrn C,

Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Töllner und andere, Röwekamp 23, 26121 Oldenburg, - M 92/99 -

Prozessgegner

die Stadt Oldenburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 26105 Oldenburg, - 32 61 01 -

Redaktioneller Leitsatz

Ein italienischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG, wenn er in keinem Arbeitsverhältnis steht oder nicht nachweist, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht. Die Darlegungslast obliegt dabei dem Antragsteller.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 11. Kammer -
am 09. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1962 geborene Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger. Im Februar 1968 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Erstmalig erhielt er im Oktober 1978 eine befristete Aufenthaltserlaubnis-EG, die aufgrund vorgelegter Arbeitsbescheinigungen jeweils befristet, zuletzt bis zum 15. August 1995 verlängert wurde. Der Antragsteller ist seit 1980 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 12. Januar 1998 durch das Amtsgericht Oldenburg wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Festsetzung einer dreijährigen Bewährungszeit verurteilt. Der Antragsteller hatte bei seinem damaligen Arbeitgeber zur Finanzierung seines Drogenkonsums drei Mobiltelefone gestohlen, was im Juni 1997 zur Kündigung des Arbeitsvertrages führte. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr in Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war. Anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 30. April 1999 gab er an, derzeit arbeitslos zu sein. Zuletzt habe er vom 1. Oktober bis zum 30. November 1998 gearbeitet. Er sei davon ausgegangen, keine Aufenthaltserlaubnis-EG mehr zu benötigen. Am 7. Mai 1999 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 wurde dem Antragsteller Arbeitslosenhilfe in Höhe von 257,81 DM wöchentlich bewilligt. Im Anhörungsverfahren zu der geplanten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis-EG ging eine Stellungnahme des Bürgerbeauftragten der Europäischen Kommission vom 23. Juni 1999 bei der Antragsgegnerin ein, wonach der Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller europarechtswidrig sei. Die Aufenthaltserlaubnis-EG sei deklaratorischer Natur. Ein Aufenthaltsrecht für den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland folge aus Art. 39 EG-Vertrag (nach Amsterdam) i.V.m. Art. 7 der VO 1612/68 und ggf. der VO 1408/71.

2

Mit Bescheid vom 16. August 1999 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 1999 die Abschiebung nach Italien an. Der Antragsteller sei kein Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG, weil er Arbeitslosenhilfe beziehe. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz/EWG für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Auch gehöre er nicht zum Kreis der nach § 6 a Aufenthaltsgesetz/EWG Verbleibeberechtigten und könne keine Ansprüche aus §§ 1 Abs. 1, 8 Freizügigkeitsverordnung/EG geltend machen, da er nicht über die nach dieser Verordnung ausreichenden Existenzmittel in Höhe von mindestens 1.170,00 DM monatlich verfüge. Im übrigen sei nach § 8 Abs. 4 Freizügigkeitsverordnung/EG die Arbeitslosenhilfe den Existenzmitteln i.S. dieser Verordnung nicht zuzurechnen. Der Antragsteller sei nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig; ihm sei deshalb die Abschiebung anzudrohen.

3

Zur Begründung des Widerspruchs wurde im wesentlichen auf das Schreiben des Bürgerbeauftragten der Europäischen Kommission vom 23. Juni 1999 verwiesen. Ein am 24. September 1999 bei Gericht eingeleitetes Eilverfahren (11 B 3512/99) wurde eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, während des Widerspruchsverfahrens nicht zu vollstrecken.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1999 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Am 15. November 1999 hat der Antragsteller Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend auf ein Schreiben des Bürgerberaters der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 1999 hin, wonach dem Antragsteller entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zu § 7 der VO 1612/68 und der VO 1408/71 ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sei er nach Europarecht als Arbeitnehmer anzusehen. Die Arbeitslosenhilfe sei keine Sozial-, sondern eine Versicherungsleistung. Nach den aktuellen Regelungen des AFG werde jeder Arbeitslose regelmäßig auf seine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit überprüft. Durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe sei deshalb belegt, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und arbeitswillig sei. Dieses werde auch durch die zweimonatige Tätigkeit im Jahre 1998 bestätigt. Der deutsch-italienische Freundschaftsvertrag von 1957 schließe eine Ausweisung wegen Hilfebedürftigkeit aus. Die strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1980, 1984 und 1990 seien in diesem Verfahren nicht mehr verwertbar. Die Verurteilung im Jahre 1998 sei nicht schwerwiegend genug, um ein Aufenthaltsrecht zu versagen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei er kein Konsument harter Drogen.

