§ 20 NHafenSG - Betretensrecht der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Ist die Polizei auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund für schifffahrtspolizeiliche und ähnliche Überprüfungen von Wasserfahrzeugen zuständig, so darf sie Grundstücke und schwimmende Anlagen in Häfen betreten, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen erforderlich ist.