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§ 20 NHafenSG - Betretensrecht der Polizei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

Ist die Polizei auf Grund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund für schifffahrtspolizeiliche und ähnliche Überprüfungen von Wasserfahrzeugen zuständig, so darf sie Grundstücke und schwimmende Anlagen in Häfen betreten, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen erforderlich ist.