§ 1 GOLwKN

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GOLwKN,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) 1Ist im Gebührenverzeichnis für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen. 2Für das Maß des Verwaltungsaufwandes ist insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend. 3Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Gebührenverzeichnis die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. 4Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

(3) Soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer22,25 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 18,00 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer14,25 Euro,
4.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer11,75 Euro.

(4) Für in der Anlage nicht genannte Amtshandlungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.

(5) Für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird ein pauschalierter Auslagensatz in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer bestimmt.

(6) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.