§ 4 LRHG - Wahl und Ernennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag des Landesministeriums die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Das Landesministerium ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Landesministerium mit Zustimmung des Landtags ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.