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Art. 12 AusbPolFühA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Redaktionelle Abkürzung
AusbPolFühA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020000000

(1) Die Polizei-Führungsakademie wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Präsident und sein Ständiger Vertreter werden von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und den Innenministern/-senatoren der Länder ernannt.

Für die Beschlußfassung gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.