5

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und führt ergänzend aus, ein EG-Staatler sei nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn er eine Tätigkeit im Lohn/Gehaltsverhältnis wirklich ausübe oder ein ernsthafter Wille dazu bestehe. Derartige Bemühungen habe der Antragsteller nicht dargelegt.

6

II.

Der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung auszulegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist statthaft. Zwar ist nach § 12 Abs. 9 Aufenthaltsgesetz/EWG die Anwendung des § 72 Abs. 1 AuslG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben, ausgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 12 Abs. 9 Aufenthaltsgesetz/EWG tritt aber nur dann ein, wenn der Ausländer die Merkmale des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Aufenthaltsgesetz/EWG erfüllt, also freizügigkeitsberechtigt ist (vgl. OVG Hamburg, InfAuslR 1988 S. 104; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3. November 1995 - 18 B 815/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 708; Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG Rz. 66). Damit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für das vorliegende Eilverfahren.

7

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat aber keinen Erfolg. Die Klage entfaltet zunächst keine aufschiebende Wirkung nach § 12 Abs. 9 Aufenthaltsgesetz/EWG, weil der Antragsteller nicht nach Aufenthaltsgesetz/EWG freizügigkeitsberechtigt ist. Auch besteht kein Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die somit nach § 72 Abs. 1 AuslG und § 64 Abs. 4 NGefAG vollziehbare Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Antragsteller hat auch nach anderen Vorschriften keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist deshalb nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig.

8

Als italienischer Staatsangehöriger unterliegt der Antragsteller hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG sowie den Vorschriften des Ausländergesetzes. Zutreffend wurde zwar darauf hingewiesen, dass die durch Art. 39ff EG-Vertrag dem Arbeitnehmer garantierte Freizügigkeit sich unmittelbar aus dem Vertrag ergibt, so dass die Aufenthaltserlaubnis-EG nur das jeweilige Aufenthaltsrecht deklaratorisch feststellt. Voraussetzung für die Wahrnehmung der unmittelbar aus Art 39ff EG-Vertrag folgenden Freizügigkeitsrechte ist jedoch die Arbeitnehmereigenschaft, wie in mehreren Verordnungen und Richtlinien der EU ausgeführt wird. Durch das Aufenthaltsgesetz/EWG werden die diesbezüglichen EG-Richtlinien und Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt und zusammengefasst. Zum Teil enthält das Aufenthaltsgesetz/EWG auch eine Reihe von Erleichterungen, zu denen die Mitgliedstaaten aufgrund des EG-Rechts nicht ausdrücklich verpflichtet sind.

9

Nach § 3 Aufenthaltsgesetz/EWG wird Arbeitnehmern i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Seit Juni 1997 steht der Antragsteller in keinem dauerhaften legalen Beschäftigungsverhältnis mehr. Das seit dem 26. Juni 1995 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma B. hat diese aufgrund der Diebstähle des Antragstellers beendet. Damit zählt der Antragsteller derzeit nicht zum Kreis der Arbeitnehmer i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG. Nach § 3 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz/EWG wird die Aufenthaltserlaubnis-EG auf Antrag verlängert, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist. Abgesehen davon, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bereits seit August 1995 abgelaufen ist, liegen diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller den Verlust seines Dauerarbeitsplatzes bei der Firma B. durch die Diebstähle verschuldet hat.

