Art. 12 AusbPolFühA
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
- Redaktionelle Abkürzung
- AusbPolFühA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020000000
(1) Die Polizei-Führungsakademie wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Präsident und sein Ständiger Vertreter werden von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und den Innenministern/-senatoren der Länder ernannt.
Für die Beschlußfassung gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.