10

Der Antragsteller erlangt eine Arbeitnehmereigenschaft auch nicht durch den Bezug von Arbeitslosenhilfe. Soweit im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach der Reform des Arbeitsförderungsrechts regelmäßig durch die Arbeitsämter überprüft werde und für das ausländerrechtliche Verfahren bereits deshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller arbeitswillig und arbeitsfähig und damit nach EU-Recht als Arbeitnehmer anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Arbeitslose seine Eigenbemühungen um einen neuen Arbeitsplatz gemäß § 119 SGB III nachzuweisen hat. In der Regel geben die Arbeitsämter sich aber mit der glaubhaften Behauptung von Eigenbemühungen zufrieden und werden nur bei Zweifeln über die Angaben über die behaupteten Aktivitäten Überprüfungen vornehmen (Niesel, SGB III, § 119 Rdzif. 10). Die Darlegungserfordernisse in einem ausländerrechtlichen Verfahren sind jedoch höher anzusetzen als im Verfahren nach SGB III. Das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche setzt voraus, dass der Betroffene nachweist, dass er weiterhin mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (EuGH, Slg. 1964, 379 (Unger)).). Für diese Bemühungen gibt es nach EG-Recht zwar keine absolute zeitliche Grenze (vgl. aber § 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz /EWG, wonach ein dreimonatiger Aufenthalt zur Arbeitssuche genehmigungsfrei ist) Es muss aber die begründete Aussicht bestehen, dass der Betroffene sich (wieder) in den Arbeitsmarkt integrieren kann (EuGH, InfAuslR 1991 S. 151). Dafür ist der Ausländer nach § 70 Abs. 1 AuslG darlegungspflichtig. Diesem Darlegungserfordernis ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat seit Juni 1997 keinen dauerhaften festen Arbeitsplatz mehr und insoweit lediglich angegeben, 1998 für zwei Monate gearbeitet zu haben. Konkrete weitere Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird.

11

Auch direkt aus Europarecht folgt kein Anspruch des Antragstellers auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zur Anwendbarkeit Hailbronner, a.a.O. Rz. 4f). Für Arbeitslose enthält Art. 7 RL 68/360/EWG eine Privilegierung. Danach besteht das Aufenthaltsrecht eines Wanderarbeitnehmers, der beschäftigungslos geworden ist, mindestens 12 Monate fort (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 68/360/EWG), wenn die Beschäftigungslosigkeit auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall oder auf unfreiwillige Arbeitslosigkeit beruht. Dieses ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller die Arbeitslosigkeit verschuldet hat.

12

Aus der VO 1251/70über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten, da er die Voraussetzungen nicht erfüllt.

13

Auch aus Art. 7 der VO 1612/68, wonach ein Arbeitnehmer, der EG-Staatler ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer, und die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland herleiten. Art. 7 der VO 1612/68 enthält ein Diskriminierungsverbot, aber keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenzten weiteren Verbleib in einem Mitgliedstaat nach Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft. Gegen das Diskriminierungsverbot wurde nicht verstoßen.

14

Der Antragsteller erhält Arbeitslosenhilfe, wie deutsche Arbeitslose in vergleichbarer Situation. Aus der Gewährung von sozialen Rechten folgt aber kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt. Der Antragsteller hat sich im übrigen trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Vergangenheit offensichtlich nicht in die hiesigen Verhältnisse so integriert, dass ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt worden wäre. Dieses ist wohl aufgrund der seit den 80er Jahren dokumentierten mehrfachen Straffälligkeit des Antragstellers nicht erfolgt. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen der Freizügigkeitsverordnung/EG für einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Insoweit erfüllt er die Anforderungen des § 8 Abs. 3 S. 1 Freizügigkeitsverordnung/EG nicht, wonach er über Existenzmittel in Höhe von mindestens 1.170,00 DM monatlich verfügen müsste. Der Antragsteller erhält derzeit 255,29 DM Arbeitslosenhilfe wöchentlich.

15

Es ist auch kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG ersichtlich.

16

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Da er nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig ist, konnte er nach §§ 49, 50 AuslG zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht werden. Dieses ist auch mit Art. 2 des Freundschaftsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien vom 21. November 1957 vereinbar. Danach wird die Einreise und der Aufenthalt unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesvorschriften garantiert (Abs. 1). Die übrigen Regelungen sind nicht einschlägig, da der Antragsteller nicht ausgewiesen wird, sondern lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG abgelehnt wird.

17

Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Janssen
Dr. Hoffmeyer
Ahrens